Contract vom 11. Novbr. 1766 Riga

1) Daß sämmtliche Hofes- und Bauerländereien von Hirschen- und Helfreichshof den Deutschen Ansiedlern auf ewige Zeiten zum eigenthümlichen Besitze übergeben werden sollen.
2) Zur Ansiedelung jeder einzelnen Familie wurden dreißig Dessätinen oder, nach Livländischem Landesmaaß, sechszig Tonnenstellen Landes bestimmt und zwar:
30 Tonnenstellen zu Acker und Gärten,
10 dito zu Heuschlag,
10 dito zu Wald und
10 dito zum Gehöft und den Gebäuden, wie zu den Weideplätzen.
3) Da alle Hofes- und Bauer-Aecker und Wiesen hiebei mit zur Vertheilung an die Colonisten kommen sollten einige Familien hiebei aber zu besonderem Vortheile gegen die übrigen gekommen wären, so ward ferner bestimmt:
daß diejenigen Colonisten, welche:
a) auf ganz cultivirtem Boden placirt würden, zu ihrer Einrichtung vier Freijahre erhalten sollten,
b) die auf halbcultivirtem Boden, deren 6 Freijahre zu genießen hätten,
c) diejenigen, welche auf 1/3, 2/2, oder 3/4 uncultivirtem Land placirt würden, acht Freijahre bekämen, dagegen
diejenigen, welche
d) auf ganz wüstes und uncultivirtes Land etabliret würden, nach Beschaffenheit dessen, 9 bis 10 Freijahre genießen sollten.
4) Jeder Colonisten-Familie ward es anheimgestellt, ihre Wirthschafts-Gebäude und desfallsige Einrichtungen nach eigenem besten Ermessen, doch nicht zu kostspielig, aufzuführen ec., wozu sie das nöthige Bauholz unentgeltlich angewiesen erhält.
5) In Ermangelung deren baaren Mittel hiezu, gewährte die hohe Krone dem Ansiedler die nöthige Unterstützung, sowohl zu den Bauten, wie zur Anschaffung der Ackergeräthschaften, Vieh und Pferde ec., welche demselben auf zehn Jahre ohne alle Zinsvergütung bewilligt ward.
6) Diese baaren Vorschüsse durften nur zu obigen Zwecken verwendet werden, worauf die, von der Colonie-Gemeinde zu erwählenden Aeltesten genau zu wachen haben.
7) Da die hohe Krone jene Vorschüsse auf zehn Jahre ohne alle Zinszahlung hergiebt , verpflichtet sich die ganze Colonie-Gemeinde für deren prompte Rückzahlung solidarisch zu haften, dergestalt, daß selbige, nach Ablauf jener Frist, in drei Terminen vollkommen erstattet werden. Auch verpflichten sich sämmtliche Colonisten, alle von den Krons-Vorschüssen angeschafften Gegenstände
und Inventariums-Stücke stets bestens zu couserviren, damit selbige der hohen Krone, bis zur Abtragung der ganzen Schuld, zur Sicherheit dienen können.
8) Nach Ablauf der bewilligten Freijahre wird das, jeder Familie zugetheilte, Land gehörig aufgemessen und taxirt, wonach selbige, für jede Tonnenstelle Acker, Wiese, Weide, Wald und Heide, einen halben Thaler Alberts an Grund-Zins, zu zahlen haben wird.
9) Diese Zahlung wird alljährlich, zum Vollen, in Riga bei der Krons-Oekonomie-Verwaltung entrichtet, jedoch mit schonender Berücksichtigung auf die dringendste Zeit der Feld-Arbeit, Heu- und Korn-Erndte, so wie für den bequemen Umsatz ihrer Producte, dergestalt, daß aller Grundzins, bis fünf Thaler Pön. alljährlich spätestens zwischen dem 1. und 15. Mai vollkommen beigebracht werde.
10) Dagegen hat die Colonie, außer obiger jährlichen baaren Zahlung, keinerlei ertraordinaire Auflagen oder persönliche Dienste zu leisten und bleibt außerdem noch von jeder Militair-Einquartierung , Schießstellung, Stations-Abgaben, Postirungs – und anderweitigen Fourage-Lieferungen befreit , muß aber Alles, was zur Polizei des Landes gehört, als : Unterhaltung der Wege und Straßen, zur Salarirung des Predigers und Schulmeisters, wie zum Bau und zu Reparaturen der Kirche und Pastorats-Gebäude, verhältnißmäßig mit den übrigen Gütern und Gemeinden des Kirchspiels , beitragen.
11) Die Colonie muß sich demnach zur evangelischen Gemeinde der Lindenschen Kirche halten, darf aber keine separate
Kirche bauen, geschweige denn eine eigenen Prediger vociren.
