Rückwanderung – Spätaussiedlung

Nach der Anerkennung der Einbürgerungen der Administrativumsiedler 1943/1944 vom 22. Februar 1955 durch die Bundesrepublik Deutschland wurde ein Besuches von Bundeskanzler Adenauer in Moskau (9.-13. September1955) möglich. Mit der Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der Sowjetunion wird mit einem Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjets das Regime der Sondersiedlungen am 13.Dezember.1955 aufgehoben.

Die Bewohner der Sondersiedlungen durften ab Januar 1956 die Orte ihres Gewahrsams verlassen, allerdings mussten sie schriftlich auf die Rückkehr in ihre früheren Wohnorte und auf ihr vor der Deportation beschlagnahmtes Vermögen verzichten. Anders bei den Tschetschenen, Kalmücken, Balkaren, Karatschaen und Inguschen. Im November 1956 entschied die Parteispitze, die territorialen Autonomien dieser Völker wiederherzustellen. Sie erhielten im Rahmen staatlicher Rücksiedlungsprogramme Mittel zur Wiedererrichtung kultureller und bildungsrelevanter Institutionen, es wurden Investitionen im Bereich des Wohnungsbaus, der sozialen und Verkehrsinfrastruktur getätigt und so lebten zu Beginn der 1960er Jahre die meisten Angehörigen der betroffenen Ethnien wieder in ihren nationalen Territorien.1

Nach diesen Maßnahmen stellten über 80.000 Erwachsene zwischen 1956/1957 einen Antrag auf die Übersiedlung in die Bundesrepublik, aber bis Ende der sechziger Jahre konnten nur wenige das Land verlassen.

Ein Erlass des Obersten Sowjets über die Teilrehabilitierung der Russlanddeutschen folgt am 29. August 1964. „Das Leben hat erwiesen, dass diese pauschal erhobenen Anschuldigungen haltlos und Ausdruck der angesichts des Personenkults um Stalin herrschenden Willkür waren.“ Der Erlass aus dem Jahr 1941 wurde somit nicht aufgehoben, sondern nur dahingehend abgeändert, dass die deutsche Minderheit nur von dem Vorwurf einer aktiven Zusammenarbeit mit dem Feind freigesprochen wurde.

Der Versuch, eine vollständige Rehabilitation der Volksgruppen zu erzielen, scheiterte 1965. Erst mit dem Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets vom 3. November 1972 wurde es möglich, an die ursprünglichen Wohnorte zurückzukehren.

Die Einstellung vieler Deutscher wandelte sich, immer mehr forderten die Emigrationsmöglichkeit, um außenpolitisch das Gesicht zu wahren, wurde eine geeignete Lösung der „deutschen Frage“ gesucht. Der damit beauftragte KGB-Chef Juri Andropow machte im August 1978 den Vorschlag, eine territoriale Autonomie zu gründen, um die „ungesunden Emigrations- und nationalistischen Stimmungen zu bekämpfen.“ Nach seiner Ansicht waren beinahe die Hälfte der Deutschen inzwischen auf dem Territorium Kasachstans „fest verwurzelt“, als Beweis führte er an, das es in der Unionsrepublik mehr als 230 dörfliche Ortschaften gab, in denen die Deutschen die Bevölkerungsmehrheit stellten.

Daher schlug der Ausschuss vor, eine Deutsche Autonomie aus fünf Rayons der angrenzenden Gebiete Karaganda, Koktschetaw, Pawlodar und Zelinograd mit einer Fläche von 46.000 km² und Jermentau als Zentrum zu bilden. Dort lebten bereits 202.000 Menschen, davon etwa 30.000 Deutsche. Daraufhin brachen im Juni 1979 in Zelinograd und anderen Städten Unruhen aus, die ohne Konsequenzen blieben, ein Zeichen, das sich die Regierung nie ernsthaft um eine tatsächliche Gleichstellung der Deutschen bemühte.

Ab 1986, in der Perestroika, konnten die Russlanddeutschen erstmals ihre Angehörigen in der Bundesrepublik regelmäßig besuchen. Die Hoffnung auf die „Kommission für Probleme der Sowjetdeutschen“ vom 12. Juni 1989 erfüllten sich nicht. Die Zahl der Ausreiseanträge schnellte daher ab 1990 sprunghaft hoch. Unter Jelzin erfolgte im Juli 1991 die Gründung des Rayons „Halbstadt“ in der Region Altaj und im Februar 1992 „Asowo” bei Omsk. Diese ländlichen Territorien erhielten Hunderte von Millionen DM in den Jahren 1992-1999 für die Errichtung von Infrastrukturen, um den Verbleib der Deutschen in Russland zu unterstützen, bis Ende 1998 wanderte jedoch allein aus dem Rayon „Halbstadt” 80% der deutschstämmigen Bevölkerung nach Deutschland aus.

