Kolonistengesetze 1854 (Ausgabe von 1875)

(Es handelt sich hier um eine Sammlung von Gesetzen für die Kolonisten, die 1857 erstmals in dieser Form publiziert wurde.)


Gesetze für die deutschen Kolonisten in Rußland.
1. Teil
Allgemeine Gesetzte.
Ausgabe 1875.

Gesetz
über die Kolonien der Ausländer im russischen Reich.

Erster Teil.

Einteilung der Kolonien und ihre Verwaltungseinrichtungen.

Erstes Kapitel.

Einteilung der Kolonien.

1.Kolonien der im russischen Reich angesiedelten Ausländer sind: 1. Kolonien, die auf Kronländereien angesiedelt sind; 2. Kolonien, die von den ausländischen Auswanderern auf den von ihnen käuflich als Eigentum erworbenen Ländereien angesiedelt sind und 3. Kolonien, die auf Grund von Verträgen auf Privatbesitz angesiedelt sind.

2. Die auf Kronländereien angesiedelten Kolonien sind:

 

  • Die Kolonien im Südgebiet Russlands, zu denen die Kolonien der Ausländer in den drei neurussischen Gouvernements und im bessarabischen Gebiet gezählt werden
  • Die Saaratower Kolonien.
  • Die im St. Petersburger Gouvernement angesiedelten nördlichen Kolonien.
  • Die livländischen im Wendener Kreis auf den Vorwerken Hirschenhof und Helfsreichshof angesiedelten Kolonien.
  • Die Kolonien der evangelischen Brüdergemeinde in Sarepta und in drei baltischen Gouvernements.
  • Die Bjelowescher Kolonien im Tschernigower Gouvernement.
  • Die Rübendorfer Kolonien im Woronischer Gouvernement.
  • Die Kolonien der württembergischen Ansiedler in Transkaukasien.
  • Die deutsche Kolonie bei der Stadt des Heiligen Kreuzes.
  • Die Kolonie Karras in der Nähe der Mineralwässer, im Stawropoler Gouvernement, die von schottischen Missionaren gegründet wurde.
  • Die Kolonie des Baseler Missionare bei Schuscha.
  • Die Deutsche Kolonie bei der Stadt Jeisk.

 

3. Außer den im vorstehenden Paragraphen aufgezählten Kolonien wurden in n drei neurussischen Gouvernements auf Kronland hebräische Kolonien angesiedelt. Verordnungen vom 24. Juli 1829, 4. November 1837 und 27. Oktober 1852.

Zweites Kapitel.

Beaufsichtigung und Verwaltung der Kolonien.

4. Die ausländischen Ansiedler (§2) unterstehen der Fürsorge der Reichsdomänen, I. und II. Departement dieses Ministeriums, je nachdem, in welchen Gouvernement die Kolonien der Ausländer angesiedelt wurden. Entsprechend der Lage der Kolonien unterstehen die Ansiedler der Gouvernementsverwaltung unter der Fürsorge der landwirtschaftlichen Abteilung der Kammer der Reichsdomänen oder dem Fürsorgekomitee der ausländischen Ansiedler des Südgebiets bzw. dem Saratower Kontor der ausländischen Ansiedler, und in Transkaukasien der Expedition der Reichsdomänen bei der Hauptverwaltung des transkaukasischen
Gebiets. In den Gebietsverwaltungen unterstehen die ausländischen Ansiedlungen den Gebietsvorstehern nur in den Gouvernements, in welchen die Kammer der Reichsdomänen dem II. Departement der Reichsdomänen unterstellt sind.

5. Der Verwaltung des Fürsorgekomitees der ausländischen Ansiedler des Südgebietes unterstehen auch die hebräischen Kolonien der Reichsdomänen, sowie die neuen hebräischen Ansiedlungen im neurussischen Gebiet.

6. Die Kammern der Reichsdomänen, welche dem I. Departement der Reichsdomänen unterstellt sind, verwalten die ausländischen Siedlungen nach der für das Saratower Kontor der ausländischen Ansiedler und des Fürsorgekomitees für die ausländischen Ansiedler des Südgebiets festgestellten Ordnung. In den Gouvernements, in denen die Kammern der Reichsdomänen dem II. Departement unterstellt sind, werden die ausländischen Kolonisten von den Kammern der Reichsdomänen und den Inspektoren der Gebietsverwaltungen nach der für diese festgesetzten Ordnung verwaltet.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Verwaltung der Kolonien des Südgebiets.

I. Die Zusammensetzung des Verwaltung.

7. Die Verwaltungsorgane für die neurussischen und bessarabischen ausländischen und hebräischen Ansiedlungen sind: 1. Das Fürsorgekomitee für ausländische Ansiedler im Südgebiet. 2. Verwaltung der Trans-Donau-Ansiedler.

8. Das Fürsorgekomitee besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.

9. Für das Komitee sind erforderlich: Sekretär, Kanzleivorsteher, Buchhalter und Gehilfen, Journalist, Archivarius, Dolmetscher, Beamte für besondere Aufträge, Landmesser, Arzt, Veterinärarzt und dem Etat entsprechende Kanzleiangestellte.

10. Die Verwaltung der Trans-Donau-Ansiedler setzt sich zusammen aus dem Vorsteher, Sekretär, Dolmetscher, Landmesser, Arzt und Kanzleiangestellte gemäß Etat.

11. Dem Fürsorgekomitee unterstehen die Inspektoren der Siedlungen (Kolonien).

12. Vorgesehen sind neun Kolonisteninspektoren.

13. In den Kolonien werden Gebiets- und Dorfverwaltungen eingerichtet.

14. Die Einteilung der Kolonien in Gebiete untersteht dem Fürsorgekomitee.

15. Die Gebietsverwaltung befindet sich in dem betreffenden Gebiet und besteht aus dem Gebietsvorsteher und zwei Beisitzern.

16. Die Dorfverwaltung besteht in jeder Siedlung aus dem Schulzen und zwei Beisitzern; für 10 Höfe ist ein Zehntmann vorgesehen.

17. Jede Gebiets- und Dorfverwaltung hat einen Amtsschreiber, unter dessen Aufsicht junge Leute aus den Kolonien als Hilfsschreiber verwendet werden. Um befähigte Kolonistensöhne für die Verwaltungen als Volksschullehrer, Amtsschreiber, Landmesser und Architekten heranzubilden, mit dem Ziel, durch diese in den Kolonien die russische Sprache zu verbreiten, wurde in der bessarabischen Kolonie „Sarepta“ eine Schule mit besonderem Status gegründet.

18. Die Kolonisten jeder Kolonie bilden die bürgerliche Gemeinde derselben.

20. Die Kolonisten werden – nicht weniger als ein Mann von jedem Hof – vom Schulzen oder Vorsteher durch Vorladungen eingeladen, die durch die Zehntmänner zugestellt werden.

21. Auf der Gemeindeversammlung haben sich die Kolonisten ruhig zu verhalten und sich aufmerksam mit den ihnen vorgelegten Fragen zu befassen.

II. Ernennung der Beamten.

22. Die Ernennung und Entlassung der Beamten des Fürsorgekomitees und des Vorstehers der Trans-Donau-Ansiedler untersteht dem Minister der Reichsdomänen.

23. Alle übrigen Beamten und Kanzleiangestellten werden von dem Fürsorgekomitee selbst ernannt und entlassen.

24. Die Gebietsvorsteher, Schulzen und Beisitzer werden von der Kolonistengemeinde gewählt.

Verordnung vom 16. Mai 1801.

25. Die Gebietsvorsteher werden auf drei Jahre, die Gebietsbeisitzer auf zwei Jahre von allen zu dem Gebiet zählenden Koloniegemeinden gewählt. Nach Ablauf eines Jahres wird ein Beisitzer entlassen, der an seiner Stelle gewählte Beisitzer verbleibt in seinem Amt unbedingt zwei Jahre. Die Dorfschulzen und –beisitzer werden unter Aufsicht des Gebietsvorstehers von jeder Kolonie gewählt, wobei ein Beisitzer nach einem Jahr, wie für die Bezirksverwaltung vorgesehen, ausscheidet.

26. Die Kolonien, die infolge ihrer entfernten Lage nicht gut einer Gebietsverwaltung angeschlossen werden können, wählen den Schulzen auf drei Jahre, die zwei Beisitzer jedoch auf zwei Jahre; die auf diese Weise Gewählten haben alle Obliegenheiten der Gebietsverwaltungen, unabhängig von diesen, zu erfüllen.

27. Bei der Wahl der Gebietsverwaltungsbeamten sind außer den für jede Verwaltung vorgesehenen drei Personen noch zwei Stellvertreter für den Fall von Krankheit und sonstigen Anlässen zu wählen.

Verordnung vom 7. Juli 1803.

28. Die Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit der volljährigen Kolonisten, die eine eigene Wirtschaft besitzen, einsichtsvoll, gerecht, von guter Führung, fleißig, vorbildlich in der Landwirtschaft und geschickt im Land- und Gartenbau sowie in der Viehzucht sind.

Verordnung vom 16. Mai 1801.

29. Bei der Wahl hat jeder seine Stimme in der Reihenfolge abzugeben, ohne Leidenschaftlichkeit und unabhängig von Freund- oder Feindschaft.

30. Derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, wird durch Unterschrift aller Anwesenden beglaubigt und dem Fürsorgekomitee zur endgültigen Bestätigung vorgestellt.

Verordnung vom 1. Juli 1833.

31. Die Zehntmänner werden monatlich gewechselt.

32. Die Amtsschreiber werden nach freiwilliger Übereinkunft und gegen besondere Vergütung ernannt.

III. Gehälter.

33. Der Vorsitzende, die Komiteemitglieder, Vorsteher und alle übrigen Beamten der Verwaltung der neurussischen bessarabischen ausländischen Siedlungen erhalten Gehälter in der im Etat vorgesehenen Höhe. Die Etatsumme wird gebildet durch Steuererhebung von den neurussischen und bessarabischen ausländischen Ansiedlern, die dem Komitee unterstehen, und sonstigen Abgaben der ausländischen Siedlungen.

34. Etatüberschüsse werden mit Genehmigung des Ministers der Reichsdomänen für gleiche Zwecke verwendet wie Etatüberschüsse der Kammern und Verwaltungen der Reichsdomänen.

35. Die Gebietsvorsteher erhalten an Gehalt 5,72 Rubel, die Gebietsbeisitzer 4,29 Rubel von jeder dem Gebiet zugezählten Siedlung. Die Schulzen erhalten von ihren Gemeinden 2,88 Rubel.

36. Dorfbeisitzer und Zehntmänner erfüllen ihr Amt unentgeltlich.

IV. Amtspflichen.

37. Die Amtspflichten des Fürsorgekomitees sind.

  • Die Aufnahme der ausländischen Ansiedler in den Kolonistenstand.
  • Die Ansiedlung derselben auf Grund dieser Verordnung.
  • Die Verwaltung der zugewiesenen oder in Zukunft zur Ansiedlung der Kolonisten anzuweisenden Ländereien.
  • Schutz aller, den Kolonisten geschenkten oder in Zukunft zu erteilenden Vorteile, Rechte und Vorzüge.
  • Aufsicht über die Erfüllung der von denselben übernommenen Verpflichtungen.
  • Beaufsichtigung der Kolonien. Untersuchung der von der Kolonisten eingereichten Klagen und Bitten.

38. Außerdem unterstehen dem Fürsorgekomitee:

  1. Alle die Landpolizei betreffenden Angelegenheiten der ihm unterstellten Kolonien; die pünktliche und rechtzeitige Einzahlung der an die Reichskasse einzuzahlende Steuern und Abgaben; Durchführung von Untersuchungen, Strafen und Eintreibungen in den Kolonien.
  2. Aufsicht über die Wirtschaftsbetriebe und den Häuserbau in den Kolonien.
  3. Aufmunterung zur Verbesserung der Landbearbeitung, des Gartenbaues, der Viehzucht, und Errichtung von dem Klima und den örtlichen Bedingungen angepaßten Fabriken.
  4. Die Verteilung der Kronschuld unter den Familien, Aufbewahrung der einbezahlten Beträge, Bestätigung, sowie Überführung derselben an die zuständigen Ämter.
  5. Ausstellen von Pässen für die Kolonisten, Überführung in einen anderen Stand und Entlassung nach dem Ausland.
  6. Bestätigung der Gebiets- und Dorfbeamten in der festgesetzten Ordnung.
  7. Das Gericht unter den Kolonisten in der im VIII. Abschnitt dieses Bandes festgesetzten Ordnung.

39. Die Amtshandlungen der Kolonieinspektoren werden vom Vorsitzenden des Komitees der ausländischen Ansiedler im Südgebiet festgesetzt

40. Die Amtshandlungen der Gebiets- und Dorfämter sind die gleichen, wie die in Krondörfern der Vorstehern auferlegten. Dies geht hervor aus den allgemeinen Instruktionen für die inneren Anordnungen bezüglich der neurussichen Kolonien. Verordnung vom 16. Mai 1801 und Ergänzung dazu vom 7. Juli 1803.

41. Die von allen übrigen Ansiedlern zu achtenden und zu ehrenden Vorsteher, Schulzen und Beisitzer sind verpflichtet, ihnen zu ihrem Nutzen zu helfen und sie vor möglichen Schaden zu behüten; in Ausübung ihrer Pflicht Gelderhebungen streng, aber in Ordnung einzutreiben, mit den Siedlern freundlich umzugehen, alle ihre Bitten geduldig anzunehmen und auf alle ihre Nöte einzugehen und ihr direkter Anwalt zu sein; keine Bestechungen zuzulassen, unter der Verantwortung, für Vernachlässigung ihrer Amtspflicht und Bedrückung ihrer Untergebenen zur Verantwortung gezogen und nach dem Gesetz bestraft zu werden.

42. Gegenstand der Dorfgemeindeversammlungen sind:

  1. Dorfwahlen.
  2. Entlassung der Kolonisten in einen anderen Stand.
  3. Bestätigung der Bedingungen für Berufung von Geistlichen.
  4. Untersuchung von Bitten und Klagen über Gemeindenöte und Festsetzung der diese betreffenden Gemeindebeschlüsse.
  5. Verlegung der Steuern und anderer Pflichten.
  6. Ausstoßung und Entfernung liederlicher Ansiedler aus der Kolonie.

V. Geschäftsordnung.

43. Das Komitee richtet sich in seinen Entschließungen nach der von den Kammern der Reichsdomäne erlassenen Geschäftsordnung. In die allgemeine Sitzung des Komitees werden die Verhandlungsgegenstände vom Vorsitzenden eingebracht.

44. Die Ämter haben zu führen:

  1. Besondere Bücher für Eintragungen mündlicher Befehle und Anordnungen, Entscheidungen in Sachen der Ansiedler unter sich und überhaupt aller ihrer Verwaltungs- und zuständigen Angelegenheiten.
  2. Protokollbücher für die Eintragungen aller erhaltenen Befehle und abgesandten Rapporte, die mit Nummern zu versehen sind.

45. Die Dorfbeisitzer versammeln sich wöchentlich nach Bedarf ein- oder zweimal und werden von den Gebietsvorstehern oder Schulzen einberufen.

46. Keine Entscheidung der Gebiets- oder Dorfämter hat Gesetzeskraft, wenn sie nicht in öffentlicher Sitzung vorgetragen, beraten und einstimmig beschlossen wurde.

47. Der Aufforderung des Gebiets- und Dorfamts hat jeder Kolonist sofort Folge zu leisten. Das Amtszimmer des Schulzen und der Beisitzer hat er gebührend und ohne Kopfbedeckung zu betreten, seine Vorgesetzten um Erlaubnis zu bitten, in seiner Sache Erklärungen abgeben zu dürfen, und dann in wohlanständiger Weise und ohne Lärm seine Anliegen vorzutragen; wenn ihm nach Anhören seiner Sache befohlen wird, das Zimmer zu verlassen, so hat er dies sofort zu befolgen und zu warten, bis er wieder aufgerufen wird.

48. Wer auf Aufforderung des Gebiets- oder Dorfamts ohne triftigen Grund nicht sofort erscheint, unterliegt der Verantwortung laut § 107 der Strafordnung; in dringlichen und unaufschiebbaren Fällen ist er unter Bewachung ins Amt zu bringen, und über diesen seinen Ungehorsam ist dem Fürsorgekomitee Mitteilung zu geben.

Verordnungen vom 7. Juli 1803 und 31. August 1815.

VI. Zuständigkeit.

49. Die Zuständigkeit des Fürsorgekomitees erstreckt sich auf alle bestehenden und in Zukunft auf Kronländereien der drei neurussischen Gouvernements und im bessarabischen Gebiet anzusiedelnden Kolonien, ganz gleich, welcher Nation sie angehören; auf die Ansiedler russischer Staatsangehörigkeit jedoch, die in der für die Kolonisten festgesetzten Ordnung angesiedelt wurden nur so lange, bis sie der allgemeinen Gouvernementsverwaltung unterstellt werden.

Verordnungen vom 22. März 1818, 1. Juli 1833, 5. Dezember 1846 und 5. März 1847.

50. Die Verwaltung des Gebietsamts umfaßt alle demselben angegliederten Siedlungen; die Dorfämter verwalten die Siedlungen, von denen sie gewählt wurden.

Verordnungen vom 16. Mai 1801 und 7. Juli 1803.

Zuständigkeit und Amtsverkehrsordnung.

51. Das Fürsorgekomitee untersteht direkt dem Ministerium der Reichsdomänen.

Verordnungen vom 22. März 1818 und 26. Dezember 1837.

52. Das Komitee erhält vom Minister der Reichsdomänen Vorschriften und Vorschläge, die genau zu erfüllen sind.

53. In allen Fällen, in denen keine gesetzlichen Bestimmungen oder Vorschriften vorhanden sind, holt das Komitee die Genehmigung des Ministers ein.

54. In dringenden Fällen handelt das Komitee zum Nutzen der Krone oder den Bedürfnissen der Siedler entsprechend, worüber aber ohne Verzögerung dem Minister zu berichten ist.

55. Der Verkehr des Ministers mit dem Komitee vollzieht sich in der für den Briefverkehr mit Ministerien festgesetzten Ordnung.

56. Das Komitee hat mit anderen höchsten Behörden keinen direkten Verkehr, mit Ausnahme des Senats, an welchen von dem Komitee Rapporte in gleicher Weise wie von den übrigen höchsten Verwaltungsstellen einzusenden sind. In allen anderen Fällen wendet sich das Komitee an das Ministerium der Reichsdomänen.

57. Der unumgängliche Verkehr mit dem Generalgouverneur der neurussischen und bessarabischen Gebiete, ebenso auch mit den höchsten Stellen der Zivilverwaltung wird vom Komitee direkt in der bei den Ministerien gebräuchlichen Form geführt oder nach der festgesetzten Ordnung, im Namen des Komiteevorsitzenden. Der Generalgouverneur ist gehalten, alle gesetzlichen Forderungen des Komitees zu erfüllen und dieses gleichzeitig von seiner Verfügung zu benachrichtigen.

Verordnung vom 22. März 1818.

58. In ähnlicher Weise verkehrt das Komitee in allen Fällen, die sich auf seine Verwaltung beziehen, auch mit den Militärbehörden.

59. Das Komitee verkehrt in allen zuständigen Angelegenheiten als gleichberechtigt mit den Gouverneuren und anderen höchsten Verwaltungsstellen unabhängig davon, ob es sich um ein von den Kolonisten bewohntes oder nicht bewohntes Gebiet handelt, verlangt die nötige Unterstützung und Auskünfte; wenn es diese nicht rechtzeitig erhält, wendet es sich an die Hauptverwaltung und berichtet, wenn nötig, dem Minister der Volksdomänen.
Die Unterbeamten des Gouvernements, in dem sich Kolonien befinden, wie z. B. Stadt- und Landhauptleute u. a., haben die Forderungen des Komitees oder des Vorsitzenden unverzüglich zu erfüllen, soweit diese zu ihrem Dienstkreis gehören.

60. Der Vorsitzende des Komitees oder das von ihm beauftragte Mitglied nimmt bei den Besichtigungen der Kolonien Klagen und Bitten der Kolonisten entgegen, trifft diesbezügliche Entscheidungen, insofern die Forderungen im Rahmen der Kolonistenverordnungen liegen, und erteilt den örtlichen Kolonistenbehörden Vorschriften mit der Bestimmung, diese Verordnungen und Vorschläge einzuhalten bis zur endgültigen Entscheidung des Komitees, von dem seine weitere Anwendung abhängig ist.

61. Das Komitee übersendet an das Ministerium wöchentlich kurze Memoranden über Durchführung der Angelegenheiten und monatliche Berichte über alle entscheidenden und nicht entschiedenen Sachen sowie über die zu seiner Verfügung stehenden Summen.

62. Dem Gebietsvorsteher unterstehen alle zu seinem Amt zählenden Schulzen; somit ist er verpflichtet, streng darauf zu achten, daß jeder derselben das ihm auferlegte Amt gewissenhaft erfüllt.

63. Es wird streng vorgeschrieben, dass alle orbrigkeitlichen Befehle und Vorschriften von den Ämtern überall in allen Kolonien aufs genaueste und ohne Verzögerung und Unterlassung durchgeführt werden.

64. Die Gebietsvorsteher und Schulzen haben bei ihrer Amtsübergabe infolge Neuwahlen Abrechnung über die Gemeinderechnung zu legen.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Verwaltung der Saratower Kolonien.

65. Die Saratower Kolonien werden von dem Saratower Kontor der ausländischen Ansiedler verwaltet, das seinen Sitz in Saratow hat.

Verordnung vom 30. Juni 1797 und 1. Juli 1833.

66. Das Kontor besteht aus einem Vorsteher und zwei Mitgliedern.

67. Dem Kontor sind beigegeben: 1 Sekretär, 1 Tischvorsteher, 1 Assessor, 1 Kontrolleur mit einem Gehilfen, 1 Buchhalter mit einem Gehilfen, 1 Journalist, 1 Archivarius, 1 Dolmetscher, 1 Beamter für besondere Aufträge, 1 Landmesser, 1 Arzt und etatmäßige Kanzleidiener.