12) Die Fischerei in den Seen, Flüssen und Bächen, welche sich in den Grenzen von Hirschenhof und Helfreichshof befinden,
wird den Colonisten insofern unentgeltlich gestattet, daß sie ihren Grenz – Nachbaren hiedurch keinerlei Nachtheil und Schaden verursachen dürfen.
13) Die Krüge obiger beiden Kronsgüter bleiben nach wie vor regalia, jedoch wird der Colonie bei Verpachtung der Krügerei, ein Vorzugsrecht für den gebotenen Pachtpreis gestattet.
14) Ein Gleiches gilt von den Mühlen, die nach wie vor regalia bleiben, jedoch wird der Colonie vor allen anderen die Benutzung und Aufbauung der Mühlen gegen Erlegung der, nach dem Oekonomie – Anschlage berechneten, Jahres-Arendezahlung erpresse vorbehalten und concedirt.
15) Die Jagd auf Raubthiere und dergleichen Vögel, so wie auf diejenigen Thiere, welche zur menschlichen Nahrung dienen, wird der Colonie in ihren Grenzen gestattet, doch darf selbige von Anfangs April bis Ende Juli nicht exercirt werden. Dagegen ist die Jagd auf Elenn , Hirsche und Rehe gänzlich verboten.
16) Nie die ganze Colonie-Verwaltung stets unter gehöriger Aufsicht und Controle der hohen Krone verbleibt, eben so sind in specie die, in, den Grenzen der Colonie befindlichen, Forste unter steter Aufsicht und Direction der Kronsforst-Beamten zu erhalten, um sie bestens zu conserviren. Auch haben die Colonisten etwanige, im Lande allgemein bestehende, Accise- und Zollverordnungen stets pünklich zu erfüllen und denselben stets gehörige Folge zu leisten.
17) Dagegen hat die Colonie-Gemeinde aus ihrer eigenen Mitte sich ihre Aeltesten, Gerichtsbeamten, Buchführer und Schulnotstände zu wählen, dergestalt, daß ein förmliches Colonie-Gericht, unter Vorsitz eines Schulzen und zweier Beisitzer, alle etwanigen Streitigkeiten und Rechtsforderungen der Colonisten zu untersuchen, zu schlichten und zu entscheiden haben wird. Bei etwaniger Appellation eines Theils der Streitenden ist selbige entweder bei der Kaiserlichen Oekonomie-Verwaltung oder nach Befund der Umstände, selbst bei dem Herrn Gouverneur anzubringen. In Criminalfällen bleiben die Colonisten dagegen, gleich
allen übrigen Inculpaten, den ordinairen Civil-Behörden des Landes und deren Appellations-Instanzen unterworfen.
18) Das Colonie-Gericht ist ferner noch insbesondere dazu berufen, auf einen ordentlichen Lebenswandel und treuliche Pflichterfüllung aller Colonisten zu wachen, sie zur besten Verwaltung und Couservation ihrer Ländereien (Colonie-Erben genannt), sammt gehöriger Erhaltung aller darauf befindlichen und später noch aufzuführenden Gebäude und Baulichkeiten anzuhalten, eben so wie dafür Sorge zu tragen, daß die Vorschüsse der hohen Krone, sobald der Termin zu deren Rückzahlung eingetreten, stets pünktlichst beigetrieben und entrichtet werden.
19) Die Erbfolge im beweglichen und unbeweglichen Eigenthume der Colonisten, ist nach den Verordnungen des Kaiserlichen Tutel-Conseils, wie solche für alle übrigen Colonisten im ganzen Kaiser-Reiche emanirt worden sind, zu handhaben, doch wird hiebei noch erpresse bestimmt: wie die Inhaber der ihnen zugetheilten Colonie-Ländereien, selbige weder zu verkaufen noch zu verpfänden , geschweige denn gar zu verschulden oder in kleine Theile zu parcelliren, befugt sein sollen, sondern selbige zur besseren Conservation immer im völligen ungeschmälerten Complex auf den nachfolgenden Wirth zu erhalten und zu vererben haben.
20) Schließlich haben die vom Auslande eintreffenden Colonisten, vor Antritt der ihnen zugetheilten Ländereien, Ihro Kaiserlichen Majestät den gebührenden Unterthans-Eid zu leisten und sich hiedurch zu dessen strengster Erfüllung und gewissenhafter Ausführung des Feierlichsten zu verpflichten.


Die Deutsche Colonie zu Hirschenhof und Helfreichshof im Wendenschen Kreise, Livländischen Gouvernements.
(Von dem Hrn. Landrath A. v. Hagemeister), 1860 in: Das Inland

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