Seit 1960 durften nach sowjetischen Angaben 16.411 zumeist deutsche Personen in die DDR übersiedeln, bis 1986 durften 95.107 Deutsche aus der UdSSR in die Bundesrepublik ausreisen, die von nun an deutlich zunehmenden Aussiedlerzahlen sorgten dafür, das in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1990 das Aussiedleraufnahmegesetz (AAG) in Kraft trat, wonach eine Antragstellung nur aus dem betreffenden Land möglich ist, trotzdem stieg die Zahl der Aufnahmeanträge 1992 auf über 195.000 an2. Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG), das am 1. Januar 1993 die Rechtsgrundlage zur Aufnahme von Personen deutscher Herkunft aus den Ländern der GUS und anderer osteuropäischer Staaten vorlegte, wurde der Kreis potentiell Berechtigter stark eingeschränkt. „Spätaussiedler“ sind im Sinne dieses Gesetzes diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die nach dem 1. Januar 1993 in osteuropäischen Ländern einen Antrag auf Aussiedlung in die Bundesrepublik gestellt haben. Sie sind jedoch keine „Vertriebenen“, aber „Deutsche im Sinne des Grundgesetzes“ und werden als „Abkömmlinge“ bezeichnet. Im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 19. Mai 1953, zuletzt geändert am 6. September 2013 wurde festgelegt, das russische „Spätaussiedler“, die vor dem 1.Januar 1946 geboren sind, keine Entschädigung gemäß Häftlingshilfegesetz für erlittenen Gewahrsam, für Zwangsarbeit und Leben unter Sonderkommandanturen erhalten, sondern Eingliederungspauschalen.

Weitere gesetzliche Hürden und Einschränkungen kamen im Laufe des Jahres 1996 hinzu, um die Anerkennung als Spätaussiedler zu erhalten, wurden „familiär vermittelte Kenntnisse der deutschen Sprache“ gefordert, die „natürlich wirkend“, vom Elternhaus vermittelt wurden und kein ein „künstliches, erlerntes“ Hochdeutsch sein durften. Mir persönlich ist bekannt, dass auch Fragen nach den familiären Essgewohnheiten gestellt wurden und die Mütter „typisch deutsche“ Rezepte herunter beten mussten, um einen Beleg für ihr „Deutschtum“ zu liefern. Für hunderttausende Russlanddeutsche stellte diese Regelung ein schwer zu überwindendes Hindernis dar, da die absichtliche Zerstreuung auf den riesigen Territorien Sibiriens und Kasachstans und das Leben unter russischer Amtssprache vor allem für die jüngere Generation zum Verlust der deutschen Muttersprache führte. Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz verschärfte die Aufnahmekriterien ein weiteres Mal, da sich nun auch die nichtdeutschen Familienmitglieder des Antragsstellers einem deutschen Sprachtest zu unterziehen hatten.

Neben diesen und weiteren Problemen der Gesetzgebung kämpften hoch qualifizierte Fachleute mit der Nichtanerkennung ihrer Berufe. So mussten wir in unser eigenen Familie sehen, wie langjährige Pädagogen und Ingenieure keine Anerkennung ihrer Hochschul – und Berufsabschlüsse erhielten. Das verschenkte Potential zeigte sich später in einer Umschulungsmaßnahme, als der nicht anerkannte Pädagoge vor den Umschülern den Part des Lehrers übernehmen musste, da es dem eigentlichen Lehrer schlicht an Wissen in der zu schulenden Materie mangelte – hier im Fach Chemie! Erst das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 sollte für Abhilfe sorgen, es kam im vorbenannten Fall allerdings ein Jahrzehnt zu spät, inzwischen greift für einen Teil der Familie das Fremdrentengesetz vom 25. Februar 1960, zuletzt geändert am 19. Oktober 2013.


Video:

https://ok.ru/video/4147512702

Ignaz Lozo: Die Russlanddeutschen – Auf der Suche nach Heimat § 7 Abs.1 TMG, phoenix/ARD/ZDF 2011, veröffentlicht auf youtube von „Russianinfo.de“


1) Viktor Krieger : 70. Trauertag der Deportation vom 25. August 2011 in Deutsche Allgemeine Zeitung

2) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Hrsg.), Migrationsbericht 2010, S. 54

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