68. Die Ernennung und Entlassung des Vorstehers des Saratower Kontors der ausländischen Ansiedler und seiner Mitglieder untersteht dem Minister der Reichsdomänen, die Ernennung aller übrigen Beamten dem Kontor selbst.

69. Das Saratower Kontor der ausländischen Ansiedler vereinigt in sich in bezug auf die Verwaltung der Kolonien alle Obliegenheiten, die in den südlichen Kolonien dem Fürsorgekomitee zukommen.

70. Das Kontor steht in gleicher Abhängigkeit zum Gouverneur wie die Kammern der Reichsdomäne auf Grund allgemeiner Bestimmungen.

71. In seiner Geschäftsführung richtet sich das Kontor nach der für die Kammern der Reichsdomänen festgesetzten Ordnung. Bei den Zivilbehörden werden die Sachen durch den Vorsteher eingebracht.

72. Das Kontor ist für alle Vorkommnisse in den Kolonien verantwortlich; also für sorgfältige Einziehung der Steuern, für Polizeiangelegenheiten, Ordnung, Eintreibungen, Untersuchungen und Überführung der eingezogenen Beträge an die Kreisrentei und an die Reichskammern.

73. Die Verwaltung des Saratower Kontors erstreckt sich auf alle in diesem Gouvernement befindlichen Kolonien mit Ausnahme der Kolonie Sarepta, deren örtliche Verwaltung nachstehend im fünften Abschnitt ausgeführt ist.

74. Der Verwaltung des Kontors sind unterstellt: 1. Die Aufseher der Kolonien; 2. die Bezirks- und Dorfämter.

75. Die Kolonieaufseher werden vom Kontor ernannt und entlassen.

76. Die Kolonieaufseher haben das Kontor in seinen Bestrebungen zur Erreichung eines besseren Wohlstandes der Kolonisten zu unterstützen, ohne eigenmächtige Verordnungen zu erlassen, unter den Kolonisten die entsprechende Unterwürfigkeit der Obrigkeit gegenüber zu verlangen und darauf zu achten, daß die in den Kolonien eingeführte Ordnung unabänderlich eingehalten wird, von allen Übertretungen dem Kontor zu berichten und über alle besonderen Begebenheiten in monatlichen Berichten mitzuteilen.

77. Der Vorsteher des Kontors, die Mitglieder und übrigen Beamten erhalten die im Etat festgesetzten Gehälter. Die Etatsumme wird durch die Achtzehn-Kopeken-Steuer von den dem Kontor unterstellten Kolonisten aufgebracht. Etatüberschüsse werden mit Genehmigung des Ministers der Reichsdomänen für Zwecke verwendet, wie die aus ähnlichen Summen aus Etatüberschüssen der Kammern und Bezirksverwaltungen der Reichsdomänen.

78. Die Gebiets- und Dorfämter sind in jeder Hinsicht wie die der südlichen Kolonien eingerichtet und haben sich in allen Einzelheiten nach den Regeln zu richten, die für die örtlichen Verwaltungen der Südkolonien vorgeschrieben sind.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

Örtliche Verwaltung der St. Petersburger Kolonien.

79. Für die Verwaltung der St. Petersburger Kolonien wird ein Inspektor mit einem Gehilfen ernannt; ihnen ist ein Kanzleidiener beigegeben.

80. Die Ernennung und Entlassung des Inspektors der St. Petersburger Kolonien untersteht dem Minister der Reichsdomänen.

81. Der Inspektor, sein Gehilfe und die Ämter verwalten die Kolonien nach der für die örtlichen Kolonialverwaltungen des Süd- und Saratower Gebiets vorgeschriebenen Ordnung.

82. Die Gebiets- und Dorfämter sind dem Inspektor unterstellt und werden auf gleicher Grundlage wie die Kolonien des Südgebiets verwaltet.

83. Der Inspektor, sein Gehilfe und Kanzleidiener erhalten ihre Gehälter für Rechnung der Ansiedler nach dem Etat.

84. Die Kolonistenfabrikanten von Zarskoje Selo unterstehen nicht der allgemeinen Verwaltung der St. Petersburger Kolonien, sondern der Stadtverwaltung von Zarskoje Selo, und die Kolonisten der Alexandriner Kolonie, die auf den Ländern der Palastverwaltung bei Petershof angesiedelt sind, der Stadtverwaltung von Petershof.

V i e r t e r A b s c h n i t t .

Die Verwaltung der livländischen Kolonien im Wendener Kreis.

85. Die livländischen Kolonien werden von dem aus ihrer Mitte gewählten Ältesten verwaltet, um dessen Bestätigung sie durch den Kreishauptmann bei der livländischen Kammer der Reichsdomänen einzukommen haben. Sie unterstehen der allgemeinen Aufsicht der Landespolizei.

F ü n f t e r A b s c h n i t t .

Die Verwaltung der Kolonien der Evangelischen Brüdergemeinde in Sarepta und der drei baltischen Gouvernements.

I. Örtliche Verwaltung der Sareptaer Kolonie.

86. Die Kolonie Sarepta ist nur dem Vorsteher des Kontors der Saratower ausländischen Ansiedler unterstellt. Im übrigen hat sie ihre eigene Verwaltung, deren Zusammensetzung unter dem Namen: „Verwaltung der Evangelischen Brüdergemeinde,“ nachstehend in Abschnitt VII aufgeführt wird.

II. Die örtliche Verwaltung der in den baltischen Gouvernements wohnhaften
Mitglieder der Evangelischen Brüdergemeinde.

87. Den Mitgliedern der Brüdergemeinde ist es erlaubt, in den Baltischen Gouvernements ihre eigenen Vorgesetzten-Älteste zu haben.

88. Den Ältesten wird das Recht verliehen, ein eigenes Siegel zu führen.

S e c h s t e r A b s c h n i t t .

Die Verwaltung der Bjelowescher Kolonie im Tschernigower Gouvernement.

89. Die Bjelowescher Kolonie ist der Tschernigower Kammer der Reichsdomänen unterstellt, von welcher sie nach den Kolonistengesetzen verwaltet wird.

S i e b e n t e r A b s c h n i t t .

Die Verwaltung der Ribensdorfer Kolonie im Worenescher Gouvernement.
90/91. Die Ribensdorfer Kolonie ist der Worenescher Kammer der Reichsdomänen unterstellt. Die Kolonisten wählen aus ihrer Mitte einen Vorsteher, welcher sich in allen die Dorfverwaltung betreffenden Fragen nach den Regeln, die für Gebietsvorsteher in Krondörfern erlassen wurden, zu richten hat.

A c h t e r A b s c h n i t t .

Die Verwaltung der transkaukasischen Ansiedler führt die Expedition der Reichsdomänen bei der Hauptverwaltung des Transkaukasischen Gebiets.

92. Die Verwaltung der transkaukasischen Ansiedler führt die Expedition der Reichsdomänen bei der Hauptverwaltung des Transkaukasischen Gebiets.

93. Der Kolonieinspektor, der Buchhalter, welcher gleichzeitig auch die Funktionen des Geschäftsführers erfüllt, und die Kanzleiangestellten werden von der Expedition der Reichsdomänen ernannt und entlassen und erhalten ihre Gehälter im Rahmen des Etats für Rechnung der Kolonisten.

Verordnungen vom 1. Juli 1833, 30. April 1838 und 5. Januar 1841.

94. Der der Expedition der Reichsdomänen unterstellte Kolonieinspektor handelt nach den vom Statthalter der Kaukasusländer erlassenen Instruktionen.

Verordnung vom 21. Dezember 1849.

N e u n t e r A b s c h n i t t .

Verwaltung der im Stawropoler Gouvernement, bei den Mineralquellen, angesiedelten deutschen Kolonie.

95. Die bei den Mineralquellen angesiedelte deutsche Kolonie wurde von Saratower Übersiedlern gegründet und untersteht der Verwaltung der Kammer der Reichsdomänen nach den Regeln der für die Saratower Ansiedler und die Kolonisten des Südgebiets festgesetzten Verordnungen.

Z e h n t e r A b s c h n i t t .

Verwaltung der deutschen Kolonie in der Nähe der Stadt „Hl. Kreuz“.

96. Für die Verwaltung der Kolonisten ist auf deren Rechnung ein besonderer Inspektor ernannt; im übrigen unterstehen sie der direkten Verwaltung der Reichsdomänen.

Verordnung vom 29. September 1817.

E l f t e r A b s c h n i t t .

Verwaltung der von schottischen Missionaren in Karras gegründeten Kolonie.

97. Zur Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten ist es der Kolonie Karras anheimgestellt, durch Wahl aus ihrer Mitte ein Amt einzurichten, bestehend aus einem Ältesten und zwei Mitgliedern.

98. Die Wahlen erfolgen immer nach Ablauf von drei Jahren, und der Älteste wird abwechselnd von den schottischen und den Saratower Kolonisten gewählt.

99. Diese Kolonie steht unter der direkten Schirmherrschaft der Kammer der Reichsdomänen, die verpflichtet ist, den Wohlstand der Kolonisten zu fördern und jeden Zank unter ihnen zu verhüten.

Z w ö l f t e r A b s c h n i t t .

Die Verwaltung der in der Nähe der Stadt Schuscha angesiedelten Kolonie
der Baseler Missionare.

100. Die Verwaltung der Kolonie der Baseler Missionare ist rechtlich den Regeln über die Verwaltung der schottischen Kolonie gleichgestellt und untersteht der Verwaltung der Expedition der Reichsdomänen bei der Hauptverwaltung der Kaukasusländer.

D r e i z e h n t e r A b s c h n i t t .

Verwaltung der bei der Stadt Jeisk befindlichen deutschen Kolonie.

101. Die deutsche Kolonie Jeisk untersteht der direkten Verwaltung der Jeisker Geheimverwaltung, da sie unter der Hauptverwaltung und Protektion der Heeresverwaltung der Schwarzmeer-Armee angesiedelt wurde.

102. Für die Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten, Aufrechterhaltung der Ordnung und Durchführung aller Fragen, die sich auf ihre Wirtschaft, Polizeiaufsicht und Sittlichkeit der Kolonisten beziehen, werden von ihnen aus ihrer Mitte ein Ältester und Zehntmänner gewählt.

103. Die Ältesten und Wahlmänner handeln auf Grund der oben für die Schulzen und Beisitzer festgesetzten Bestimmungen.

104. Die Geheimverwaltung handelt auf Grund der den Kolonieinspektoren zustehenden Rechte, und die Heeresverwaltung nach den des Fürsorgekomitees der ausländischen Ansiedler im Südgebiet.

105. Kriminelle Sachen der Kolonisten werden durch die Jeisker Heeresgerichte abgeurteilt.

V i e r z e n t e r A b s c h n i t t .

Verwaltung der in den neurussichen Gouvernements befindlichen hebräischen Kolonien.

106. Die Verwaltung der Juden in den neurussichen Gouvernements ist dem Fürsorgekomitee der ausländischen Ansiedler unterstellt.

107. Zur direkten Aufsicht werden von dem Fürsorgekomitee für jedes der drei neurussischen Gouvernements je ein Pfleger mit Gehilfe ernannt und in den Dörfern Ämter eingerichtet auf der gleichen Grundlage, wie für die deutschen Kolonien; unter der Leitung eines der besten deutschen Kolonisten und, wo solche nicht vorhanden sind, zuverlässige Personen eines anderen Standes.
Die zwischen den deutschen Kolonien angesiedelten hebräischen Dörfer können dem nächsten Kolonieinspektor unterstellt werden.

108. Um für die hebräischen Siedlungen deutsche Kolonisten heranzuziehen, die durch ihr Beispiel in der Wirtschaftsführung für die Hebräer von Nutzen und als Dorfobrigkeit ernannt werden könnten, wird dem Fürsorgekomitee anheimgestellt, die besten Wirte der deutschen Kolonisten einzuladen in hebräische Dörfer auf längere Zeit zu übersiedeln und ihnen Landparzellen von zwanzig bis vierzig Deszjatinen zur Verfügung zu stellen, die ihnen in den ersten zehn Jahren ebenso wie den Hebräern unentgeltlich überlassen werden; nachher während des zweiten Jahrzehnts zahlen sie die Hälfte der Abgaben. Wenn die Kolonisten die Parzellen länger als zwanzig Jahre bewirtschaften wollen, so haben sie die vollen Abgaben zu entrichten.

109. Die für die Verwaltung der hebräischen Kolonien nötigen Etatsummen wurden durch Umlagen von den Hebräern aufgebracht.

 

Zweiter Teil.

Der bürgerliche Stand der Kolonisten.

Erstes Kapitel.

Eintritt in den Kolonistenstand.

110. Als Kolonisten werden nur solche Ausländer anerkannt, die auf Kron-, Privat- oder als Eigentum von ihnen erworbenen Ländereien sich als Landbebauer oder als in der Landwirtschaft nötige Handwerker ansiedeln; keineswegs dürfen ihnen Ausländer zugezählt werden, die, einzeln oder mit Familie, zwecks Handel und Gewerbe oder zum Erwerb eines städtischen Standes sich niederlassen

111. Dem Minister der Reichsdomänen wird anheim gestellt, einzelne Personen in den Stand der Kolonisten aufzunehmen unter Zuteilung der festgesetzten Landanteile, jedoch ohne jegliche Unterstützung seitens der Krone. In Frage kommen hauptsächlich Ausländer, die zum Besuch ihrer schon längere Zeit in Rußland als Kolonisten angesiedelten Verwandten hier eintrafen und den Wunsch haben, sich hier als Kolonisten anzusiedeln. Ferner für die Kolonien nützliche Handwerker, die laut Zeugnis der örtlichen Behörden die Möglichkeit haben, sich ohne Unterstützung der Krone anzusiedeln, unter der Bedingung, daß sich die betreffende Kolonistengemeinde mit ihrer Aufnahme einverstanden erklärt.

112. Handwerker, denen es erlaubt ist, in die Zahl der Kolonisten einzutreten sind: Schneider, Schuhmacher, Zimmerleute, Schmiede, Töpfer, Kupferschmiede, Dreher und Steinmetze; alle übrigen, Künstler und Meister, die für das Landleben nicht von Nutzen sind, können als Kolonisten nicht anerkannt werden.

113. Bei Eintritt in den Kolonistenstand hat der Ausländer eine schriftliche Erklärung abzugeben, daß er die Kolonistengesetze erfüllen wird.

114. Die Untertanenvereidigung erfolgt bei den Kolonisten nach ihrem Glauben und ihren Sitten.

115. Die in die Gemeinde der Baseler Missionare im Stawropoler Gouvernement angesiedelten Perser und andere Mohamedaner bleiben Ausländer und werden nicht als Untertanen vereidigt. Es wird ihnen freigestellt, nach einer gewissen Zeit wieder in ihr Heimatland zurückzukehren.

116. Von den Mennoniten und den der Sekte zu der Separatisten zählenden württembergischen Kolonisten wird der Untertaneneid nicht abverlangt; es ist ihnen gestattet, den Regeln ihrer Konfession entsprechend, den Eid durch das Wort „ja“ zu ersetzen.

117. Die Kolonisten, die sich weigern, den Untertaneneid zu leisten, werden, nachdem ihnen alles, was ihnen zur Ansiedlung gegeben worden war, abgenommen ist, nach dem Ausland ausgewiesen.

118. Die formale Angliederung von Angehörigen anderer Konfessionen an die Brüdergemeinden in den baltischen Provinzen und diesbezügliche feierliche Bekanntmachungen sind verboten.

119. Allen Hebräern ist es gestattet, ohne Hindernisse in den landwirtschaftlichen Stand der Kolonisten einzutreten auf Grund der Gesetze über Standesrechte.

Zweites Kapitel.

Die Standesrechte der Kolonisten.

120. Alle in Russland angesiedelten Kolonisten besitzen Glaubensfreiheit und sind berechtigt, ihren Glauben nach ihren Satzungen, Lehren und Gebräuche auszuüben.

Verordnungen vom 22. Juli 1763, 25. Februar 1764, 6. September 1800,
20. Februar 1804, 25. Dezember 1806, Januar 1806, 27. Oktober 1817 und 12. März 1820.

121. Es ist den Kolonisten erlaubt, auf den ihnen zugewiesenen Ländereien Kirchen zu bauen und für dieselben die nötige Anzahl von Geistlichen und andere Kirchendiener anzustellen. Der Bau von Klöstern ist verboten.

Verordnungen vom 22. Juli 1763, 27. März 1767 und 6. Januar 1814.

122. Es ist den Kolonisten strengstens verboten, einen in Russland lebenden Bekenner der rechtgläubigen oder einer anderen christlichen Kirche zum Übertritt zu einem anderen Bekenntnis zu veranlassen.

123. Ebenso ist es den Mitgliedern der schottischen Kolonie Karras und den Baseler Missionaren in Schuscha verboten, Mohamedaner und Heiden, ohne Beachtung der in den Regeln für die Baseler Missionare enthaltenen Bestimmungen, zu ihrer Konfession zu bekehren. Zur Vermeidung jeglichen Anlasses zu Klagen seitens der armenischen Geistlichkeit ist es den Baseler Missionaren verboten, in ihren Schulen armenische Jünglinge aufzunehmen. Die Aufsicht über sie wird dem Stawropoler Gouverneur, unter Kontrolle des Statthalters der Kaukasusländer, übertragen.

124. Den Kolonisten und ihren Nachkommen wird das Bürgerrecht nicht nur in den Kolonien, sondern im ganzen Reich zuerkannt.

125. Den Kolonisten und ihren Nachkommen steht volle Freiheit und Recht zu, über ihr eigenes Vermögens innerhalb des Reichs nach eigenem Gutdünken zu verfügen.

126. Wenn Kolonisten ihr selbsterworbenes Eigentum ins Ausland ausführen wollen, so sind sie verpflichtet, von dem in Rußland erworbenen Kapital, nach gewissenhafter Schätzung durch die Vorsteher ihrer Kolonie, eine dreijährige Abgabe zu entrichten.

Anmerkung 1: Die besonderen Bürgerrechte der Kolonisten in bezug auf persönliche und Vermögensrechte und Verpflichtungen werden ausführlich im dritten Abschnitt aufgeführt; die Rechte der Kolonisten in bezug auf Handel und Gewerbe und Gründung von Fabriken sind in Abschnitt V dieses Gesetzes niedergelegt.

Anmerkung 2: Die den Waffenmeistern der Slafouster Waffenfabrik verliehenen Rechte sind im Bergbaugesetz aufgeführt.

Drittes Kapitel.

Die bürgerlichen Akten des Kolonistenstandes.

127. Die bürgerlichen Akten des Kolonistenstandes sind: 1. Die Revisonsaufführungslisten und 2. die kirchlichen standesamtlicher Bücher.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Revisionslisten (Personenstandsaufnahmen).

128. Die Revision der Kolonisten erfolgt zur gleichen Zeit und auf gleicher Grundlage mit der übrigen Revision; somit erfolgt auch die Aufstellung und die Form der Aufführungslisten und ihre Zustellung in der gleichen Ordnung, wie sie im Revisionsstatut für alle abgabenpflichtigen Stände vorgeschrieben ist.

Verordnungen vom 9. Mai 1802 und 8. Dezember 1812.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Standesamtliche Bücher.

129. Die Verpflichtungen, in den Kolonien zuverlässige standesamtliche Bücher über Eheschließungen, Geburten und Todesfälle zu führen, wird den Patres und Pastoren auferlegt, welche verpflichtet sind, halbjährlich Abschriften davon der Obrigkeit einzureichen.

Verordnung vom 17. September 1800.

130. Die Vorsteher und Schulzen sind verpflichtet, jedes Jahr zum 1. Januar Listen und Berichte über Geburten, Eheschließungen und Todesfälle einzureichen.

Verordnung vom 16. Mai 1801.

Viertes Kapitel.

Die Aufhebung des bürgerlichen Standes der Kolonisten.

131. Die bürgerlichen Standesrechte der Kolonisten werden aufgehoben:
1. Durch Übertritt in einen anderen Stand; 2. durch Wegreise ins Ausland und 3. durch Vergehen, die den Verlust sämtlicher Standesrechte zur Folge haben.

132. Es ist verboten, die Kolonisten ganzer Dörfer oder eine so große Anzahl eines Dorfes aus dem Kolonistenstand zu entlassen, daß dadurch der Bestand des Dorfes gefährdet wird.

133. Ein Kolonist, der in einen anderen Stand überzugehen wünscht, hat zu beschaffen: 1. Entlassungszeugnis seiner örtlichen Behörde, 2. das schriftliche Einverständnis der ganzen Gemeinde.

134. Die Entlassung kann dem Kolonisten nur von seiner Behörde in dem Falle erteilt werden, wenn er sich endgültig für einen anderen Beruf entschieden hat, und eine Quittung des Inspektors der Kolonien über Bezahlung der auf ihm lastenden Kronschuld vorweist.

135. Für unrichtige Berechnung der Schuld des entlassenen Kolonisten trägt der Inspektor die Verantwortung, welcher die Quittung ausstellt. Für die ordnungsmäßige Verrechnung aller Rechnungsangelegenheiten ist in den Kolonien des Südgebiets das Fürsorgekomitee, in den Saratower Kolonien das dortige Kontor verantwortlich.

136. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, einen Kolonisten hinzuhalten, wenn er für sich einen Stellvertreter zur Weiterführung seine Wirtschaft stellt.

137. Derjenige, der seine Entlassung erhalten hat, erwirbt mit seinem Eintritt in einen anderen Stand alle anderen Rechte und Vorzüge dieses Standes.

138. Auf Grund dieser Verordnungen entläßt die örtliche Behörde, die Kolonisten in einen anderen Stand, ohne diesbezüglich zuvor beim Ministerium die Genehmigung einzuholen.

139. Die in einen anderen Stand Entlassenen können auch im Kolonistenstand verbleiben, wenn sie die auf beiden Ständen lastenden Abgaben entrichten.

140. Auf dieser Grundlage, d. h. wenn von ihnen die Lasten beider Stände getragen werden, kann auch der Übertritt ganzer Gemeinden und in unbegrenzter Zahl genehmigt werden.

141. Den hebräischen Kolonisten ist der Übergang aus dem landwirtschaftlichen Stand in den Handelsstand in Städten nicht anders erlaubt als unter Beachtung der in den §§ 1475 und 1477 festgesetzten Ordnung.

Dritter Teil.

Die Bürgerrechte der Kolonisten.

Erstes Kapitel.

Die Familienrechte der Kolonisten.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Über die Ehe und Ehescheidung.

142. Die Bedingungen für Eheschließungen der Kolonisten protestantischer Konfession und die gesetzlichen Hinderungsgründe, ebenso über die Eheschließungen und Scheidung und Ehescheidungsangelegenheiten sind im Gesetz der geistlichen Angelegenheiten, II. Band, ausgeführt.

143. Ehescheidungssachen der Kolonisten protestantischen Bekenntnisses werden in den örtlichen Konsistorien verhandelt.

144. In Dispensationsangelegenheiten werden die Kolonisten von Bezahlung der Stempelsteuer befreit.

145. In bezug auf die württembergischen Ansiedler in Transkaukasien wurde festgesetzt, daß jeder von ihnen nach erlangter Volljährigkeit, d. h. siebzehn oder achtzehn Jahre für die Männer und fünfzehn oder sechzehn für die Frauen, die Ehe eingehen kann, jedoch nur mit Volljährigen.

Verordnungen vom 7. Februar 1829, 12. Februar 1835 und 25. November 1841.

146. Für diese Kolonisten ist für das Eingehen einer neuen Ehe, wenn der Aufenthaltsort des einen Ehegatten nicht bekannt ist, vom Tage der Trennung an gerechnet, eine Frist von fünf Jahren festgesetzt.

Verordnung vom 3. Dezember 1829.

147. Das Eingehen einer neuen Ehe ist auch in den Fällen zulässig, wenn dem zurückgebliebenen Teil der Aufenthaltsort des anderen Teils bekannt, jedoch zu seiner Rückkehr keine Möglichkeit vorhanden ist.

148. Die Feststellung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kolonisten, die infolge langer Abwesenheit des Mannes oder der Frau um Genehmigung zum Eingehen einer neuen Ehe nachsuchen, sowie die Erteilung dieser Genehmigung wird der Transkaukasischen Expedition, zusammen mit einem geistlichen Deputierten, anheimgestellt.

Verordnungen vom 5. April 1841 und 21. Dezember 1849.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Vormundschaft und Volljährigkeit.

149. Die Gebietsvorsteher und Schulzen sind verpflichtet, für Witwen und Waisen, ebenso auch für Faule und Unachtsame, im Einvernehmen mit den Verwandten und übrigen Wirten, Vormünder zu ernennen; sie selbst haben über solche die Obervormundschaft.

Verordnungen vom 17. September 1800 und 16. Mai 1801.

150. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben darauf zu achten, daß die Vormünder ihr Amt treu und ehrlich erfüllen und haben von ihnen jährlich zweimal Abrechnung zu verlangen über Zugang und Abgang in der Wirtschaft, sowie über ihre Aufführung und Eifer, und persönlich oder durch die Beisitzer und Zehntmänner so oft als möglich ihre Tätigkeit nachzuprüfen und darüber der vorgesetzten Behörde zu berichten.

151. Ebenso haben die Gebiets- und Dorfschulen Vormünder für die Wirtschaften ausgestorbener Familien einzusetzen, denselben das hinterlassene Vermögen auf Grund einer Inventurliste zu übergeben und darüber der Obrigkeit zu berichten.

Verordnungen vom 17. September 1800, 16 Mai 1801 und 16. Juni 1803.

152. Die Vormundschaft über Minderjährige endigt mit dem erreichten zwanzigsten Lebensjahr.

153. Zu dieser Zeit erlangt der Minderjährige alle Rechte eines Volljährigen und der Vormund hat Abrechnung über alles abzulegen. Als Belohnung erhält der Vormund den vierten Teil des unter seiner Vormundschaft erzielten Vermögenszuwachses.

154. Den Mennoniten wird anheimgestellt, die Vormünder nach ihren eigenen Regeln zu wählen.

Zweites Kapitel.

Vermögensrechte.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Zuteilung von Kronland an die Kolonisten.

155. Den Kolonisten werden von der Krone die bei ihrer Ansiedlung ihnen zugesagten Landparzellen zugeteilt.

156. Bei der Zuteilung der Landstellen an die Kolonisten wird nur das brauchbare Land angerechnet, alle anderen Stellen wie Flüsse, Seen, Sümpfe, Moor-, Kalk-, Salz-, Ton- und Sandböden und andere für Acker- und Wiesenbau ungeeignete Böden werden nicht in Rechnung genommen, dem Dorf aber in allgemeinen Besitz übergeben.

157. Wenn sich irgendwo auf den angewiesenen Ländereien Edelmetalle vorfinden, so werden diese Stellen aus dem Gemeindeland ausgeschieden.

158. In Bezug auf die Saratower Kolonisten wird insbesondere vorgeschrieben, nicht nur die von der Vermessungsstelle als untauglich, sondern auch die durch Erfahrung als solche festgestellten Landstellen als solche anzuerkennen.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

159. Alle den Kolonisten zur Ansiedlung zugewiesenen Ländereien sind denselben zugeeignet als unbestreitbares ewiges und erbliches Besitztum, jedoch nicht als Eigentum irgendeiner Person, sondern als Eigentum der ganzen Gemeinde.

160. Auf Grund dieses können die Kolonisten auch nicht den kleinsten Teil ihres Landes, unter welcher Form er auch sein möge, ohne Einwilligung der ganzen Gemeinde und ihrer vorgesetzten Behörden verkaufen, abtreten oder verpfänden, damit diese Ländereien nie in fremde Hände gelangen können.

161. Alle Wassermühlen, die sich auf den den Kolonien zugewiesenen Ländereien befinden, ganz unabhängig davon, auf wessen Kosten sie erbaut wurden, sind Eigentum der Kolonistengemeinde, der das betreffende Land gehört.

Verordnungen vom 7. August 1801, 28. März 1803 und 26. November 1808.

162. Das Errichten von Windmühlen ist jedem Kolonisten auf seinem Landteil ungehindert gestattet.

163. Wer auf Gemeindeland eine Windmühle erbauen will, muss die Genehmigung der ganzen Gemeinde dazu einholen und an diese eine jährliche Abgabe zahlen, die jedoch 60 Kopeken nicht übersteigen darf.

164. Personen, die dem Kolonistenstand nicht angehören, können in keinem Fall dies Recht erwerben.

165. Wenn wieder Erwarten durch irgend jemand der Besitz der Kolonien gestört wird, so haben die Schulzen unverzüglich dem Gebietsschulzen oder dem Inspektor, mit Angabe des Orts und der Art der Vorfalls, zu berichten; diese sind verpflichtet, ihre vorgesetzte Behörde davon in Kenntnis zu setzen, welche die in der Angelegenheit vom Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen ergreift.

Verordnungen vom 17. September 1800, 16. Juni 1801 und 16. Juni 1803.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

Über das Recht, Land als Eigentum zu erwerben.

166. Den Kolonisten ist es gestattet, zur Erweiterung und Verbesserung ihrer Wirtschaften von Privatpersonen Land käuflich als Eigentum zu erwerben

167. In bezug auf solche Ländereien genießen die Kolonisten alle Rechte, die den anderen Dorfbewohnern auf Privateigentum gewährt sind.

168. Den im Stawropoler Gouvernements, in Karras, angesiedelten schottischen Missionaren und den in Transkaukasien zwischen dem Schwarzen und Kaspischen Meer angesiedelten Baseler Missionaren ist es gestattet, von den Tscherkessen und anderen Bergvölkern Sklaven unter folgenden Bedingungen zu kaufen:

  • Den Kolonistengemeinden ist es gestattet, auf eigene Rechnung Sklaven zu kaufen, jedoch unter der Bedingung, daß diese weder russischer noch georgischer Nationalität sind, die, als zur herrschenden Konfession zählende Christen, nicht unter diese mohamedanische und heidnische Sklaven betreffende Verordnung fallen.
  • Die von der Gemeinde gekauften über 16 Jahre alten Sklaven dürfen nicht über sieben Jahre in Abhängigkeit bleiben, und die unter 15 Jahre alten sind verpflichtet, nur bis zu ihrem 23 Jahre zu dienen.
  • Wenn die gekauften Sklaven über 23 Jahre alt sind, können sie ihre Freiheit auch vor der oben festgesetzten Frist erhalten. Der Preis darf den von der Baseler Gemeinde gezahlten, und bei den Schotten 200 Rubel nicht übersteigen.
  • Alle in der Kolonien geborenen Kinder der Sklaven sind frei.
  • Der Verkauf der erworbenen Sklaven an ein Gemeindemitglied ist verboten.
  • Den gekauften und freigelassenen Sklaven ist gestattet, sich mit Genehmigung der Gemeinde zwischen ihnen anzusiedeln und die der Gemeinde zuerkannten Vorrechte zu genießen.

Verordnungen vom 25. Dezember 1806 und 17. Dezember 1821

V i e r t e r A b s c h n i t t .

Über Erbrecht und Teilung des Vermögens.

169. Das Erbrecht auf die von der Krone den Kolonisten zugeteilten Ländereien wird wie folgt festgesetzt:

170. Die von der Krone zugeteilten Ländereien erbt im allgemeinen der jüngste Sohn, und nur bei dessen Unfähigkeit kann der Vater als Landerben einen seiner älteren Söhne oder einen Verwandten bestimmen.

Verordnung vom 19. April 1764.

171. Wenn der Vater darüber bei Lebzeiten keine Bestimmung getroffen hat, so übergibt die Dorfbehörde im Falle vollständiger Untauglichkeit des gesetzlichen Erben den Landanteil einem der nächsten Verwandten, welcher keinen eigenen Landanteil besitzt. Bei gleichen Rechten einiger Personen entscheidet das Los.

172. Brüdern und Verwandten ist es bei gegenseitigem Einverständnis gestattet, zusammenzuwohnen, jedoch unter der Bedingung, daß der Hofbesitzer einer ist und nicht alle.

173. Erbschaftsteilungen sind nur mit Genehmigung der Ortsbehörde zulässig; die Dorf- und Gebietsschulzen haben dabei darauf zu achten, daß die Teilung dem direkten Nutzen der Ansiedler und nicht zum Verfall der Wirtschaft dient. Deshalb muß das Einverständnis der Eltern und Verwandten zu Teilung vorliegen und festgestellt werden, ob genügend Land, Geräte und Vieh zur Bildung einer neuen Wirtschaft vorhanden sind, mit einem Wort, es ist in solchem Fall darauf zu achten, daß beim ersten Wirt die Wirtschaft nicht leidet und beim anderen mit Erfolg errichtet wird.

Verordnungen vom 17. September 1800, 16. Mai 1801 und 16. Juni 1803.

174. Wenn nach dem Tod eines Kolonisten eine Witwe mit Töchtern hinterbleibt, so bleiben sie im Besitz des Landanteils bis zur Verheiratung der Mutter oder einer der Töchter. Der erste eingeheiratete Mann erhält den Erblandanteil zum immerwährenden Besitz; er muss jedoch vor der Eheschließung eine vom Pastor und dem Schulzen bestätigte schriftliche Erklärung abgeben, dass er die Schwiegermutter bis zu ihrem Tod und die Stieftöchter und Schwestern der Frau bis zu ihrer Verheiratung im Haus behält und verköstigt, es sei denn, dass diese vor dieser Zeit selbst wegzuziehen wünschen.

Verordnung vom 19. März 1764.

175. Die den Dienern der Kirche zugewiesenen Ländereien gehen in der Erbfolge nicht an ihre Kinder über, sondern an ihre Nachfolger im Amt.

176. Sein eigenes Vermögen kann jeder Kolonist ohne Einschränkung nach eigenem Ermessen vermachen.

177. Wenn durch ein Testament den im Ausland lebenden Verwandten in Russland erworbenes bewegliches Eigentum eines Kolonisten zufällt und dieses nicht übernommen werden kann, wird es von der Dorfobrigkeit nach besten Wissen und Gewissen abgeschätzt und nach Abzug aller Kron- und Privatschulden sowie einer dreijährigen Steuer an die Erben ausgezahlt.

Verordnung vom 27. Oktober 1817.

178. Wenn ein Kolonist ohne Hinterlassung eines Testaments stirbt, so wird das hinterlassene bewegliche Vermögen auf folgender Grundlage geteilt: Die Witwe erhält davon ein Viertel, den gleichen Teil erhalten die Töchter zusammen und der Rest wird unter den Söhnen zu gleichen Teilen geteilt.

179. Wenn ein Kolonist der Sareptaer oder baltischen Brüdergemeinde ohne Erben und ohne ein Testament zu hinterlassen, verstirbt, so übergeht sein Vermögen nach Abzug etwaiger Schulden an die Gemeinde, ohne dass dafür Nachlass-Steuer gezahlt werden muss.

Drittes Kapitel.

Verpflichtungen.

180. Die Kolonisten sind nicht berechtigt, von sich aus ohne Wissen und Genehmigung ihrer Vorgesetzten schriftliche Verpflichtung einzugehen. Die Aufsicht darüber haben die Gebiets- und Dorfschulzen.

181. Den Kolonisten, insbesondere den kleinen Familien, Schwachen und Kranken ist es erlaubt, Arbeiter gegen Bezahlung anzustellen. Es ist dies aber denjenigen verboten, die nicht imstande sind, den Arbeitern ihren Lohn zu zahlen.

Verordnungen vom 17. September 1800, 16. Mai 1801, 16. Juni 1803.

182. Die Kolonisten gehen mit der Krone Verpflichtungen ein nur bezüglich ihres Gewerbes und auf Grund der in den bürgerlichen Gesetzen festgesetzten Ordnung.

Verordnung vom 17. Oktober 1830.

183. Schriftliche Verpflichtungen der Kolonisten werden vor den Behörden und mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten abgeschlossen.

Verordnung vom 31. Dezember 1827.

184. Wenn sich herausstellt, dass ein Kolonist ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten eine schriftliche Verpflichtung eingegangen ist, so fällt die ganze Verantwortung auf die Person oder Stelle, von welcher die Verpflichtung bestätigt wurde, und der Akt selbst wird als ungültig erklärt.

185. Pachtverträge auf Wassermühlen mit Auskaufsrecht können mit Einwilligung aller Kolonisten der betreffenden Gemeinde auf die Dauer von einem Jahr bis zwölf Jahre abgeschlossen werden.

186. Alle schriftlichen Verpflichtungen, Abmachungen und Verträge, Wechsel, Schuldscheine, Testamente, Rechnungen und sonstigen Akten der Kolonisten unter sich und mit Fremden sind auf Stempelpapier auszufertigen. Im anderen Falle werden sie von keiner amtlichen oder behördlichen Stelle angenommen oder anerkannt.

Vierter Teil.

Pflichten, Steuern und Abgaben.

Erstes Kapitel.

Vergünstigungen

187. Den Kolonistengemeinden werden bei ihrer Ansiedlung Freijahre gewährt und ihnen für diese Zeit jede Art von Steuern und Abgaben erlassen.

188. Die für die Kolonisten festgesetzte Befreiungsfrist wird in den bei ihrer Ansiedlung abgeschlossenen Bedingungen und den ihnen ausgestellten Gnadenbriefen vermerkt.

189. Die Kolonisten, die sich bei „Mineralnije Wodi“ im Stawrapoler Gouvernements ansiedelten, erhielten für Abgaben und sonstige Leistungen eine vom Ankaufstag an gerechnete Freizeit von fünf Jahren.

Zweites Kapitel.

Über die Naturalpflichten der Kolonisten.

E r s t e r A b s c h n i t t.

Militärpflicht.

190. Alle in Russland angesiedelten Kolonisten werden auf immer von der Militärpflicht befreit, sowohl von der Naturalpflicht als auch von der Zahlungspflicht.

191. Wenn ein Kolonist sich freiwillig zum Militärdienst meldet, so wird dies genehmigt und ihm, bei seiner Einkleidung im Regiment, eine einmalige Belohnung von 10 Rubel über die festgesetzte Löhnung hinaus gezahlt.

192. Die Militärbehörden dürfen von sich aus die Kolonisten nicht zum Militärdienst ausheben; wenn bei ihnen diesbezügliche Gesuche der Kolonisten eingehen, so haben sie sich mit den vorgesetzten Behörden der betreffenden Kolonien in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob die Antragsteller Ihre Kronschuld bezahlt haben oder diese von Verwandten übernommen wurde, und ob außerdem keine Hindernisse zur Entlassung aus dem Kolonistenstand vorliegen; im Falle einer Absage reichen die Militärbehörden alle diesbezüglich, in ihrem Besitz befindlichen Papiere dem Inspektionsdepartement des Kriegsministeriums ein und warten dessen Bescheid ab.

193. Für die in den neurussischen Gouvernements angesiedelten hebräischen Kolonisten sind die für dieselben festgesetzten Vergünstigungen in § 1213 des Rekrutenstatuts aufgeführt.

194. Wenn eine hebräische Gemeinde aus irgendwelchen Gründen wünscht, einen aus ihrer Mitte zur Abgabe als Rekruten zu verurteilen, so ist ihr dies gestattet unter der Bedingung, dass der Inspektor der hebräischen Kolonien die Unumgänglichkeit der Maßregel bescheinigt und die Behörde dies bestätigt.

195. Die Gemeindebeschlüsse (§ 194) können nur bestätigt werden, wenn mindestens zwei Drittel der am Ort lebenden Hebräer anwesend und wenn unter diesen mindestens zwei Drittel der Geachtetsten von ihnen anwesend ist.

196. Es ist streng darauf zu achten, dass bei Stellung von Rekruten außerhalb der Reihe nicht arme Leute guter Führung unter dem Vorwand von Vergehen gestellt werden, die ausschließlich nur gegen Aberglauben und Vergehungen der Hebräer vorgegangen sind.

197. Die örtlichen Behörden haben sich bei der Beurteilung der Hebräer streng nach den in Bezug auf die Hebräer festgesetzten Verordnungen des Rekrutenstatuts zu richten.

198. Wenn hebräische Ansiedler für Vergehungen gegen die Gesetze unter die Rekruten gesteckt werden, so sind ihre Anwesen mit der ganzen Wirtschaftseinrichtung an männliche, arbeitsfähige und verheiratete Angehörige zu übergeben, und wo solche nicht vorhanden sind, ist über die Minderjährigen eine Vormundschaft zu setzten. Wenn keine Familienangehörigen zurückbleiben, so übergibt die Gemeinde die Häuser und Wirtschaften zuverlässigen, hebräischen Ansiedlern aus armen Familien oder an solche, die in den Bauernstand treten wollen.

199. Wenn niemand das Anwesen eines als Rekruten eingezogenen Hebräers zu übernehmen gewillt ist, so veranlasst der Inspektor der hebräischen Kolonie die Vermietung oder Verpachtung gegen angemessene Entschädigung.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

I. Allgemeine Landschaftsnaturalverpflichtung der Kolonisten.

200. Die allgemeinen Landschaftsnaturalpflichten sind die gleichen, wie die der übrigen Einwohner, unter denen sie leben.

201. Zu diesen Pflichten gehören: 1. Bau und Reparatur der Wege, Brücken, Dämme und Unterhalt der Überführungen; 2. Quartierpflicht, 3. Stellung von Fuhren; 4. Begleitung der Arrestanten, 5. Unterhalt der Feuerwehr in den Dörfern; 6. Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, Sauberkeit und Reinlichkeit

II. Bau und Reparatur der Wege, Brücken, Dämme und Unterhalt der Überführungen.

202. Von den durch die Landschaft zu unterhaltenden großen Landstraßen, Brücken und Überführungen werden den Kolonisten entsprechende Anteile zugeteilt.

203. Die Aufsicht und Verantwortung für genaue und ordnungsgemäße Unterhaltung der den Kolonisten zugeteilten Anteile wird den Gebiets- und Dorfschulzen auferlegt. Die Zuteilung dieser Anteile hängt von der allgemeinen Verordnung ab.

204. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben bei strengster Verantwortung und Strafe in dieser Angelegenheit gerecht und ohne die Kolonisten von ihrer eigenen Arbeit abzulenken nach der von diesen selbst festgesetzten Ordnung zu handeln.

205. Von den Landstraßen und den auf denselben liegenden Brücken haben die Kolonisten nur die auf ihrem Gemeindeland befindlichen Teile zu unterhalten.

206. Die Gebiets- und Dorfschulzen, Amtsbeisitzer und Schreiber werden persönlich von der Heranziehung zu diesen Arbeiten befreit. Die Dorfbeisitzer und Zehntmänner werden von diesen Lasten nicht ausgenommen.

III. Quartierpflicht.

207. Einige Kolonisten sind von Einquartierungen jeder Art befreit, und zwar:

  • Die evangelischen Brüdergemeinden in Sarepta und in den baltischen Gouvernements.
  • Die livländischen Kolonisten im Wendener Kreis
  • Die schottländischen und Baseler Kolonisten.
  • Von den St. Petersburger Kolonisten die Srednerogater, Zschorer, Nowo-Saratower, Jamburger und die Fabrikantenkolonisten in Zarskoje Selo.

208. Alle übrigen Kolonisten haben die Pflicht nur zu tragen, wenn Heerestruppen durchziehen; in diesen Fällen müssen in den Kolonien unentgeltlich Quartiere zur Verfügung gestellt werden, aber nur auf kurze Zeit, wie z. B. für Nachtlager und Ruhepausen.

209. Von der Einquartierung ist befreit das in St. Petersburg befindliche Haus der Sareptaer Brüdergemeinde, das ihnen für den Gottesdienst, Wohnung für einen Agenten und der zeitweilig dort lebenden Brüder verliehen wurde.

IV. Stellung von Fuhren.

210. Die Kolonisten sind zur Stellung von Fuhren verpflichtet: 1. an die Post, zur Aushilfe, 2. zur Eskortierung von Arrestanten, 3. an durchreisende Beamte, die sich auf Dienstreise befinden, 4. an Privatpersonen, die im Besitz von Ausweisen sind.

211. Die Stellung von Fuhren für Postaushilfe kann nur auf Allerhöchsten Befehl erfolgen.

212. Unentgeltliche Fuhren zur Überführung kranker Arrestanten werden von den Kolonisten nur in dem Falle gestellt, wenn ihre Überführung der Landschaft obliegt und nicht den Etappen.

213. Die Schulzen haben darauf zu achten, dass die Kolonisten keinem Durchreisenden, außer den Beamten der Landpolizei, die gesetzlich berechtigt sind, für ihre Dienstreisen unentgeltlich Fuhren zu verlangen, Pferde und Fuhren ohne Zahlung der Streckengelder und ohne Reisepass ablassen. Die Vergünstigung genießenden Familien werden nach Ablauf der Vergünstigungszeit erst nach Verlauf einer gewissen Zeit zur Stellung von Fuhren herangezogen.

214. Den Durchreisenden ist es verboten, eine größere Anzahl von Pferden als die in ihrem Reisepass verzeichneten zu verlangen.

215. Um Missbrauch zu verhüten, sind in den Kolonien besondere Hefte einzuführen, in die einzutragen sind: Die Namen der Durchreisenden, von wem ihre Reisepässe ausgestellt sind, für wieviel Pferde, Anzahl der abgelassenen Pferde, wer sie gefahren hat und ob der Durchreisende die genannten Streckengelder zahlte.

216. In allen gesetzlichen Fällen wird Stellung der Fuhren von den Gebiets- und Dorfschulzen angeordnet, die gerecht und unter strenger Beobachtung der von ihnen festgesetzten Reihenfolge bei gesetzlicher Verantwortung zu handeln haben.

217. Von Bestellung der Fuhren sind befreit:

  • die evangelischen Brüdergemeinden in Sarepta und in den baltischen Gouvernements,
  • die livländischen Kolonisten im Wendener Kreis,
  • die schottischen Kolonisten im Stawropoler Gouvernement,
  • von den Petersburger Kolonisten die Srednjerogater, Zschorsker, Nowosaratower und Jamburger.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

Gemeindenaturallasten der Kolonisten.

218. Unter Gemeindenaturallasten der Kolonisten werden die Pflichten verstanden, die ausschließlich von den Kolonistendörfern zu tragen sind und sich auf die übrigen Landbewohner nicht erstrecken.

219. Zu diesen Pflichten gehören: 1. Amtsgebäude; 2. Wohnung für den Inspektor, Stellung von Fuhren und Wohnungen für Beamte, die von der Obrigkeit zur Besichtigung und sonstigen Dienstangelegenheiten in die Kolonien kommandiert werden.

220. Für das Amtsgebäude wird in dem Dorf, wo sich der Gebietsschulze befindet, jedes Jahr nach der Reihenfolge das Haus eines Einwohners bestimmt, oder es wird, nach freiwilliger Übereinkunft und für Rechnung aller dem Amt angeschlossenen Gemeinden, durch Gemeindearbeit oder durch einen Bauunternehmer ein besonderes Haus zu diesem Zweck erbaut.

221. Für den Inspektor der Saratower Kolonisten hat jedes Gebietsamt eine geeignete Wohnung in einem Kolonistenhaus anzuweisen, die zum Ausgleich jedes Jahr gewechselt wird.

222. Die Gebietsschulzen haben bei Anweisung von Wohnung und Stellung von Fuhren, für die von der Obrigkeit kommandierten Beamten, sich nach den, für die allgemeinen Landschaftslasten festgesetzten Bestimmungen zu richten.

223. Die von der Obrigkeit zugesandten Briefe und Pakete sind bei Strafe in größter Eile von einem Dorf ins andere, in der Reihenfolge und ohne Widerrede weiterzuleiten.

224. Zur Eintragung aller eingehenden und ausgehenden Schriftstücke haben die Gebiets- und Dorfschulzen besondere Bücher anzulegen, in die genau einzutragen ist, wann und von wem die Schriftstücke eingingen, sowie auch, wohin und an wen solche abgesandt wurden.

Drittes Kapitel.

Zahlungspflichten der Kolonisten.

225. Zahlungen, welche die Kolonisten nach Ablauf der Vergünstigungsfristen zu leisten haben, sind : 1. Allgemeine Landabgaben und 2. Gemeindeabgaben.

E r s t e r A b s c h n i t t .

226. Unter der Bezeichnung allgemeine Landabgaben der Kolonisten werden diejenigen verstanden, die sie in gleicher Weise, wie alle übrigen abgabepflichtigen Stände, unter denen sie wohnen, zu tragen haben.

227. Gegenstand der allgemeinen Landabgaben, die Ordnung der Aufstellung, Durchsicht, Bestätigung und Durchführung des Etats und die Verteilung, wird im Gesetz über Landabgaben näher bezeichnet.

228. Von der Zahlung der allgemeinen Landabgaben werden befreit:

  • die Mitglieder der Evangelischen Brüdergemeinde in Sarepta und in den baltischen Gouvernements,
  • die livländischen Kolonisten im Wendener Kreis,
  • die schottischen Kolonisten Im Stawropoler Gouvernement,
  • von den Petersburger Kolonisten die Srednerogatsker, Zschorsker, Nowosaratower und Jamburger.

Zweiter Abschnitt.

Gemeindeabgaben der Kolonisten.

229. Die Gemeindeabgaben werden nur auf die Kolonisten des Gouvernements, in dem sie wohnen, verteilt.

230. Zu diesen Abgaben gehören: 1. der Unterhalt der Kolonistenverwaltung; 2. der Unterhalt der Patres, Pastoren und Zahlung der Streckengelder für ihre Fahrten in den Kolonien; der Unterhalt der Schulmeister, Zahlung der Gehälter an die Gebietsschulzen, Beisitzer und Dorfschulzen und 3. Steuern, die für Wohltätigkeitsanstalten von Kolonisten erhoben werden, welche zwecks Erwerbs verreisen.

231. Außer den in § 230 genannten Abgaben zählen im Süden noch folgende Lasten zu den Gemeindeabgaben: 1. Der Unterhalt der Deputierten beim Fürsorgekomitee in Gerichts- und Klagesachen der Kolonisten und 2. der Unterhalt der Gemeindehirten.

232. Zu den Gemeindeabgaben der Saratower Kolonisten kommen außer den in § 230 aufgezählten noch die Kosten des Unterhalts von russischen Schulen in den Kolonien.

I: Unterhalt der Patres, Pastoren und Schulmeister.

233. Die Kolonisten sind verpflichtet, nach Ablauf der Vergünstigungsfrist und nach Bezahlung der Kronschulden den Patres und Pastoren die gleichen Gehälter zu zahlen, die diese bis dahin von der Krone erhielten.

234. Die dazu nötigen Summen werden von den Kolonisten nach der Seelenzahl erhoben, wobei die Verteilung der Steuer in den St. Petersburger Kolonien auf die Familien, in den Saratower, noworossikischen und bessarabischen auf die Zahl der Arbeitsfähigen, vom 16. bis 60. Lebensjahr, vorgenommen wird.

235. Diese Steuer wird jährlich dreimal von den gewählten Kirchenältesten eingezogen, und zwar im Januar, Mai und September. Diese von der Gemeinde festgesetzten Gelder werden jedes Dritteljahr an die Gebietsschulzen gegen Quittung eingezahlt. Die Schulzen und Vorsteher haben die Kirchenältesten in jeder Weise zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass keine Rückstände entstehen.

236. Zum Unterhalt der Pastoren. und Lehrerwitwen und –Waisen der protestantischen Kolonien wurde eine besondere Kasse gegründet. Dem Minister des Innern ist anheim gestellt, das anfängliche Statut vom Jahr 1806 abzuändern.

II. Gehaltszahlung an die Gebietsschulzen, Beisitzer und Dorfschulzen.

237. Die Gehaltszahlungen an die Gebietsschulzen und Beisitzer und an die Dorfschulzen sind in der in § 35 festgesetzten Höhe vorzunehmen.

III. Besteuerung der Kolonisten, die zu Erwerbszwecken verreisen, zum Besten der in den Kolonien befindlichen Wohltätigkeitsanstalten.

238. Von den Kolonisten, die sich zu Erwerbszwecken aus den Kolonien entfernen, wird eine Steuer zum Bau und Unterhalt von Armenhäusern in den Kolonien erhoben.

239. Festsetzung und Verteilung dieser Steuer wird den Kolonistengemeinden überlassen.

240. Wenn sich bei Durchführung dieser Bestimmung Schwierigkeiten ergeben, so haben die Kolonistenbehörden, den örtlichen Verhältnissen entsprechend, darüber dem Minister der Reichsdomänen zu berichten.

IV. Gehälter der Deputierten beim Fürsorgekomitee des Südgebiets in Gerichts- und Klagesachen.

241. Die Festsetzung der Deputiertengehälter hängt vom Fürsorgekomitee ab, welches darüber verfügt und dem Minister der Reichsdomänen zur Bestätigung vorlegt.

V. Besoldung der Hirten in den Kolonien des Südgebiets.

242. In jeder Kolonie sind vom Dorfamt Hirten zum Weiden der Kälber, Schweine und des Hausgeflügels, für jede Art besonders, für Rechnung der Gemeinde anzustellen. Dies wird vorgeschrieben, damit die jungen Obst- und Maulbeerbäume, ebenso auch Weinreben und Gemüsegärten nicht durch das Vieh beschädigt oder gar ganz vernichtet werden.

Viertes Kapitel.

Kronabgaben der Kolonisten.

243. Zu den Kronabgaben der Kolonisten gehören: 1. Steuern zum Unterhalt der Behörden; 2. Steuern zum Unterhalt der Land- und Wasserwege; 3. Landabgaben

244. Die festgesetzten Kronabgaben haben die Kolonisten voll für jede Kolonie zu zahlen, unabhängig davon, ob sich die Zahl der Personen vermehrt oder vermindert hat.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Steuern der Kolonisten zum Unterhalt der Behörden.

245. Alle in Russland lebenden Kolonisten haben nach Ablauf ihrer Freizeit sich an den Unterhaltskosten der Gouvernementsbehörden und Beamten mit der Summe zu beteiligen, die auf jede Gemeinde anteilig (fünf Kopeken auf die Revisionsseele) entfällt.

246. Die Verteilung der auf jedes Dorf entfallenden Abgaben wird der Gemeinde überlassen, wobei sie sich nicht mit dem Einzug von fünf Kopeken von der Seele zu beschränken braucht, sondern den Nutzen des einzelnen in Betracht zu ziehen hat.

Z w e i t e r A b s c h n i t .

Steuern zur Erhaltung der Land- und Wasserwege.

247. Zur Unterhaltung der Land- und Wasserwege wird von allen Kolonisten, mit Ausnahme der in Transkaukasien und Bessarabien Angesiedelten, von der Revisionsseele männlichen Geschlechts eine Steuer von zehn Kopeken erhoben.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

I. Landabgaben (Grundsteuer).

248. Die Kolonisten haben nach Ablauf der Freijahre Landabgaben (Grundsteuer ) zu entrichten.

249. Die Grundsteuer wird nach dem im Besitz des einzelnen befindlichen Land berechnet.

250. Von den Saratower Kolonisten wird die Grundsteuer in gleicher Höhe Höhe wie von den dortigen Kronbauern erhoben.

251. Diese Steuer wird nur für brauchbares Land erhoben, alles unbrauchbare und salzgründiges Land ist steuerfreier Besitz.

252. Die Sareptaer Gemeinde zahlt für jede Defzjatine brauchbares Land 7 ¼ Kopeken jährlich.

253. Von den St. Petersburger Kolonisten zahlen für die Defzjatine brauchbaren Landes: die Srednerogater 70 ½ Kopeken, die Nowosaratower, Strellinsker, Peterhofer 57 ¼ Kopeken, die Kronstadter, Kipensker 50 ½ Kopeken, die Oranienburger 45 ¾ Kopeken, die Jamburger 35 ¼ Kopeken.

254. Diese Grundsteuer wird für die St. Petersburger Kolonisten nicht für immer festgesetzt, sondern kann ihrer wirtschaftlichen Lage und ihrem Verdienst entsprechend gesteigert werden.

255. Die Zarsko-Selsker Fabrikantenkolonisten zahlen keine anderen Abgaben als die von den abgabepflichtigen anderen Einwohnern in Zarskoje Selo erhobenen.

256. Die bjelowescher Kolonisten im Tschernigower Gouvernement zahlen von jeder Defzjatine brauchbaren Landes 28 ¾ Kopeken.

257. Von der Ribensdorfer Kolonie im Woreneschen-Gouvernement werden für jede Defzjatine 21 ½ Kopeken erhoben.

258. Die schottischen Missionare im Stawropoler Gouvernement, in der Nähe „Mineralnyje Wody“, und die Baseler Missionare in Schuscha zahlen 4 ½ Kopeken für die Defzjatine.

259. Die im Stawropoler Gouvernements, in der Nähe „Mineralnyje Wody“, und der Stadt Heilig Kreuz angesiedelten Kolonisten sind in Bezug auf Abgaben den dortigen Kronbauern gleichgestellt.

260. Die Mennoniten zahlen für die Defzjatine des ihnen angewiesenen Landes 4 ½ Kopeken.

261. Alle Noworossisker und bessarabischen Kolonisten, die auf Kronländereien angesiedelt sind, auch die, welche sich nicht mit Landbau befassen, sind nach Ablauf der Freijahre den dortigen Reichsbauern gleichzustellen, mit Ausnahme der Mennoniten, Bulgaren, Rumänen und den anderen transdonaudeutschen Ansiedlern im bessarabischen Gouvernement.

262. Für die Bulgaren, Rumänen und die anderen transdonauschen Ansiedler ist die Abgabe für die Defzjatine auf 22 Kopeken festgesetzt, die von jeder Familie für das ihr zugeteilte Land erhoben werden.

263. Die auf den staatlichen Vorwerken Hirschenhof und Helfsreichshof im wendenschen Kreis angesiedelten livländischen Kolonisten zahlen bis zur Besserung ihrer wirtschaftlichen Lage und Neuregelung der Steuer von der Familie 17 Rubel 15 Kopeken Grundsteuer.

264. Die Mitglieder der Evangelischen Brüdergemeinde sind in Anbetracht ihrer kleinen Anzahl und ihres unbedeutenden Besitzes, sowie der Anerkennung ihrer allgemeinnützigen Arbeit und Beschäftigung von allen allgemeinen und außerordentlichen Steuern befreit.

265. Diese Vergünstigung wird nur denjenigen Gliedern der Brüdergemeinden gewährt, die nach ihrer Ankunft in Russland ständig der Brüdergemeinde angeschlossen waren und ihren Nachkommen, wird aber nicht auf diejenigen ausgedehnt, die sich ihr in Russland angeschlossen haben.

266. Von der Zahlung der Kronabgaben werden die Gebiets- und Dorfschulzen, die Beisitzer, Schreiber und Zehntmänner nicht befreit.

II. Verteilung, Einzug und Einzahlung.

267. Die Verteilung der Abgaben und Steuern erfolgt: a) die allgemeinen auf das ganze Gouvernement, b) die inneren auf die betreffende Kolonie.

268. Die Verteilung der Abgaben in jedem Gouvernement erfolgt auf das Land, auf Grund der Bestimmung über den Ausgleich der Abgaben unter den Kronbauern nach dem Land.

269. Die innere Verteilung der Abgaben in den Kolonien wird der Gemeinde jeder Kolonie anheim gestellt, wobei die Arbeitsweise und der Vorteil jedes Hausbesitzers, auch derjenigen, die ein Handwerk betreiben und ihre Landteile in Pacht abgeben, in Betracht zu ziehen ist.

270. Die pünktliche, rückstandslose Einziehung des festgesetzten Abgaben in den Kolonien des Südgebiets wird dem Fürsorgekomitee, in den Saratower Kolonien dem dortigen Kontor und gleichzeitig den Gebiets- und Dorfschulzen übertragen.

271. In den St. Petersburger Kolonien wird die Verantwortung dafür dem Inspektor und in den schottischen Kolonien der Stadtverwaltung auferlegt.

272. Außer den gesetzlich festgesetzten Steuern dürfen die Gebiets- und Dorfschulzen ohne Benachrichtigung und Bestätigung ihrer vorgesetzten Behörden unter keinem Vorwand von den Kolonisten Steuern erheben. Im entgegengesetzten Fall haben die Schulzen auch für den kleinsten unerlaubten Einzug die strengste gesetzliche Strafe zu gewärtigen.

273. Jede Kolonie muss den ihr auferlegten Steueranteil dem Gebietsamt und dieses den auf das ganze Gebiet entfallenden Betrag seiner vorgesetzten Behörde einzahlen; in den St. Petersburger Kolonien werden diese Gelder von den Gebietsämtern dem Inspektor zugestellt.

274. Die örtlichen Verwaltungen sind verpflichtet, die gesammelten Gelder von sich aus, an die Finanzkammern oder Kreisrenteien einzusenden und damit jeden direkten Verkehr der Ansiedler mit diesen Stellen auszuschalten; der Inspektor der St. Petersburger Kolonien stellt die von denselben gesammelten Gelder den Behörden zu, denen die Kolonien unterstehen.

275. Für die Einzahlung der Landabgaben der Kolonisten werden zwei Termine festgesetzt, und zwar für die erste Jahresrate der 1. März und für die zweite Rate der 1. Januar.

276. Von dieser Bestimmung sind allein die livländischen Kolonien ausgeschlossen, die auf Grund der mit ihnen abgeschlossenen Bedingungen ihre Landabgaben für das abgelaufene Jahr zwischen dem 1. und 15. Mai des folgenden Jahres einzuzahlen verpflichtet sind, und zwar in Riga.

Fünftes Kapitel.

Rechnungsführung über die Steuern und Abgaben der Kolonisten.

277. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben jährlich von ihren örtlichen Behörden beglaubigte Schnurbücher in Empfang zu nehmen zur Eintragung aller Geldeingänge von den Kolonisten sowie den geleisteten Zahlungen, aus denen in übersichtlicher Weise alles auf die erhaltenen oder geleisteten Zahlungen Bezügliche zu ersehen ist.

278. Es ist den Gebiets- und Dorfschulzen strengstens untersagt, die von den Kolonisten eingezogenen Gelder ohne Benachrichtigung der vorgesetzten Behörden zu verausgaben, widrigenfalls sie für eigenmächtige Verwendung der Gelder der strengsten Verantwortung und Strafe unterzogen werden.

279. Zum Jahresschluss wählen die Kolonisten aus ihrer Mitte drei zuverlässige und verständige Wirte, zur Nachprüfung der von den Schulzen eingezogenen Gelder.

280. Wenn sie einen Fehlbetrag feststellen, so haben sie darüber ihrer örtlichen Behörde zu berichten und mit deren Genehmigung die von den Gebiets- und Dorfschulzen einzuzahlenden Beträge auszugleichen; die bezeichneten Bücher werden alljährlich mit den Unterschriften der Schulzen und Wahlmänner der Ortsbehörde zugestellt.

281. In den St. Petersburger Kolonien werden die eingesandten Schnurbücher zum Jahresabschluss vom Kolonieinspektor geprüft und durch neue ersetzt.

282. Alle von den Kolonisten eingezogenen und in den Ämtern aufbewahrten Gelder müssen jeden Monat nachgeprüft werden.

283. Das Fürsorgekomitee der ausländischen Ansiedler und das Saratower Kontor übersenden monatliche Berichte über die zu ihrer Verfügung stehenden Summen an das Ministerium der Reichsdomänen.

284. Die Jahresabrechnung übersendet das Fürsorgekomitee alljährlich an die Reichskontrolle und gleichzeitig eine Abschrift an das Ministerium der Reichsdomänen.

Sechste Kapitel.

Regierungsauslagen bei Ansiedlung der Kolonisten.

285. Die Regierungsauslagen bei Ansiedlung der Kolonisten sind zweierlei Art: 1. die nicht zurückzuzahlenden und 2. die zurückzuerstattenden Beträge.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Die nichtzuerstattenden Regierungsauslagen.

286. Nichtzuerstattende Auslagen sind die Summen, die zum Ankauf von Land, zum Bau von Kirchen und für Gehälter der Beamten, der Patres und Pastoren verwendet wurden und andere Auslagen.

287. Zu den nichtzuerstattenden Auslagen zählen auch die Tagegelder, die den Kolonisten für die Zeit ihres Eintreffens aus dem Auslande bis zu ihrer Ansiedlung bezahlt wurden, welche sie nur zurückzahlen müssen, wenn sie nach dem Ausland ausreisen oder in einen anderen Stand übertreten.

288. Diese Gelder betragen für die Erwachsenen 3 Kopeken und für die minderjährigen 1 4/5 Kopeken pro Tag und Seele.

289. Die Kolonistenbehörden haben Berechnungen aufzustellen, welcher Betrag auf jede Familie von den nicht nichtzuerstattenden Auslagen kommt, damit im Fall ihres Austritts aus dem Kolonistenstand der betreffende Betrag zurückverlangt werden kann.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Die zu erstattenden Auslagen.

290. Zu den zuerstattenden Auslagen gehören die den Kolonisten leihweise zum Bau der Häuser, Ankauf des Viehes und der Wirtschaftseinrichtung überlassenen Beträge.

291. Die Gebiets- und Dorfschulzen sowie andere Dorfvorsteher und Ältesten haben unter persönlicher Verantwortung darauf zu achten, dass die den Kolonisten gewährten Darlehen ausschließlich für Wirtschaftseinrichtungen ausgegeben werden. Bei jeder Anforderung und Auszahlung dieser Gelder haben sie anzugeben, wozu diese verwendet werden sollen und wurden und die Bestätigung der Behörden dazu einzuholen.

292. Desgleichen sind die Kolonisten verpflichtet, ihren Vorgesetzten genaue Nachweise über die von ihnen für das erhaltene Darlehen gekauften Gegenstände einzureichen; sie sind ferner verpflichtet, diese in gutem Zustand zu erhalten, sie nicht zu beschädigen oder zu verlieren, da dieselben bis zur endgültigen Verrechnung der Regierung als Pfand dienen.

293. Die den Kolonisten von der Regierung zur Ansiedlung gewährten Darlehen werden nicht als persönliche Schuld des einzelnen Kolonisten, sondern als solche der ganzen Kolonistengemeinde angerechnet; somit kann durch Ausscheiden eines Kolonisten aus seiner Gemeinde die betreffende Summe nicht aus der Gesamtrechnung gestrichen, sondern muss von der Gemeinde bezahlt werden.

294. Ebenso werden auch die Kolonisten, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, nicht von der Zahlung ihrer Kronschuld befreit.

295. Wenn ein jüdischer Kolonist für ein Vergehen, auf Grund eines Gemeindebeschlusses, zur Strafe unter das Militär gesteckt wird, so werden für jeden von der Gesamtschuld seiner Gemeinde 150 Rubel abgeschrieben.

296. Nach Ablauf der Freizeit ist jede Kolonie verpflichtet, alljährlich die festgesetzte Summe ihrer Kronschuld zu entrichten.

297. Die Saratower Kolonien, deren Schuld von den Familien eingezogen wird, sind in zehn Kategorien eingeteilt. Dementsprechend ist die Schuld in zehn Jahren abzuzahlen, wobei ihnen anheim gestellt wird, den von jeder Familie zu zahlenden Betrag nach der Getreide- und Tabakernte im Laufe der Novembers zu entrichten.

298. Die Höhe der Zahlungsraten der Kronschuld wird für die Saratower, St. Petersburger und die anderen Kolonisten durch besondere Verordnungen festgesetzt.

299. Die Zahlungsfristen sind für die Kronschulden die gleichen wie für die Grundsteuer.

300. Die pünktliche und rückstandslose Eintreibung der Kronschulden wird den Gebiets- und Dorfschulzen auferlegt, die in diesem Falle sich nach den Verordnungen richten, die in Bezug auf Einzug der Steuern erlassen wurden.

301. Dem Minister der Reichsdomänen wird anheim gestellt, der Gemeinde die Kronschulden der verstorbenen Patres und Pastoren zu erlassen, wenn es nicht möglich war, solche zu ihren Lebzeiten einzutreiben.

Fünfter Teil.

Die wirtschaftlichen Einrichtungen der Kolonien.

Erstes Kapitel.

Lebensmittelversorgung.

302. Zur Verhütung von Getreidemangel im Fall einer Missernte oder sonstigen außergewöhnlichen Fällen müssen zum Nutzen der Ansiedler in den Kolonien Getreidespeicher eingerichtet werden.

303. Zur Füllung dieser Speicher ist von allen Ansiedlern nach Beendigung der Ernte ein halber Tschetwerik (12,6 Liter) Roggen, und wo Weizen wächst ein halber Garez (1,6 Liter) von diesem einzuziehen. Nach dem Einsammeln des Getreides haben die Schulzen ihrer vorgesetzten Behörde jedes Jahr bis November ausführliche Berichte über die in die Speicher geschütteten Getreidemengen einzureichen.

304. Ein Teil des in den Speichern angesammelten Getreides kann auf Grund von Gemeindebeschlüssen und mit Genehmigung der vorgesetzten Behörden an bedürftige Gemeindemitglieder leihweise abgelassen werden. Das verabfolgte Getreide ist in das Lagerbuch einzutragen, in dem überhaupt alle Eingänge und Ausgänge zu verbuchen sind.

305. Soweit als möglich muss das Reservegetreide in Weizen geliefert werden, damit es zum Nutzen und Schutz der Ansiedler dient und bei Mangel und wirklicher Not zur Ernährung und zur Saat abgelassen werden kann.

306. Um das vorrätige Getreide vor Beschädigung zu schützen, müssen es die Siedler jedes Jahr gegen neues umtauschen, jedoch nur nach eingeholter Genehmigung der Kolonistenbehörde.

307. Die Aufbewahrung und die Rechnungsführung über das Getreide wird einem der zwei Beisitzer übertragen, der auch den Speicherschlüssel in Verwahrung hat. Die Türen der Speicher werden vom Schulzen versiegelt, so dass beide für den Getreidebestand verantwortlich sind.

Zweites Kapitel.

Über Landwirtschaft.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Allgemeine Bestimmungen.

308. Die Gebiets- und Dorfschulzen sind verpflichtet, für eine richtige Bewirtschaftung Sorge zu tragen und, den Boden- und klimatischen Verhältnissen entsprechend, die Kolonisten zu ihrem Nutzen zu beraten und darüber die vorgesetzten Behörden zu benachrichtigen.

309. Kein Kolonist darf seine Wirtschaft, unter welchem Vorwand es auch sei, abtreten oder verkaufen, es sei denn, daß er kinderlos und ohne Erben ist und infolge Altersschwäche und Krankheit seiner Wirtschaft nicht mehr vorstehen kann; die Abtretung kann nur mit Genehmigung der örtlichen Obrigkeit erfolgen. Derjenige, der die Wirtschaft übernimmt, hat gleichzeitig die Kronschulden des Altersschwachen oder Kranken zu übernehmen und außerdem für den Unterhalt desselben zu sorgen.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Getreidebau der Kolonisten.

310. Die Bezirks- und Dorfschulzen sowie auch die Beisitzer haben die Kolonisten zum Getreidebau und zur besseren Bodenbearbeitung aufzumuntern.

311. Sie haben unablässig darauf zu achten, dass alle arbeitsfähigen Kolonisten sich in der Landwirtschaft üben und fleißig mit ihrer Wirtschaft beschäftigen.

312. Die Kolonisten haben Pflüge, Eggen, Wagen und die übrigen landwirtschaftlichen Geräte in gutem Zustand zu erhalten, damit die Bearbeitung des Landes zur rechten Zeit vorgenommen werden kann. Wenn jemand nicht aus eigener Schuld, sondern aus anderen Ursachen und infolge von Unglücksfällen nicht damit versehen ist, so ist er aus allgemeinen Mitteln zu unterstützen.

313. Die Schulzen haben darauf zu halten, dass die Kolonisten ihr Land in drei Felder einteilen und dass von ihnen Versuche mit der Sechs- oder Siebenfelderwirtschaft gemacht werden.

314. In der zur Bearbeitung der Äcker vorgeschriebenen Zeit haben die Schulzen darauf zu achten, dass alle Einwohner schon in den frühesten Morgenstunden auf die Äcker fahren und dort fleißig arbeiten; die Aufsicht darüber haben die Zehntmänner.

315. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben ihre Leute anzulernen, dass sie sich in ihrer Wirtschaft bemühen, die nötigen Vorräte für den Eigenbedarf anzulegen und doppeltes Saatgut aller von ihnen in Feld und Garten gepflanzten Arten vorrätig halten, damit sie für die Aussaat gedeckt sind und zur Zeit der Aussaat kein Mangel an Saatgut entsteht.

316. Während der Frühlings- und Herbstsaat haben die Schulzen und Beisitzer wechselnd die Felder eines jeden Wirtes zu besichtigen und zu untersuchen, ob sie der Bodenbeschaffenheit entsprechend tief genug gepflügt und genügend gelockert sind; wenn festgestellt wird, daß Äcker nicht genügend bearbeitet sind, so sind die Wirte zu zwingen, sie umzupflügen.

317. Ebenso haben die Schulzen und Beisitzer dafür zu sorgen, dass die Aussaaten rechtzeitig erfolgen und die Wirte mit der nötigen Saat versorgt sind.

318. Für die Kolonien des Südgebiets wird vorgeschrieben, dass jeder Wirt nicht weniger als drei Tschetwert (630 Liter) Wintergetreide und ein Tschetwert (210 Liter) Sommergetreide aussät. Diejenigen, die in der Familie viele Söhne und Arbeiter haben, sollen über diese Menge hinaus so viel ansäen, als es ihnen bei genügendem Fleiß möglich ist.

319. Damit das Sommer- und Wintergetreide nicht verunkrautet, ist das Ackerland mit allen Kräften möglichst gut zu eggen, so dass keine Schollen und Steine nachbleiben.

320. Nach dem Aufgehen des Getreides ist sämtliches Gras fleißig auszujäten, wozu auch Minderjährige zu verwenden sind.

321. Bei der Getreideernte sind die früheren Erfahrungen in Bezug auf das Abernten, die Reife usw. zu berücksichtigen.

322. Das Dreschen des Getreides muss bei gutem Wetter vorgenommen werden. Zur Aufbewahrung müssen mit Lehm beschmierte geflochtene Behälter vorhanden sein.

323. Wenn eine Familie während der Arbeitszeit seine Anteile nicht bearbeiten und das ausgesäte Getreide nicht einernten kann, so muß ihr von der Gemeinde geholfen und dazu die für Vergehen zu Gemeindearbeit Verurteilten verwendet werden.

324. Die Schulzen haben genaue Verzeichnisse anzulegen, wieviel Deßjatinen und in welcher Zeit jeder Ansiedler gepflügt, verschiedene Getreidesorten ausgesät und wieviel er davon geerntet hat. Diese Berichte sind jährlich im November dem Inspektor zuzustellen.

325. Den hebräischen Bauern werden auf gleicher Grundlage wie den Kronbauern Auszeichnungen verliehen. Wer innerhalb von fünf Jahren seine Wirtschaft musterhaft führt, eigene Pflüge, Wagen und Ochsen und mindestens 25 Rinder und 100 Schafe besitzt, erhält eine silberne Medaille, und wer innerhalb von zehn Jahren seine Wirtschaft vervollkommnet, erhält die goldene Medaille.

326. Diese Medailleninhaber werden von körperlicher Strafe und von der Militärpflicht und die über 50 Jahre alten von persönlichen Gemeindedienstleistungen befreit.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

Vieh-, Schaf- und Schweinezucht.

327. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben die Kolonisten zur Vermehrung der besten Rinder- und Schafarten aufzumuntern.

328. Während der Winterzeit haben sie darauf zu achten, dass die Kolonisten ihr Vieh und die Pferde gut halten und füttern, die Frauen Butter herstellen und Geflügel züchten.

329. Um den Zuwachs und Abgang in den Wirtschaften festzustellen, haben die Gebiets- und Gemeindeschulzen der vorgesetzten Behörde zweimal jährlich im Mai und November Listen über den Bestand aller Wirte einzusenden.

330. Während der Heuernte ist darauf zu achten, dass sich alle mit einer genügenden Menge Heu zum Füttern des Viehs versorgen, daß die Heumahd rechtzeitig und in Ordnung vorgenommen und mit der Einbringung erst nach Beendigung der Heuernte begonnen wird. Die Ungehorsamen sind dazu zu zwingen und nicht vor Beendigung der Arbeit von den Feldern wegzulassen.

331. Bei Heumangel sind die Kolonisten zu veranlassen, Wiesen anzusäen.

V i e r t e r A b s c h n i t t .

Gemüse- und Gartenbau sowie Kultivierung von Flachs und anderen Handelspflanzen.

332. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben die Kolonisten zu Erweiterung ihrer Gemüse- und Obstgärten aufzumuntern; insbesondere ihnen den Nutzen des Kartoffelbaues einzuprägen und sich zu bemühen, diese auch im Feldbau zu pflanzen.

333. Die Wirte haben sich für die Anlage vom Obstgärten mit Wildlingen zu versehen und diese durch Pfropfen zu veredeln und zwischen den Bäumen Gemüse anzusäen, um dadurch etwaige Ausfälle in der Obsternte auszugleichen.

334. Die in südlichen Gegenden Russlands angesiedelten Kolonisten sollen entsprechend den klimatischen Verhältnissen Pflanzen aussäen, die im Handel einen guten Nutzen bringen, wie z. B. Lein zu Herstellung von Öl.

F ü n f t e r A b s c h n i t t .

Weinbau, Weinbereitung und Herstellung von Fruchtbranntweinen.

355. Die Kolonisten sollen sich bemühen, Weingärten anzulegen und zu lernen. wie mit der Rebe umgegangen werden muss, und sich im Weinbau vervollkommnen.

336. Wenn ein Kolonist auf die ihm überlassenen Reben nicht achtet oder sie sogar absichtlich beschädigt, ausreißt oder wegwirft, so ist er verpflichtet, auf seine Rechnung so viel Stöcke anzupflanzen, als durch seine Nachlässigkeit oder Schuld verloren gingen.

337. Die Kolonisten sind berechtigt, den in ihren eigenen Gärten gepflanzten Wein ohne Einschränkung, insgesamt oder im kleinen, im Ausschank als auch in den Wohnungen zu verkaufen.

338. Zur Förderung des Weinbaues ist es den Krimer und bessarabischen Kolonisten erlaubt, nicht nur ihr eigenes Wachstum, sondern auch zugekauften Wein ohne jede Beschränkung in allen Krondörfern im großen und kleinen zu verkaufen, ohne die Genehmigung der Monopolbehörde einzuholen. In den anderen Orten des Noworossisker Gebiets wird den Winzern und Gewerbetreibenden anheim gestellt, ihre Weine in die Krondörfer auszuführen und ihn ohne Beschränkung zu verkaufen, jedoch nicht unter einem Wedro, und mit Einwilligung der Gutsbesitzer zum Verkauf des Weines auf ihren Gütern und der Monopolbeamten zum Vertrieb in den Krondörfern.

339. Den Kolonisten ist unter Beachtung der Getränkeverordnung die Herstellung von Branntwein aus Garten- und Waldfrüchten gestattet.

S e c h s t e r A b s c h n i t t .

Anpflanzung von Maulbeerbäumen und Seidenraupenzucht.

340. Dem Fürsorgekomitee wird zur unbedingten Erfüllung vorgeschrieben, in den Kolonien die Seidenraupenzucht einzuführen und ihnen zu diesem Zweck Seidenraupeneier abzulassen.

341. Die Kreis- und Dorfbehörden haben ständig darüber Aufsicht zu führen, dass die Kolonisten die ihnen zugeteilten Seidenraupeneier sorgfältig behandeln und die ausgeschlüpften Raupen rein und feucht halten.

342. Jeder Kolonist ist verpflichtet, an seinen Zäunen und Gemüsegärten jährlich zwanzig Maulbeerbäume zu setzen, solange Platz vorhanden ist, sowie um die Erhaltung der Bäume besorgt zu sein.

343. Über die Zahl der Maulbeerbäume eines jeden Kolonist hat die Dorfobrigkeit alljährlich im April an ihre vorgesetzte Behörde Listen einzureichen, über faule Wirte zu berichten und sie zu bestrafen.

344. Sobald die Maulbeerbäume die entsprechende Größe erreicht haben, muss die Dorfverwaltung die nötige Anzahl Seidenraupeneier und Anweisungen für die Aufzucht an die Kolonisten verteilen.

345. Wenn die Kolonisten schon ein gewisses Quantum Seidenkokons herstellen, jedoch nicht verkaufen können, so sind diese in solchem Fall von der Krone zum gleichen Preis wie von den anderen Einwohnern der Stawropoler, Astrachaner und taurischen Gouvernements zu übernehmen.

S i e b e n t e r A b s c h n i t t.

Forstwirtschaft.

346. Die Gebietsschulzen haben strengstens darauf zu achten, dass in allen Kolonien die Anpflanzungen von Wäldern mit allem Nachdruck betrieben wird und entsprechende Samen gesät werden. Zu diesem Zweck wird von gewählten Männern ein geeignetes Stück Land ausgesucht und angesät, und ist darauf zu achten, dass dieses Land gepflügt und die jungen Triebe entsprechend gepflegt werden.

347. Jeder Wirt soll insbesondere schnell wachsende Bäume, wie Espen, Weiden, Erlen, Bachweiden, Pappeln, Schwarzpappeln und hauptsächlich Akazien, in dem Maße ansäen, dass sein Bedarf an diesen Hölzern für seine Zäune usw. gedeckt wird.

348. Wo auf den Gemeindeländern der Kolonisten genügend Wald wächst, muss jeder Missbrauch eingeschränkt werden, und ist darauf zu sehen, dass nur für den eigenen Bedarf, nicht aber zum Verkauf Bäume geschlagen werden. Um den Wald besser schützen zu können, soll er in verschiedene Schläge eingeteilt werden, die in der festgesetzten Reihenfolge abgeholzt werden. Über die Einteilung des Waldes haben die Schulzen der vorgesetzten Behörde zu berichten.

A c h t e r A b s c h n i t t .

Jagd und Fischfang.

349. Den Kolonisten ist es erlaubt, sich auf ihren Gemeindeländern unbehindert mit Tier- und Vogelfang zu befassen, wobei sie sich nach den diesbezüglich festgesetzten Bestimmungen zu richten haben.

350. Die Kolonisten haben volle Freiheit, in den auf ihren Landanteilen befindlichen Flüssen und Seen Fische zu fangen; in Grenzgewässern gehört ihnen dieses Recht gemeinsam mit den benachbarten Besitzern.

351. Unabhängig davon können sie in Flüssen und Seen unbewohnter Ortschaften ungehindert Fische fangen.

Drittes Kapitel.

Gewerbe der Kolonisten.

352. Zum Gewerbe der Kolonisten zählen: 1. Handwerk, Fabriken und gewerbliche Anlagen, 2. Branntweinbrennereien und Brauereien, 3. Handel.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Handwerk, Fabriken und gewerbliche Anlagen.

353. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben unter Aufsicht ihrer vorgesetzten Behörde sich für die Vermehrung aller Arten Gewerbe, Handfertigkeit, Handwerke und Fabriken einzusetzen und nicht nur die einzelnen aufzumuntern, sondern, wo nötig, Nachlässige zu zwingen.

354. Da in den südlichen Gebieten die Vieh- und Schafzucht der Hauptzweig der Landwirtschaft ist, so erscheint es zweckmäßig, daß sich die Wirte mit der Bearbeitung der Wolle, dem Gerben der Häute, der Seifensiederei und der Herstellung von Talglichtern befassen.

355. Insbesondere müssen die Kolonisten bemüht sein, Lein zu spinnen und Leinwand zu weben. Um dies zu erreichen, müssen die Gebiets- und Dorfschulzen die Wirte veranlassen, ihre erwachsenen Söhne guten Webern in die Lehre zu geben; wenn der Lehrling nach Beendigung seiner Lehrzeit nicht die Möglichkeit hat, sein Handwerk selbständig zu betreiben und sich einen Webstuhl anzuschaffen, so soll ihm aus der Gemeindekasse vertraglich ein Darlehen gegeben werden, das er in der festgesetzten Zeit richtig zurückzahlen soll.

356. Darüber hinaus sollen die Ämter vom besten Lein so viel aufkaufen, dass jede Familie mit der nötigen Menge Stoff versorgt werden kann. Zum Ankauf des Leins sollen die Wirte das nötige Geld gemeinsam aufbringen oder, wenn dies nicht möglich ist, soll ihnen aus der Gemeindekasse das Geld vorgeschossen werden, jedoch unter der Bedingung baldiger Rückzahlung.

357. Die Einkünfte der Kolonien des jüdischen Gebiets aus Pacht für Schänken, Wiesen, Fischfang, Branntweinbrennereien, Geldstrafen und dergleichen sind in diesen Kolonien hauptsächlich zur Einführung vorteilhafter Handwerke und Fabriken mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zu verwenden.

358. Für die Sareptaer Kolonisten wird besonders vorgeschrieben, dass sie nach Ablauf der Freijahre für jeden in ihren Fabriken befindlichen Webstuhl jährlich 30 Kopeken an die Krone zahlen, und für Fabriken, in denen es keine Webstühle gibt, 1 Prozent des angelegten Kapitals.

359. In jeder Kolonie muss eine Schmiede sein. Der Schmied muss genügendes Material im Vorrat haben und mit seiner Arbeit die Leute unterstützen.

360. Es ist streng darauf zu achten, dass die Schmiede sowie die anderen Handwerker keine übermäßigen Preise für ihre Arbeit verlangen und sich mit den festgesetzten Preisen begnügen.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Branntweinbrennerei, Bierbrauerei und Branntweinverkauf.

360.* Den Sareptaer Kolonisten, den Mennoniten und schottländischen Kolonisten im Stawropoler Gouvernement, den transkaukasischen Ansiedlern in Bessarabien und den Ribensdorfern und Worenescher Kolonisten ist es in ihren Landteilen erlaubt, unbehindert Branntwein zu brennen und Bier zu brauen.

361. Den Sareptaer Kolonisten, den Mennoniten und den Transdonauer Ansiedlern in Bessarabien ist es erlaubt, den gebrannten Branntwein im eigenen Verbrauch als auch zum Verkauf auf Kronländereien zu verwenden.

362. Denjenigen, die sich auf eigenem Land angesiedelt haben, kann der Ausschank von Branntwein in keinem Fall gestattet werden.

363. Die Ausfuhr über ihre Grenzen ist diesen Kolonisten streng verboten.

364. Kein Fremder darf auf dem Land der Kolonisten ohne deren Einwilligung eine Schänke eröffnen und Branntwein verkaufen.

365. Die schottischen Kolonisten im Stawropoler und die Ribinsker im Worenescher Gouvernement können sich in ihren Dörfern mit Branntweinbrennerei und Handel mit Spirituosen befassen auf allgemeiner Grundlage über Getränkesteuer.

366. Die Transdonauer Ansiedler in Bessarabien werden von der Getränkesteuer befreit, wenn sie den Kornbranntwein an Ort und Stelle seiner Herstellung kaufen oder im freien Verkauf in ihren Bezirken, Wenn sie schon besteuerte Getränk kaufen, so wird die Getränkesteuer nicht zurückgezahlt. Wenn diese Ansiedler aber den zum Verkauf in ihren Dörfern erworbenen Branntwein, Fruchtschnaps und Spiritus über ihre Grenzen hinaus führen, habe sie dafür die festgesetzte Getränkesteuer zu entrichten.

367. In allen übrigen Kolonien wird das Branntweinverkaufsrecht in öffentlicher Versteigerung verpachtet. Die daraus erzielten Einkünfte gehen zum Besten der betreffenden Gemeinden.

368. Während der Freijahre werden aus diesen Summen in den Noworossisker und bessarabischen Kolonien an die Geistlichen die Gehälter gezahlt, Kirchen, Schulen und Pastorate gebaut und renoviert. Zu allen übrigen Ausgaben sollen diese Summen mit der gleichen Sorgfalt und unter Aufsicht der vorgesetzten Behörden verwendet werden wie Krongelder.

369. Der Verkauf von Branntwein erfolgt in den Kolonien bei Verpachtung des Schankrechts auf der für diese Schänken festgesetzten Grundlage. Die Aufsicht darüber haben die Schulzen. Etwaige Strafen werden auf Grund der festgesetzten Ordnung eingezogen.

370. Die Verpachtung in den Kolonien des jekaterinoslawischen, chersonischen und taurischen Gouvernements erfolgt nach Ablauf der Freizeit auf allgemeiner Grundlage der Getränkesteuer.

371. Von der Getränkesteuer werden die Kolonien des bessarabischen Gebiets, deren Freizeit noch nicht abgelaufen ist, bei Erwerb des in ihrem Gebiet hergestellten Branntwein befreit, wenn er zum Vertrieb in ihren eigenen Gebieten gekauft wurde, wobei die schon entrichtete Getränkesteuer nicht zurückgezahlt wird. Wenn jedoch die noch nicht befreiten Kolonisten Bessarabiens Getränke, wie Branntwein, Fruchtschnäpse und Spiritus, über die Grenzen ihres Steuerbezirks ausführen, so sind sie verpflichtet, die festgesetzte Steuer zu zahlen. Die Noworossisker Kolonisten werden von dieser Steuer auch in dem Fall nicht befreit, wenn sie den Branntwein von Gutsbesitzern ihres Gouvernements kaufen.

372. Den Noworossisker und bessarabischen Kolonisten ist es erlaubt, an die Schankpächter ihre Häuser zu vermieten und bei diesen als Verkäufer in Dienst zu treten. Doch ist die Ortsbehörde verpflichtet, zum Bau von Branntweinschänken geeignete Baustellen anzuweisen.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

373. Alle in Russland angesiedelten Kolonisten sind berechtigt, sich unbehindert in Russland mit Handel zu befassen, Zünften und Handelsgilden beizutreten, im ganzen Reich ihr Erzeugnisse zu verkaufen oder nach dem Ausland auf allgemeiner Grundlage auszuführen.

374. Die Brüder der evangelischen Gemeinde in Sarepta und in den baltischen Gouvernements und die schottischen und Baseler Missionare haben das Handelsrecht, ohne in die Zünfte und Gilden einzutreten.

375. Dadurch werden sie aber nicht von der Verpflichtung befreit, die festgesetzten, vom Stadtmagistrat oder der Stadtduma beglaubigten Bücher zu führen, auf Grund deren die Steuern zu zahlen sind.

376. Es ist den Kolonisten erlaubt, nach vorhergegangener Mitteilung an die Behörden, in ihren Siedlungen Jahrmärkte zu errichten.

377. Den hebräischen Bauern ist es erlaubt, Handel und Handwerk zu betreiben auf Grund der im Standesgesetz festgesetzten Ordnung.

378. Für Einfuhr von Waren nach Russland und Ausfuhr nach dem Ausland zahlen die Kolonisten Zölle auf allgemeiner Grundlage.

379. Eine Ausnahme davon bildet die Bestimmung, nach der es den Kolonisten erlaubt ist, bei ihrem Eintreffen nach Russland ihren eigenen Besitz, worin er auch bestehen mag, unverzollt einzuführen, und darüber hinaus noch für jede Familie Ware im Wert von 90 Rubel.

380. Dabei ist streng darauf zu achten: 1. dass die eingeführte Ware tatsächlich ihr Eigentum ist und ihnen nicht von Fremden übergeben oder auf Schulden gekauft wurde. In solchen Fällen sind die Waren zu beschlagnahmen und zu versteigern; die dafür erzielten Beträge sind zum allgemeinen Nutzen der Kolonien zu verwenden, wie z. B. zur Errichtung von Kirchen und Schulen usw.; 2. dass der Kolonist, der Waren zum Verkauf mit sich führte, mindestens zehn Jahre in Russland bleibt; wünscht er aber Russland früher zu verlassen, so sind von ihm bei der Ausreise Einfuhr- wie auch Ausfuhrzölle zu erheben.

Sechster Teil.

Kirchliche und innere Einrichtungen in den Kolonien.

Erstes Kapitel.

Kirchenverwaltung und Geistlichkeit.

381. Bei Pfarrvakanzen in protestantischen Gemeinden wird vom Konsistorium ein von diesem verfasstes Schreiben zur Berufung eines Geistlichen der Dorfbehörde zur Bekanntmachung bei der Gemeindeversammlung zugestellt. Wenn alle oder der größte Teil mit den Bedingungen des Berufungsschreiben einverstanden sind, wird dieses dem Konsistorium zur Durchführung zurückgesandt; gibt aber die Gemeindeversammlung ihr Einverständnis nicht, dann ist die Ernennung in keinem Fall zulässig.

382. Die Geistlichen sowie auch die Schulzen haben die Ansiedler zur Frömmigkeit, zum Kirchenbesuch an Sonn- und Feiertagen, zum Beten und zum Empfang des Abendmahls zu ermahnen.

383. Die römisch-katholischen Patres und die protestantischen Pastoren erfüllen ihr Amt auf Grund der ihnen von ihrer geistlichen Behörde erteilten Instruktionen; sie haben sich in weltliche und dem geistlichen Stand unpassende Angelegenheiten nicht zu mischen. Ebenso haben sich auch die geistlichen Lehrer der Mennoniten, die ihr Amt nach ihrer Konfession ausüben, zu verhalten.

384. In Kirchengemeinden, die sich aus Kolonisten zweier verschiedener protestantischer Konfession zusammensetzen, ist es den lutherischen Pastoren gestattet, die gottesdienstlichen Handlungen auch für Reformierte zu vollziehen und den reformierten Predigern für die Lutheraner, wenn die Pfarrkinder es wünschen.

385. Dem vom Bischof der evangelischen Brüdergemeinschaft eingesegneten Geistlichen ist es erlaubt, unter den deutschen Brüdern, die Mitglieder dieser Gemeinde sind, alle die durch das Statut der Gemeinde anerkannten gottesdienstlichen Handlungen zu vollziehen.

386.In den württembergischen Kolonien Transkaukasiens werden in Bezug auf Kirchenordnung, Ernennung von Pastoren und auf die geistliche Verwaltung überhaupt die Bestimmungen gehandhabt, die im Gesetz der geistlichen Angelegenheiten ausländischer Bekenntnisse niedergelegt sind.

387. Die Patres und Pastoren müssen im Winter wenigstens einmal alle entlegenen Kolonien besuchen und in jeder mindestens einen Monat verweilen, um die Kolonisten in den Glaubenslehren zu festigen und die Kinder in den Anfangsgründen der christlichen Lehre zu unterrichten.

388. Für diese Amtsfahrten (§ 387) werden ihnen von dem Kolonien Streckengelder entsprechend der Entfernung zugestanden, oder sie werden auf Wunsch von Kolonisten auf deren Wagen hin- und zurückgebracht. Eine besondere Entschädigung dürfen die Pastoren, außer ihrem Gehalt, für diese Reisen nicht verlangen.

389. Die Pastoren sind verpflichtet, die Kolonien auch öfter als einmal zu besuchen, wenn es die Kolonisten wünschen und in der Lage sind, die Streckengelder zu zahlen oder den Wagen zu stellen.

390. Die Patres, Pastoren und geistlichen Lehrer der Mennoniten sind verpflichtet, die Schulmeister regelmäßig zu beaufsichtigen, daß sie ihr Amt mit entsprechender Pünktlichkeit erfüllen, und ihnen von sich aus Vorschriften zu erteilen.

Zweites Kapitel.

Schutz der Sittlichkeit.

391. Die Gebiets- und Dorfschulzen und Vorsteher haben bei den Gemeindeversammlungen die Ansiedler über alles, was ihrem Nutzen und ihrer Wohlfahrt dient, zu belehren und sie anzuhalten, die Jugend den Eltern und Alten gegenüber zur Ehrfurcht und Folgsamkeit zu erziehen und durch Fleiß, Ehrlichkeit, Enthaltsamkeit und friedliches Zusammenleben den Jungen als Beispiel zu dienen.

392. Es ist jedem verboten, von sich aus oder im Einverständnis mit einigen Personen über allgemeine Nöte, wenn diese auch bestehen mögen, vorstellig zu werden und Bittschriften einzureichen; in allen diesen Angelegenheiten sind Gemeindeversammlungen in Gegenwart der Schulzen und Beisitzer abzuhalten und Gemeindebeschlüsse im Einverständnis aller Siedler abzufassen, und in diesen die Nöte zu beschreiben, wobei auch ein Bevollmächtigter zur Überreichung des Gemeindebeschlusses und zur Klageführung bestimmt wird. Diese Gemeindebeschlüsse werden von allen anwesenden Siedlern, dem Schulzen und den Beisitzern unterschrieben und vom Gebietsschulzen bestätigt. Wer sich erfrecht, diese Ordnung zu übertreten, wird nach dem Gesetz bestraft.

393. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben fleißig darauf zu sehen, dass die Kolonisten ein nüchternes, ruhiges und arbeitsames Leben führen, wie es ihrem Stand zukommt, und sich mit Ackerbau, Viehzucht und allem, was zur Landwirtschaft gehört, befassen.

394. Damit sich die Ansiedler überzeugen, dass Arbeitsamkeit und gute Aufführung zu ihrem allgemeinen Besten dient, haben die Schulzen unter Aufsicht des Gebietsschulzen Listen anzufertigen, in die sowohl die in der Wirtschaft sich Auszeichnenden als auch die Unachtsamen eingetragen werden. Diese Listen werden jährlich der vorgesetzten Behörde eingereicht, damit diese die Gutwilligen von den Unordentlichen unterscheiden und den Fleißigen und Ehrlichen ihr Zutrauen schenken kann.

395. Die Schulzen haben darauf zu achten, daß die armen und bedürftigen Kolonisten sich nicht in der Welt auf Bettlerart umhertreiben und betteln. Die Gesunden unter ihnen sind anzuhalten, sich den Unterhalt durch Arbeit zu verdienen, und die Alten und Gebrechlichen müssen von den Verwandten unterhalten werden. Wenn sie keine Verwandten und auch keine Kraft zur Arbeit haben, so sind sie in den von der Gemeinde in der Nähe der Kirche zu erbauenden Armenhäusern unterzubringen, eins für die Frauen und eins für die Männer, und mit Speise und warmen Kleidern zu versorgen. Für diese Auslagen wird bei den Armenhäusern unter Verschluss eines Kirchenältesten ein Kasten und in den Kirchen ein Beutel gehalten, dessen Inhalt – die an den Feiertagen und Sonntagen gesammelten Gelder – in die Armenkasten kommen. Die Armenkasten werden jeden Monat geleert und davon die Armenhäuser unterhalten. Außer diesen können auch die Strafgelder und im Bedarfsfall auch Gemeindegelder dazu verwendet werden. Die Geistlichen haben die Aufsicht in den Armenhäusern.

396. Die Schulzen haben streng darauf zu sehen, dass niemand in seinem Haus bedürftigen Frauen oder Männern einen Unterschlupf gewährt, wenn jemand davon überführt wird, so berichtet der Schulze in den saratowschen Kolonien dem Saratower Kontor und in den neurussischen dem Fürsorgekomitee ohne jede Verzögerung.

397. Üppigkeit und Verschwendung sind unter den Kolonisten von den Schulzen zu unterdrücken und die Schuldigen durch schwere Aufgaben und Gemeindearbeiten zur Vernunft zu bringen, damit sie sich nicht daran gewöhnen; Unverbesserliche sind mit einem Rapport der Obrigkeit zuzustellen.

398. Unter Üppigkeit wird verstanden, wenn jemand unmäßige Ausgaben in seinem Haus für häufige Gastereien macht und dergleichen, was seine Wirtschaft ruiniert, und Verschwendung, wenn er dem Kartenspiel fröhnt und sein Vieh ohne Erlaubnis des Schulzen und ohne Not verkauft und das Geld zu Saufereien und Befriedigung seiner Leidenschaften ausgibt.

399. Die Schulzen haben darauf zu achten, dass die Ansiedler mit ihren Nachbarn freundlich und freundschaftlich und mit den Reisenden höflich und gastfreundlich verkehren, sich mit den ersteren in wirtschaftlichen Fragen ohne Streit unterhalten und bei den anderen jede Grobheit vermeiden.

Drittes Kapitel.

Schutz der Personen und des Eigentums vor Schaden und Nachteil.

400. In den Kolonien ist niemand ohne schriftlichen Ausweis zu dulden. Will sich jemand ohne Ausweis oder Bescheinigung in einer der Kolonien, sei es auch auf kurze Zeit, zum Besuch oder zur Arbeit aufhalten, so ist ihm dies zu verweigern.

401. Wenn irgendwo fremde, verdächtige und flüchtige Personen beobachtet werden, so sind diese aufzusuchen, festzunehmen und den Schulzen zuzustellen. Nach erfolgtem Verhör stellen die Schulzen die Gefangenen mit einem Bericht und allem, was bei ihnen gefunden wurde, den vorgesetzten Behörden oder dem Inspektor zu, ebenso auch diejenigen, die sie versteckt hatten. Von entfernten Kolonien werden die Landstreicher direkt an das Landgericht, auf Grund des § 502 des Kriminalgesetzes, eingeliefert.

402. Dort, wo noch keine Etappengefängnisse eingerichtet sind oder die Verbrecher durch die Landpolizei zugestellt werden, sind die Kolonisten wie alle anderen Kreisbewohner verpflichtet, die Arrestantentrupps zu begleiten.

403. Die Schulzen haben darauf zu achten, dass keiner der durch die Kolonie geführten Arrestanten entspringen kann. In jeder Kolonie wird ein Heft geführt, in welches der Schulze die Namen aller durch den Ort geführten Arrestanten einträgt, ebenso auch die Namen der Begleiter, von welcher bzw. nach welcher Kolonie sie zugestellt und wem sie übergeben wurden; die Unterlagen sind aufzubewahren.

404. Wenn jemand fremdes Eigentum findet, so hat er dies sofort dem Schulzen oder der Dorfverwaltung zur Bekanntgabe zu melden und das Gefundene bei sich aufzubewahren. Wird der Eigentümer gefunden, so ist ihm der Fund in Gegenwart von Zeugen auszuhändigen; es ist erlaubt, in solchen Fällen eine Vergütung zu verlangen, jedoch nicht mehr als ein Drittel des Wertes des Fundobjektes – nach Abschätzung des Schulzen. Wer seinen Fund ohne Entschädigung zurückgibt, ist für seine Uneigennützigkeit zu beloben,

405. Es ist den Schulzen strengstens vorgeschrieben, über verlaufenes Vieh und Herden in ihren Siedlungen zur Bekanntmachung sofort an den Inspektor oder an die vorgesetzten Behörden zu berichten; das Vieh selbst in besonderen Ställen, vom andern Vieh getrennt, zu halten und an die Besitzer gegen Zahlung der Futterkosten abzulassen. In entfernen Kolonien berichtet der Schulze über eingehaltenes Vieh dem Landgericht seines Kreises.

406. Wenn ein Kolonist ein Pferd kauft, muss er es gleich nach dem Kauf im Gemeindeamt eintragen lassen und angeben, wann und von wem er es gekauft hat, für welchen Preis, Stempelbrand und andere Merkmale.

407. Die Gebietsschulzen haben vom Gebietsamt und die Schulzen vom Dorfamt Vorsichtsmaßregeln gegen ansteckende Viehseuchen zu treffen.

408. Wenn in einer Kolonie eine außergewöhnliche Krankheit auftritt, so hat der Schulze dem Gebietsschulzen und dieser die Obrigkeit darüber unverzüglich zu berichten.

409. Zur Verhütung von Viehseuchen haben die Schulzen und alle übrigen Dorfvorsteher sich in allem nach den erhaltenen Vorschriften zu richten, und wenn eine Krankheit festgestellt wird, sofort ihrer vorgesetzten Behörde zu berichten. Weiter ist wöchentlich über Zunahme oder Abflauen sowie auch über die Erfolge in der Bekämpfung zu berichten. Das erkrankte Vieh ist vom gesunden abzusondern und in besonderen, von den Wohnungen und Weiden entfernten Viehständen unterzubringen und jeder Verkehr mit dem verseuchten Vieh zu unterbinden.

410. Wenn eine Kolonie, in der die Seuche auftritt, an Bächen oder Flüssen liegt, an denen abwärts auf 10 Werst andere Dörfer liegen, so darf, um die Verschleppung der Seuche zu vermeiden, das kranke Vieh nicht an fließendem Wasser getränkt werden, sondern es muss ihm das Wasser zur Tränke in den Viehständen zugetragen werden. Es ist äußerste Vorsicht in Bezug auf benachbarte Dörfer zu beachten, auch wenn diese weiter als 10 Werst entfernt sind. Für Nichterfüllung dieses haben die Schulzen Strafe zu gewärtigen.

411. Die Gebiets- und Dorfschulzen haben strengstens darauf zu achten, dass die Maße und Waagen überall in Ordnung sind und dass die Kolonisten ihre Produkte nicht mit ausländischen Maßen und Gewichten bezeichnen, wodurch nur Verwirrung und Missverständnisse entstehen würden. Zu diesem Zweck hat jedes Bezirks- und Dorfamt abgestempelte Maße bei sich zu halten wie: Garnez, Tschetwerik und Tschetwert, ebenso auch große und kleine Waagen und darauf zu sehen, dass auch die Kolonisten solche anschaffen und im Gebietsamt eichen lassen.

412. Die Gebiets-. und Dorfschulzen haben darauf zu achten, dass unter keinen Umständen Lärm, Streit und unerlaubte Ansammlungen entstehen.

413. Die Schulzen haben fleißig darauf zu sehen, dass alle Wirte Haus, Tenne, Ställe und Umzäunung in gutem Zustand, in Ordnung und Reinlichkeit halten und sie im Winter instand setzen.

414. Die Schulzen haben die Kolonisten anzuhalten, nach den Sitten ihrer früheren Heimat in Steinhäusern in früherer Weise zu leben, die Häuser in den Kolonien in der nötigen Ordnung zu bauen, damit sie gegen Feuer bequem geschützt werden können und dass neue Häuser ohne Genehmigung der Ortsobrigkeit und des Inspektors nicht gebaut werden.

415. In jeder Kolonie sind zur Verhütung von Schadenfeuer Tag- und Nachtwächter, und in größeren Ortschaften noch besondere Wächter anzustellen, und in den Dörfern, die keine Kirchen haben, in der Mitte des Dorfes Glocken und Eisentafeln aufzuhängen, damit bei Ausbruch von Feuer oder Entdeckung von Dieben die Wächter Sturm läuten und alle erwachsenen Einwohner beiderlei Geschlechts zur Hilfe herbeieilen können. Für diesen Zweck sind alle Ansiedler hofweise in Listen einzutragen unter Angabe, wer bei Feuer anzutreten hat.

416. Darüber hinaus müssen in jedem Hof zwei gefüllte Wasserständer bereit stehen, von der Gemeinde an einer bestimmten Stelle Feuerhaken, Gabeln und Wasserfässer vorhanden sein und ständig zwei angeschirrte Pferde stehen, die in der Reihenfolge von den Ansiedlern zu stellen sind.

417. Wird ein Hausbesitzer durch Schadenfeuer, das durch Unvorsichtigkeit oder anderen Ursachen entstanden ist, vollständig ruiniert, so ist von dem Schulzen auf der Gemeindeversammlung ein Vorschlag einzubringen und der Beschluss zu fassen, wie dem Abgebrannten am besten unter Mithilfe aller Ansiedler der betreffenden Kolonie durch Geld oder Arbeitsleistungen geholfen werden kann. Die Hilfeleistung ist unter Aufsicht der Schulzen durchzuführen.

418. Die Schulzen haben darauf zu achten, dass die Öfen mit Schornsteinen versehen sind, die Öfen von besonderen dazu gebauten Heizräumen aus geheizt und die Schornsteine jede Woche gereinigt werden, was die Zehntmänner zu beaufsichtigen haben. Die Schulzen und Beisitzer haben darüber die Aufsicht und erteilen den Zehntmännern monatlich den Befehl, die Schornsteine zu besichtigen.

419. Zur Verhütung von Feuerbrunst sind die Getreidespeicher in möglichst weiter Entfernung von den Wohnhäusern anzulegen.

420. In der Nacht darf Niemand in den Häusern und Straßen mit brennendem Kienspan, Licht ohne Laterne oder angezündeter Tabakspfeife herumgehen.

421. Die Schulzen haben in den Kolonien für Reinlichkeit auf den Straßen zu sorgen; zum Schutz gegen Winde und Stürme sind an den Straßen, den Höfen und an den Tennen geeignete Bäume anzupflanzen.

422. Die Schulzen haben darauf zu sehen, dass die Grenzzeichen unversehrt bleiben; wenn Grenzpfosten und – Pyramiden sich lockern, muß der Schulze unverzüglich den Gebietsschulzen benachrichtigen, der die Ausbesserung zu veranlassen hat.

Viertes Kapitel.

Beurlaubung der Kolonisten und ihre Umsiedlung.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Beurlaubung der Kolonisten innerhalb des Reichs.

423. Die Kolonisten, welche in ein anderes Dorf, eine Gouvernements- oder Kreisstadt zum Verkauf ihrer Erzeugnisse reisen wollen, werden von den Schulzen beurlaubt und erhalten dazu vom Amt einen Schein ausgestellt.

424. Diejenigen, die auf längere Zeit und nach entfernten Gegenden reisen wollen, oder nach nahe gelegenen Orten, jedoch auf lange Zeit, haben sich mit den, von den Schulzen ausgestellten Bescheinigungen, dass gegen ihre Beurlaubung auf die von ihnen erbetene Zeit keine Hindernisse vorliegen und ihre Ackerwirtschaft darunter nicht leidet, zu melden: Die Saratower Kolonisten im Kontor, wo sie gegen Unterschrift, daß sie zur festgesetzten Zeit zurückkehren, Pässe erhalten. Die St. Petersburger Kolonisten erhalten ihre Pässe von der Kreisrentei. Die Ausgabe der Pässe in den neurussischen Gouvernements und Bessarabien untersteht dem Inspektor der Kolonien und dem Verwalter der transdonauschen Kolonien, welche die Paßformulare von der Kreisrentei anfordern.

425. Die Erteilung von Bescheinigungen und Pässen gemäß §§ 423 und 424 ist nur an Kolonisten gestattet, die mit ihren Zahlungen nicht im Rückstand und nicht in ein Gerichtsverfahren verwickelt sind. Bei Erteilung des Urlaubs haben die Kolonisten ihre Steuern im voraus auf ein Jahr zu entrichten. Nach Ablauf des Jahres haben die Beurlaubten sich persönlich zwecks Erneuerung ihrer Pässe zu stellen oder ihre Steuern im voraus auf ein Jahr einzusenden.

426. Die Beurlaubung der neurussischen Kolonisten wird auf diese drei Gouvernements begrenzt.

427. Das Saratower Kontor darf an die ihm unterstellen Kolonisten nur Pässe auf vorgedruckten Formularen auszustellen und hat solche von der Finanzkammer rechtzeitig anzufordern, die verpflichtet ist, sie unweigerlich zuzustellen.

428. Die Mitglieder der Evangelischen Brüdergemeinde in Sarepta und in den baltischen Gouvernements erhalten ihre Pässe für den Urlaub innerhalb des Reiches von den Vorgesetzten der Brüderschaft und von den Ältesten. Den schottischen Kolonisten werden solche Pässe von der Stadtverwaltung ausgestellt.

429. Die hebräischen Ansiedler erhalten Ausweise und Pässe auf Grund der Bestimmungen der Standesgesetze.

430. Die Kolonisten haben nach Rückkehr an ihren Wohnort ihre Pässe an ihre Vorgesetzten abzuliefern.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Beurlaubung der Kolonisten nach dem Ausland.

431. Die Kolonisten haben sich im Falle einer Auslandsreise mit Auslandspässen zu versorgen und sich in dieser Angelegenheit an die Behörden zu wenden, denen auf Grund des Passgesetzes die Ausstellung solcher Pässe obliegt.

432. Ein Auslandspaß wird den Kolonisten erst dann ausgestellt, nachdem er im Voraus seine Steuern für drei Jahre bezahlt und die an ihn abgelassenen Kostgelder zurückerstattet hat.

433. Jedes nach dem Ausland reisende Mitglied der schottischen Kolonie ist verpflichtet, an das Finanzamt von allem in Russland wohlerworbenen Vermögen zu zahlen: bei einem Aufenthalt bis zu fünf Jahren den zwanzigsten Teil und bei zehnjährigem und längerem Aufenthalt den zehnten Teil, nach Schätzung der Stadtverwaltung.

434. Wenn ein Kolonist, der eigenes Land erworben hat, Russland für immer verlassen will, so hat er sich nach den Verordnungen der §§ 508 und 509 zu richten.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

Übersiedlung der Kolonisten.

435. Die Übersiedlung der Kolonisten aus einem Gouvernement in ein anderes ist nur zulässig mit Genehmigung des Ministers der Reichsdomänen.

Siebenter Teil.

Eintreibungen und Strafen.

Erstes Kapitel.

Allgemeine Verordnungen.

436. Die Dorfschulzen und Vorsteher haben nicht das Recht, von sich aus Strafen aufzuerlegen, es sei denn, dass der Gebietsschulze abwesend ist und dann auch nur mit dem Einverständnis der Beisitzer und der besten Leute. Die Gebietsschulzen sind ermächtigt, durch Auferlegung von Arbeit und Geldstrafen, mit Einverständnis der Dorfschulzen und Vorsteher, zu bestrafen. Die Dorfschulzen und Beisitzer können von sich aus Strafen nicht auferlegen, sondern beantragen die Bestrafung beim Gebietsschulzen.

437. Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse und werden in das Schnurbuch eingetragen, mit Angabe darüber, wer, für was und wie hoch bestraft wurde, und zu welchem Zweck die Strafgelder verwendet wurden.

438. Da es nicht möglich ist, alle Vergehen und Verbrechen aufzuzählen, so wird vorgeschrieben, dass in Fällen, die in den angeführten Paragraphen nicht aufgeführt sind, darüber den vorgesetzten Behörden zu berichten ist, deren Entscheidung und Verordnung abzuwarten ist. Bis dahin sind keine Geldstrafen aufzuerlegen; zur Arbeit bis zu sieben Tagen kann aber verurteilt werden.

Zweites Kapitel.

Strafen für Nichterfüllung der Pflichten und Gemeindedienst.

439. Für Nichterscheinen bei den Gemeindeversammlungen werden die Schuldigen nach § 1971 des Strafgesetzbuches bezeichneten Strafen unterzogen, für Ruhestörung in den Gemeindeversammlungen nach § 1970 desselben Gesetzes bestraft.

440. Für Ungehorsam, Halsstarrigkeit und Nichterfüllung der Anordnung ihrer Vorgesetzten, jedoch ohne offene Widersetzlichkeit, werden die Kolonisten den Bestimmungen nach § 307 des Strafgesetzbuches unterzogen.

441. Die hebräischen Kolonisten werden für Frechheit und Nichterfüllung der Anordnungen ihrer Vorgesetzten nach § 1395 der Strafgesetze bestraft.

442. Die Dorfältesten der hebräischen Kolonien werden für Nichterfüllung der Regierungsverordnungen, die sich auf die Einrichtungen der Kolonien beziehen, oder Nachsicht mit den Ansiedlern und Maßnahmen zum Schaden der Ansiedlungen den in § 1395 der Strafgesetze bezeichneten Strafen unterzogen. Die Rabbiner werden für Eheschließungen zwischen Personen, die das gesetzliche Alter noch nicht erreicht haben, oder Ehescheidungen zu Unrecht nach § 2149 des gleichen Gesetzes bestraft.

443. Für betrügerische Zeugnisse, die Befreiung oder Vergünstigung in Bezug auf die Militärpflicht bezwecken, werden alle daran Beteiligten nach § 568 des Strafgesetzes zu Verantwortung gezogen.

Drittes Kapitel.

Strafen für Vergehen gegen die Bürgerrechte.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Strafen für Beleidigung und Verleumdung.

444. Für Beleidigung des Gebiets- oder Dorfschulzen, des Amtsschreibers, der Beisitzer oder anderer zur Kolonieverwaltung gehörender Personen werden die schuldigen Kolonisten den in § 328 des Strafgesetzes bezeichneten Strafen unterworfen und haben in allen Fällen die Beleidigten in öffentlicher Gemeindeversammlung um Verzeihung zu bitten.

445. Für tätliche Beileidigung der im vorstehenden § 444 angeführten Personen werden die Schuldigen nach § 328 des Strafgesetzbuches zur Verantwortung gezogen.

446. Für falsche Anklage seiner Gebiets- oder Dorfschulzen wird der Kläger von der Obrigkeit als Verleumder bestraft.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Strafen für Vergehungen gegen Vermögensrechte.

447. Wer offensichtlich fremdes Land bebaut, beackert, besät oder sich auf irgendeine andere Weise aneignet und zu seinem Nutzen ohne Einverständnis des Besitzers verwendet, wird auf Grund des § 2177 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe zum Besten der Gemeindekasse bestraft. Darüber hinaus hat der Schuldige das Land mit allem darauf Errichteten dem gesetzlichen Besitzer zurückzugeben und ihn für allen entstandenen Schaden zu entschädigen.

448. Wer eigenmächtig, nicht aber geheim oder in Form eines Diebstahls, Getreide, Hafer und andere Früchte oder Gemüse auf fremdem Land erntet oder auf fremden Wiesen Gras mäht, wird außer zur Vergütung des Beschädigten auf Grund der bürgerlichen Gesetze zu der in § 2178 des Strafgesetzbuches bezeichneten Strafe verurteilt. Wer vorsätzlich landwirtschaftliche Geräte oder Jagdgeräte vernichtet oder beschädigt, wird außer zur Vergütung des verursachten Schadens zu einer Geldstrafe auf Grund des § 2182 desselben Gesetzes verurteilt.

449. Wer mit Gewalt oder auf eine andere Weise von fremdem Land einen Teil einer Vieh-, Pferde-, Geflügelherde oder andere Haustiere oder sogar nur ein Pferd, oder ein Stück Vieh oder ein andere Haustier wegtreibt und diese nicht auf die ersten Aufforderung des Besitzers zurückgibt, wird außer zu Erstattung des verursachten Schadens einer Geldstrafe auf Grund des § 2183 des Strafgesetzes unterzogen.

450. Für das Schlachten des Viehes wird der Schuldige, außer zur Vergütung des verursachten Schadens, zu einer Geldstrafe laut § 2181 des Strafgesetzes verurteilt.

451. Wenn jemand fremdes Vieh ohne Absicht tötet oder beschädigt und dies klar nachweisen kann, so hat er nur zwei Drittel des Schätzungswertes zu zahlen, jedoch keine Strafe; das beschädigte Vieh hat er zu kurieren, wenn ihm dies aber nicht gelingt, so ist ebenso zu handeln, wie bei getötetem Vieh.

452. Wenn jemand einem Anderen Vieh, Geflügel oder einen anderen Gegenstand mit Gewalt abnimmt, sei es auch für Schulden, so ist das Abgenommene dem Eigentümer zurückzugeben und über den Täter der Obrigkeit zu berichten.

453. Wer trotz den oben genannten Strafen von seinen Gewalttaten nicht ablässt, ist mit einem Verzeichnis seiner Vergehen unter Wache mit Rapport der Obrigkeit zuzustellen.

Viertes Kapitel.

Strafen für unpünktliche Einzahlung der Abgaben und Erfüllung
der Pflichten.

454. Die Rückstände werden von den Kolonisten mit einer Geldstrafe in der für Kronbauern festgesetzten Höhe eingezogen.

455. Wenn ein Kolonist der Saratower, neurussischen und bessarabischen Gebiete den auf ihn entfallenden Betrag zum Unterhalt der Patres, Pastoren und Schulmeister nicht zur festgesetzten Zeit einzahlt, so wird dieser eingezogen; das erste Mal mit einem Zuschlag, anstatt einer Strafe, von zehn, das zweite Mal von fünfzehn Kopeken und das dritte Mal ist er so lange auf Gemeindearbeit zu halten, bis er bezahlt hat, und es ist über seine Unpünktlichkeit und Ursachen der Obrigkeit zu berichten. In den St. Petersburger Kolonien sind in solchen Fällen das erste Mal fünfzig Kopeken und das zweite Mal das Doppelte zu erheben.

456. Wer von den Kolonisten ungehorsam ist und sich weigert, die von den Behörden eingesandten Papiere in seiner Reihenfolge bis in die nächste Kolonistengemeinde zuzustellen, wird mit dreitägiger Gemeindearbeit bestraft und zweimal außerhalb der für ihn festgesetzten Reihenfolge zur Erfüllung solcher Aufträge herangezogen.

457. Wenn ein Kolonist überführt wird, dass er das von der Krone erhaltene Darlehen nicht zur Errichtung seiner Wirtschaft und Anschaffung von Ackergeräten verwendet, sondern in unverzeihlicher Weise verschwendet und seine Kronschuld durch sein Vermögen nicht gedeckt wird, so wird er als Verschwender zur gesetzlichen Verantwortung gezogen.

Fünftes Kapitel.

Strafen für Vergehen gegen die Regeln der Wohlanständigkeit.

458. Wer von den Kolonisten des Südgebiets ohne genügende Gründe weniger Land, als ihm vorgeschrieben wurde, bestellt, wird auf Grund des § 1395 des Strafgesetzbuches behandelt.

459. Die hebräischen Kolonien werden für offensichtliche Vernachlässigung ihrer Wirtschaft und hartnäckige grundlose Abwendung von der landwirtschaftlichen Beschäftigung sowie das Betreiben des ihnen nicht erlaubten Handels, Dienst in Branntweinbuden, Schänken, Faktoreien, für die Haltung von Speisehäusern, Einstellhöfen u. a. auf Grund des § 1395 des Strafgesetzbuches bestraft.

460. Rabbiner, die durch fortwährende und überlegte Einwirkungen auf die hebräischen Bauern diese von der landwirtschaftlichen Arbeit ablenken, werden zur Verantwortung gezogen auf Grund des § 1395 des Strafgesetzes.

461.Wer von den Kolonisten mehr als den ihm zugeteilten Wald abholzt, zahlt in die Gemeindekasse das Doppelte der Abschätzungssumme der gefällten Bäume; ist er nicht in der Lage, den angeforderten Betrag zu bezahlen, so ist er so lange auf Gemeindearbeit zu verwenden, bis er ihn abverdient hat.

462. Kolonisten des Südgebiets, welche ihre Weinreben beschädigen, ausreißen, auf eine andere Weise vernichten, ihre Beschädigung zulassen, oder sie vom Vieh benagen oder verderben lassen, sind zu Geldstrafen auf Grund des § 1395 zu verurteilen.

Sechstes Kapitel.

Strafen für Vergehen gegen die Regeln der Wohlanständigkeit.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Strafen für Vergehen gegen die kirchliche Wohlanständigkeit.

463.Wer aus nicht gesetzlichen Gründen sondern einzig und allein aus Faulheit und Unordentlichkeit seinen christlichen Pflichten, wie z. B. Besuch der Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen und des heiligen Abendmahls nicht nachkommt, wird das erste Mal ermahnt und dann bestraft; das erste Mal in den Saratower und neurussischen Kolonien mit drei Kopeken, in den St. Petersburger mit fünf Kopeken. Wenn der Schuldige dreimal mit dieser Strafe in einem Jahr belegt wurde und nicht in sich geht, so ist für jeden weiteren Fall die Strafe zu verdoppeln, und der Betreffende außerdem einen Tag auf Gemeindearbeit zu verwenden.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Strafen für Vergehen gegen die Wohlanständigkeit und Sittlichkeit.

464. Jede Feindschaft, Streit und Zank unter den Kolonisten ist von den Schulzen und Gewählten zu unterbinden, erstens durch Ermahnungen und dann durch öffentliche Arbeiten und bei öfteren Wiederholungen durch Bestrafen der Anstifter jedes Mal in den St. Petersburger Kolonien in Höhe von 30 Kopeken und in den Saratower und neurussischen Kolonien mit 7 1/2 Kopeken.

465. Wenn ein Handwerker gegen seinen Schulzen ungehorsam ist, so ist er Strafarbeiten zu unterziehen und anzuhalten diese zu erfüllen; erfüllt er sie jedoch nicht, so ist er jedes Mal mit 15 Kopeken zum Besten der Gemeindekasse zu bestrafen.

466. Die Gebiets- und Dorfschulzen sind verpflichtet, die Unordentlichen, Faulen und Frechen nicht nur davon abzuhalten, sondern sie auch durch Arrest bei Wasser und Brot zu bestrafen; außerdem sind sie zu zwingen, ihre Äcker zu pflügen und die übrigen Arbeiten zu erfüllen. Zur Erreichung eines besseren Erfolges sind sie einem Zehntmann zu unterstellen.

467. Für öffentliche Unordentlichkeit und Unordnung in der Landwirtschaft und Zerrüttung der Wirtschaft durch Sauferei, Faulheit und unzüchtiges Leben werden die Kolonisten auf Grund des § 1395 des Strafgesetzbuches bestraft.

468. Für Führung eines lasterhaften Lebenswandels werden folgende Maßnahmen angewandt: 1. Wenn ein Kolonist sich trotz aller angewandten Mittel nicht bessert, kann die Gemeinde durch Gemeindebeschluss bestimmen, ihn aus der Kolonie auszuschließen und zu entfernen. Diese Gemeindebeschlüsse sind gültig, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der in der Kolonie lebenden Familienvorstände gefasst werden. Unabhängig davon werden sie von der Kolonistenobrigkeit genauest geprüft und erst bestätigt, wenn sich diese von der Notwendigkeit und Unumgänglichkeit dieser Maßnahme überzeugt hat. In den neurussischen und bessarabischen Kolonien werden diese Gemeindebeschlüsse vom Fürsorgekomitee, in dem Saratower vom Kontor der Saratower ausländischen Ansiedler, in den übrigen von den örtlichen Kammern und in kaukasischen von der Expedition der Reichsdomänen bestätigt. 2. Der auf Grund des vorstehenden Punktes aus der Gemeinde ausgewiesene Kolonist wird der Gouvernementsverwaltung übergeben, die ihm vorschreibt, Russland auf immer zu verlassen und von ihm eine diesbezügliche schriftliche Verpflichtung abfordert, daß er nie und in keiner Weise wieder die Grenzen des Reichs betritt. Daraufhin erteilt ihm die Gouvernementsverwaltung einen Ausweis, in dem die Gründe seiner Ausweisung, wie auch das gegebene Versprechen, nie mehr nach Russland zurückzukehren, sowie auch die Grenzübergangsstelle vermerkt werden. 3. werden in den Residenz- und Gouvernementsanzeigern der Name, Beruf und die besonderen Kennzeichen des Betreffenden veröffentlicht. 4. Alle damit verbundenen Unkosten gehen zu Lasten seiner früheren Gemeinde. 5. Die Familie des Ausgewiesenen kann sich ihm auf Wunsch anschließen. Die Gemeinde ist aber unter keinen Umständen berechtigt, die Familienmitglieder des für lasterhafte Aufführung Ausgewiesenen aus der Gemeinde auszuschließen, auch nicht durch Gemeindebeschluß. 6. Besitzt der aus der Gemeinde ausgeschlossenen nicht die Mittel zu Reise ins Ausland, oder verlässt er Russland trotz der gegebenen Verpflichtung nicht oder kehrt dessen ungeachtet zurück und wird irgendwo versteckt aufgefunden, unterliegt er dem Militärdienst, oder, falls hierzu untauglich, der Verbannung als Landstreicher. Diesem Gesetz über das Landstreichertum unterliegen auch die Familienmitglieder, welche die Kolonie verlassen und sich dem Ausgewiesenen angeschlossen haben.

D r i t t e r A b s c h n i t t .

Strafen für verursachten Schaden und Beschädigung von Eigentum.

469. Wer von den Kolonisten ungeachtet der Verwarnungen seiner Vorgesetzten, ohne Not oder Unglücksfälle, aus Starrköpfigkeit, Faulheit und Unordentlichkeit seine landwirtschaftlichen Gebäude, wie Haus, Hütte, Dreschtenne, Ställe und Gemüsegärten vernachlässigt und sie verfallen lässt, wird gezwungen, die Beschädigungen unverzüglich auszubessern und wird außerdem auf Grund des § 1396 des Strafgesetzbuches bestraft.

470. Kolonisten, die bei Schadenfeuer nicht mit den ihnen vorgeschriebenen Löschgeräten erscheinen, werden auf Grund des § 1471 des Strafgesetzbuches zur Verantwortung gezogen.

471. Wer nachts in Häusern oder Straßen mit Kienspan oder offenem Licht herumgeht, oder aus offener Pfeife raucht, wird in den Saratower und neurussischen Kolonien mit 1 ½ Kopeken, in den St. Petersburger Kolonien mit 7 ½ Kopeken bestraft.

472. Für Nichtinstandhaltung der Vermessungszeichen und Nichtausbesserung der schadhaften Werstpfosten oder Pyramiden werden die Schulzen, Gewählte und Beisitzer in den St. Petersburger, Saratower und neurussischen Kolonien mit Geldstrafen in der in § 1395 des Strafgesetzbuches angeführten Höhe bestraft.

473. Wenn Werstpfosten von den Bewohnern absichtlich beschädigt werden, so ist darüber der Obrigkeit zu berichten, damit die Schuldigen zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden können.

V i e r t e r A b s c h n i t t .

Strafen für eigenmächtige Entfernung und Versäumnis der Passtermine.

474. Kolonisten, die sich eigenmächtig und ohne die vorgeschriebenen Pässe entfernen oder den Passtermin überschreiten, werden auf allgemeiner Grundlage als Passlose behandelt.

475. Hebräer unterliegen für eigenmächtiges Entfernen aus den Kolonien und Aufenthalt außerhalb derselben ohne Ausweis, oder mit abgelaufenen Pässen, den in den §§ 1221 und 1228 festgesetzten Strafen.

476. Wer Hebräer mit abgelaufenen Pässen beherbergt oder versteckt, wird auf Grund der §§ 1233 und 1235 der Strafgesetzesordnung bestraft.

Siebentes Kapitel.

Heranziehung der Kolonisten zur Gemeindearbeit.

477. Wenn jemand von dem Gebietsamt zu einer Geldstrafe verurteilt wird, sie aber nicht bezahlen kann, so ist er so lange zur Gemeindearbeit heranzuziehen, als ein Tagelöhner zum verdienen der betreffenden Summe braucht.

478. Die Gemeindearbeiten können sein: Instandsetzen der Brücken und Wege, Auswerfen von Gräben, Anpflanzen, Säubern, Schützen von Wäldern und Maulbeerbäumen, Anpflanzen von Weingärten, Ausbesserung von Wiesen und überhaupt alle bei der örtlichen und wirtschaftlichen Lage der Kolonie vorkommenden Arbeiten.

479. Im Falle, daß zu der Zeit, in der jemand zur Gemeindearbeit verurteilt wird, solche nicht vorhanden ist, soll das Gebietsamt im Einvernehmen mit erfahrenen Kolonisten jedes Jahr im Voraus bestimmen, welche Arbeiten zum allgemeinen Nutzen und gleichzeitig als Strafe für die Schuldigen geeignet sind.

480. Wenn jemand wiederholt mit Gemeindearbeit bestraft wurde, ohne dass in seinem Lebenswandel eine Besserung eintritt, so ist er im Falle einer weiteren Verurteilung während der Gemeindearbeit in Leisten oder Hörner zu spannen und über Nacht im Gefängnis zu halten.

481. Wenn ein Kolonist infolge seiner Aufführung wiederholt zu Gemeindearbeit verurteilt werden musste, und er dadurch von seiner Feldarbeit so stark abhalten wird, daß seine Wirtschaft darunter leidet, oder wenn keine passende Gemeindearbeit vorhanden ist, so ist er vom Gebietsamt, im Einvernehmen mit den besten Wirten, zu körperlicher Bestrafung zu verurteilen, wobei aber darauf zu achten ist, daß diese nicht zu einer Hinrichtung ausartet.

Achter Teil.

Gerichtsführung und Selbsthilfe.

Erstes Kapitel.

Zuständigkeit und Zivilprozessführung der Kolonisten.

E r s t e r A b s c h n i t t .

Zuständigkeit und Prozessführung zwischen Kolonisten.

482. In den Kolonien des Südgebiets, sowie auch in den St. Petersburger und Saratower Kolonien ist die Entscheidung oder der Vergleich in unbedeutenden Streitfällen und Klagen zwischen den Kolonisten Gegenstand des Dorfamts.

483. Wenn ein Vorsteher oder Schulze eine Sacht nicht gerecht entscheidet und er davon überführt wird, so hat er die doppelte Strafe zu zahlen und dem unschuldig Verurteilten den etwa entstandenen Schaden zu vergüten.

484. Streitfälle und Klagen, die durch das Dorfamt nicht beigelegt werden können, sind in den südlichen und Saratower Kolonien an das Gebietsamt und in den St. Petersburger Kolonien an den Inspektor zu übergeben.

485. Die dritte Gerichtsinstanz ist in den Kolonien des Südgebiets das Fürsorgekomitee der ausländischen Ansiedler, in den Saratower das Kontor, in den St. Petersburger und transkaukasischen Kolonien übertragen die mit dem Urteil des Inspektors Unzufriedenen ihre Sache an die Kammer der Reichsdomänen oder an die Expedition des Reichsdomänen bei der Hauptverwaltung Transkaukasiens.

486. Der Gerichtsbarkeit dieser Stellen unterstehen auch Beleidigungen geistlicher Personen durch Beichtkinder; ebenso werden Unzufriedenheit der Eingepfarrten gegen den Geistlichen durch den Schulzen bei diesen Verwaltungsstellen eingebracht.

487. In den Kolonien des Südgebietes werden für die Prozessführung zwischen Kolonisten für die Gerichtssitzung zwei Deputierte von den Gemeinden gewählt, die in Sachen der Kolonisten stimmberechtigt sind, in Regierungsangelegenheiten sich aber nicht einzumischen haben. Die Art der Wahl sowie die Dauer der Amtszeit der Deputierten wird vom Fürsorgekomitee bestimmt und vom Minister der Reichsdomänen bestätigt.

488. Die Gemeindearbeiten können sein: Instandsetzen der Brücken und Wege, Ziehen von Gräben, Anpflanzen, Pflege und Bewachung der Wälder und Maulbeerbaumpflanzungen, Anpflanzung von Weingärten, Ausbesserung der Wiesen, wie überhaupt alle bei der örtlichen und wirtschaftlichen Lage der Kolonisten vorkommenden Arbeiten.

489. In der Sareptaer Kolonie wird für die Zivilgerichtsbarkeit eine besondere Stelle gegründet „Verwaltung der Evangelischen Brüdergemeinde“. Sie setzt sich zusammen aus zwei Vorstehern, einem Justiziarius und drei von der Gemeinde gewählten Beisitzern.

490. Zivilprozesse der schottischen Kolonisten werden in der Stadtverwaltung geführt.

491. Die Verwaltung der Evangelischen Brüdergemeinde führt ihr besonderes Siegel, in Bezug auf andere Behörden wird sie den städtischen Magistraten gleichgestellt, jedoch mit dem Unterschied, daß sie keiner anderen Behörde unterstellt ist, sondern nur vom Ministerium der Reichsdomänen abhängig ist.

492. Die Entscheidung der Gerichtssachen der livländischen Kolonisten unterliegt dem Dorfamt, oder, wenn dieses die Frage nicht zu Ende führen kann, dem Landgericht.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Zuständigkeit und Rechtshandlung in Angelegenheiten der Kolonisten

mit den eingeborenen Einwohnern.

493. In Sachen zwischen Kolonisten und den Eingeborenen wird in allgemeinen Gerichten verhandelt, wohin zur gemeinsamen Verhandlung seitens der Kolonistenbehörde ein Deputierter entsandt wird.

494. Wenn in den Südkolonien ein Mitglied des Fürsorgekomitees dienstlich nicht abkommen kann, so wird als Deputierter ein Inspektor oder ein dazu geeigneter Beamter entsandt, der vom Komitee die nötigen Unterlagen und Anweisungen erhält.

495. Wenn eine Sache in der Reihe, ohne Berufungsfolge, an Gouvernementsgerichte geht, so bildet das Fürsorgekomitee bzw. Kontor mit ihnen eine gemeinsame Verhandlungsstelle. Befindet sich das Gericht an einem anderen Ort als das Fürsorgekomitee oder Kontor, so wird ein Mitglied dorthin beordert.

496. Verhandlungen in Sachen der St. Petersburger Kolonisten in Kreis- und Gouvernementsstellen wird in Anwesenheit des Inspektors verhandelt.

497. Im Falle ihrer Unzufriedenheit mit der Entscheidung der Kammer können die Kolonisten durch Eingabe an den Senat appellieren, jedoch nur mit Genehmigung des Ministers der Reichsdomänen. Die örtlichen Behörden haben in solchen Fällen ohne die geringste Verzögerung unter Beschreibung der Sachlage und Beifügung der Bitte des unzufriedenen Kolonisten dem Minister zu berichten.

Zweites Kapitel.

Zuständigkeit und Rechtshandlungen für Polizeivergehen.

498. Dem Gebiets- und Dorfamt unterstehen nicht Verbrechen und Vergehen wie: Liederlichkeit, Raub, Diebstahl sowie schwere Beleidigungen der Gebiets- und Dorfschulzen. Die dieser Vergehen Schuldigen werden mit Rapporten, in denen der Vorgang ausführlich geschildert wird, dem Fürsorgekomitee, Kontor oder dem Inspektor zugestellt; bei weit entfernten Orten wird nur der Rapport eingesandt und die Schuldigen bis zum Eintreffen der Entscheidung in Haft genommen.

499. Bei Beurteilung der Vergehen ist mit äußerster Vorsicht und Überlegung zu handeln. Wenn jemand ein Verbrechen mit Vorbedacht verübt und dadurch Böses und Schaden für das Dorf entsteht, so ist solcher empfindlicher zu bestrafen als derjenige, der unabsichtlich, und ohne jemandem Schaden zuzufügen, sich vergangen hat und sich früher nichts zuschulden kommen ließ; der Zweite ist gegenüber dem Ersten nur mit einem Drittel oder der Hälfte der Strafe zu belegen, was der Beurteilung des Gerichts überlassen wird.

Drittes Kapitel.

Zuständigkeit und Rechtshandlungen in Strafsachen.

500. Die Strafsachen der Kolonisten unterstehen den allgemeinen Gerichten.

501. In Kriminalfällen ist in kürzester Zeit dem Vorsteher oder Inspektor zu berichten, wobei der Verbrecher gleichzeitig unter Wache einzuliefern ist, die durch die Gourvernementsverwaltung dem Kreisgericht zugestellt werden.

502. Wenn die Kolonie weit entfernt liegt, haben die Schulzen den Verbrecher mit ausführlichem Bericht des Vorfalls direkt dem Landgericht einzuliefern und gleichzeitig der vorgesetzten Behörde zu berichten.

503. Zur Verhandlung und Urteilsbesprechung in Strafsachen der Kolonisten werden von den Kolonistenbehörden Deputierte in die Kreis- und Geschworenengerichte und Strafgerichte, auf gleicher Grundlage, wie in den §§ 493 und 496 angegeben, ernannt.

Neunter Teil.

Über die auf eigenem Land und Gutsländereien angesiedelten Kolonisten.

Erstes Kapitel.

Über die auf eigenem Land angesiedelten Kolonisten.

504. Den Ausländern ist gestattet, von Privatpersonen Land zu erwerben und sich darauf anzusiedeln.

505. Ausländern, die sich auf ihrem käuflich erworbenen Land ansiedeln, werden folgende Privilegien gewährt:

506. Ausländern, die sich auf käuflich erworbenem Land ansiedeln, wird die allen Ausländern verliehene zehnjährige Steuerfreiheit verliehen; nach Ablauf dieser Zeit werden sie wie die Gutsbauern besteuert.

507. Die Landsteuern haben sie in jeder Beziehung gleich den eingeborenen Einwohnern ihres Gebietes zu entrichten.

508. Wenn ein Ansiedler als Eigentum erworbenes Land besitzt und für immer Russland verlässt, muss er sein Land an einen in Russland Lebenden verkaufen, da es sonst unentgeltlich an die Krone fällt.

509. Diese Rechte erstrecken sich nicht nur auf die ursprünglichen Käufer, sondern auch auf ihre Nachkommen, wenn diese Rußland zu verlassen wünschen.

Zweites Kapitel.

Über die auf Gutsländereien angesiedelten Kolonisten.

510. Allen Personen, die das Recht haben, Land zu erwerben und zu besitzen, ist es gestattet, Kolonisten bei sich aufzunehmen und anzusiedeln.

511. Die Ansiedlung von Kolonisten auf Gutsländereien erfolgt auf Grund von Verträgen zwischen den Besitzern und denselben.

512. Gutsbesitzer und andere Landeigentümer, die bei sich Kolonisten ansiedeln wollen, haben davon, durch Vermittlung der Gouverneure, dem Minister der Reichsdomänen zu berichten und diesem mitzuteilen:

  • Wieviel Defzjatinen freies Land dazu vorhanden ist, an welchen Stellen, ob in zusammenhängenden oder getrennten Parzellen und für wieviel Familien die Ansiedlung vorgesehen ist.
  • Welches die Hauptbedingungen sind, zu denen die Ansiedler angesiedelt werden sollen wie z. B.: Hausbau, Wirtschaftseinrichtungen, Vertragsdauer und Pachtsumme.
  • Für wessen Rechnung die Übersiedlung und Vergütung der Reisespesen erfolgt, für Rechnung des Gutsbesitzers oder der Kolonisten. Im ersten Fall muss die festgesetzte Summe angegeben werden.

513. Auf Grund dieser Angaben trifft der Minister, der Größe des Landes und dem vom Landbesitzer vorgeschlagenen Bedingungen entsprechend, seine Entscheidung.

514. Die mit den Kolonisten abgeschlossenen Verträge werden nach Durchsicht der zuständigen Behörden dem Minister der Reichsdomänen zur Bestätigung zugestellt.

515. Diese Verträge werden in jedem Fall nicht länger als auf zwanzig Jahre abgeschlossen, und alle Bedingungen genau eingesetzt, sowohl seitens der Besitzer und Eigentümer als auch seitens der Kolonisten.

516. Die Pacht an die Landeigentümer kann von den Kolonisten durch Arbeit nur unter der Bedingung abgetragen werden, wenn in den Verträgen genau die Zahl der Arbeitstage und Ähnliches angegeben ist.

517. Ebenso sind die gegenseitigen Zahlungen, die von den Vertragschließenden in gütlicher Übereinkunft festgelegt wurden, nach Ablauf der Vertragsfrist – wenn die Kolonisten das Land verlassen oder der Landbesitzer ihr weiteres Verbleiben auf dem Land nicht wünscht -, genau und klar im Vertrag aufzuführen.

518. Vertragsstreitigkeiten werden von den zuständigen Behörden entschieden.

519. Wenn ein Gutsbesitzer, der auf seinem Land Kolonisten angesiedelt hat, stirbt oder sein Land verkaufen will, so bleiben in diesen Fällen alle Punkte der Übereinkommen unverändert bestehen, und die Erben oder Käufer, können die Bedingungen nicht ändern ohne Einverständnis der Kolonisten und Benachrichtigung der örtlichen Behörden zwecks Vorlage an den Minister der Reichsdomänen.

520. Der Gutsbesitzer hat nach erfolgter Aufnahme der Kolonisten auf seinem Land ohne Verzögerung die Unterlagen des Grenzamtes und die Garantiescheine dem Landgericht zu Eintragung zu übermitteln; dieses berichtet darüber der Gouvernementsverwaltung, welche die erhaltenen Unterlagen mit dem Bericht der Grenzstelle vergleicht und dann der Finanzkammer über die Zahl der eingetroffenen Personen, ihre Standeszugehörigkei und Zeit ihrer Ansiedlung in Kenntnis setzt.

521. Wenn der Gutsbesitzer nicht innerhalb von drei Monaten die Zeugnisse zur Eintragung dem Landgericht übermittelt, wird er als Verheimlicher von Flüchtlingen belangt.

522. Kolonisten, die ihre Verpflichtungen dem Gutsbesitzer gegenüber erfüllt haben, können von ihm zu einem anderen übergehen.

523. Die auf Gutsländereien angesiedelten Kolonisten haben Glaubensfreiheit und sind für die ganze Zeit ihres Aufenthalts in Rußland vom Militär- und Bürgerdienst befreit.

524. Sie erhalten für immer ihre persönliche Freiheit und die Gutsbesitzer können die Kolonisten in keiner Form sich zu eigen machen, selbst dann nicht, wenn sie darum von den Ansiedlern gebeten werden sollten.

525. Die allgemeinen Bestimmungen über zehnjährige Befreiung von Steuerzahlung erstreckt sich auch auf die Kolonisten, welche sich auf Gutsland angesiedelt haben, wird aber nur für die erstmalige Ansiedlung angerechnet.

526. Kolonisten, die bereits die zehnjährige Freizeit ausgenützt haben, zu anderen Gutsbesitzern übergegangen sind, von einem Kreis zum anderen oder von einem Gouvernement in ein anderes übersiedelten, ist eine zweite Vergünstigung nicht zu geben; die örtliche Obrigkeit hat darauf zu achten, daß die Kolonisten ihre Siedlungen nicht verlassen.

527. Nach Ablauf der Freizeit werden von allen auf Gutsländereien angesiedelten Kolonisten die gleichen Abgabe erhoben, wie von Gutsbauern.

528. Die Landsteuern tragen die Kolonisten vom Tag ihrer Ansiedlung an in gleicher Höhe wie die übrigen Einwohner des Gouvernements, in dem sie sich niedergelassen haben.

529. Kolonisten, die sich auf Guts- oder Privatländereien angesiedelt haben, unterstehen der Verwaltung des Ministeriums der Reichsdomänen, das die Aufsicht über Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen führt.

Drittes Kapitel.

Besondere Regeln über Ansiedlung von Auswanderern aus Asien und von deutschen Kolonisten auf Gutsländereien in Transkaukasien.

530. Unter asiatischen Auswanderern werden diejenigen verstanden, die von sich aus oder infolge von Einladungen sich auf Gutsländereien in Transkaukasien niedergelassen haben und aus nichtrussischen, asiatischen Gebieten einwanderten.

531. Es ist diesen Ausländern nicht verboten, sich auch auf freien Kronländereien Transkaukasiens niederzulassen. Sie sind in diesem Fall in Bezug auf Besteuerung und Abgaben den Kronbauern der dortigen Gegend gleichgestellt.

532. Zur Aufmunterung der nach Transkaukasien übersiedelnden Kolonisten wird denselben das Recht auf Befreiung von Zahlung der Kronabgaben auf sechs Jahre, für Landsteuern auf drei Jahre, zuerkannt, vom Tage ihrer Ansiedlung auf Guts- oder Kronland an gerechnet; nach Ablauf dieser Zeit zahlen sie Abgaben und sonstige Leistungen in gleicher Höhe wie die anderen Ansiedler auf Guts- oder Kronland in Transkaukasien.

533. Die von transkaukasischen Gutsbesitzern zur Ansiedlung auf die ihnen gehörigen Ländereien aufgeforderten Ausländer sind von jeder persönlichen Leibeigenschaft befreit, selbst dann, wenn sie schon bei früheren Revisionen auf diesen Ländereien vorgefunden wurden.

534. Den Guts- und Landbesitzern ist es gestattet, mit den aus dem Auslande Herbeigeholten über Pflichten und Arbeiten Verträge abzuschließen, die denjenigen Behörden zur Registrierung vorzulegen sind, von denen etwa eintretende Streitfälle zu entscheiden sind.

535. In den Bedingungen sind genau und deutlich die Pflichten der Siedler dem Landbesitzer gegenüber anzuführen wie: Abgaben in Geld oder Naturalien, die Art der Arbeiten, Arbeitstage usw.

536. Neue Ansiedlungen von Ausländern auf Gutsländereien werden nur dann gesetzlich anerkannt, wenn sie mit Wissen der Regierung erfolgten und die Zahl der angesiedelten Familien, sowie die abgeschlossenen beiderseitigen vertraglichen Bedingungen der zuständigen Behörde mitgeteilt wurden.

537. Die örtlichen Behörden haben die allgemeine Aufsicht über gute Ordnung bei den Ansiedlern zu führen und darauf zu achten, dass das wohlerworbene Eigentum derselben geschützt ist; sie haben sich aber nicht in die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen zu mischen, es sei denn, dass von der einen oder anderen Seite Klage geführt wird.

538. Wenn ein Gutsbesitzer oder Landeigentümer stirbt, oder sein Anwesen verkauft wird, bleiben alle mit den Ansiedlern vereinbarte Bedingungen bestehen. Die Erben oder neuen Besitzer können die vertraglichen Übereinkommen nicht ohne Einwilligung der Siedler abändern. Die persönliche Freiheit der Siedler bleibt in allen Fällen unangetastet, und die Siedler sind nur in Bezug auf das Land vom Gutsbesitzer abhängig.

539. Die Gutsbesitzer, die auf eigene Kosten Leute aus dem Ausland herbeiholten und auf ihrem Land ansiedelten, sind berechtigt, diese unwiderruflich zu behalten und alle Vorteile und Nutzen einer solchen Siedlung zu genießen.

540. Nach Erfüllung aller mit dem Gutsbesitzer abgeschlossenen Bedingungen steht den Ansiedlern das Recht zu, ihr Land zu verlassen und sich bei einem anderen Landbesitzer oder auf Kronland niederzulassen. In allen diesen Fällen sind die Verpflichtungen der Ansiedler ausschließlich durch die vertraglich festgelegten Bedingungen begrenzt, und die Gutsbesitzer sind nicht berechtigt, darüber hinaus Forderungen an die Siedler zu stellen.

541. Um Missbrauch und Flucht nach dem Ausland zu verhindern, dürfen nur solche frühere russischen Einwohnern aus dem Ausland herbeigeholt und auf Gutsländereien angesiedelt werden, welche vor mehr als zwölf Jahren nach dem Ausland flüchteten und während dieser Zeit dort lebten.

542. Während des Kriegszustandes mit einem Transkaukasien benachbarten Staat ist es den Gutsbesitzern erlaubt, aus diesem Land Leute herauszuführen und sie auf ihren Ländern zu den oben angeführten Bedingungen anzusiedeln.

Z w e i t e r A b s c h n i t t .

Über die von Gutsbesitzern angesiedelten d e u t s c h e n K o l o n i s t e n .

543. Den Guts- und Landbesitzern Transkaukasiens ist es erlaubt, deutsche Kolonisten bei sich aufzunehmen und auf ihrem Land unter nachstehenden Bedingungen anzusiedeln:

544. Deutsche Kolonisten dürfen in Transkaukasien nur auf Land angesiedelt werden, dass sich im unbestreitbaren Besitz des Gutsherrn befindet. Der Gutsbesitzer hat in diesem Fall gleichzeitig mit seiner Eingabe eine Bestätigung über den unbestrittenen Landbesitz einzureichen.

545. Wenn das Recht auf das angebotene Land von der Krone bestritten wird, so soll der Vorschlag des Gutsbesitzers zur Ansiedlung von Kolonisten und die Durchführung der Ansiedlung selbst nicht abgelehnt werden; doch dürfen in diesem Fall die vereinbarten Abgaben nicht an den Gutsbesitzer, sondern müssen bis zur endgültigen Entscheidung an das Transkaukasische Amt der öffentlichen Fürsorge einbezahlt werden, welches die eingegangenen Summen mit den angewachsenen Zinsen der Seite ausbezahlt, welcher das Land endgültig zugesprochen wird.

546. Die angebotenen Ländereien müssen im Besitz einer einzelnen Person sein. In Fällen, in denen das Land in gemeinsamem Besitz von Verwandten ist, kann der Vorschlag über Ansiedlung dieses Landes nur unter Beifügung eines von den zuständigen Behörden bestätigten Aktes gemacht werden, in dem alle Mitinhaber des Gutes ihre Einwilligung zu Ansiedlung erklären.

547. Im Falle des Todes des Besitzers, Verkaufs, Teilung oder Enteignung des Gutes, auf dem sich Kolonisten auf Grund eines Vertrages angesiedelt haben, bleibt der Vertrag bis zum Ablauf der Vertragsfrist in Kraft, und die Erben oder neuen Besitzer sind nicht berechtigt, von den Ansiedlern ohne deren Einverständnis zu verlangen, das Land vor Ablauf der vereinbarten Frist zu verlassen.

548. Die auf dieser Grundlage von transkaukasischen Gutsbesitzern zur Ansiedlung von Kolonisten angebotenen Ländereien müssen eingehend und klar in den diesbezüglichen Eingaben beschrieben werden, die an die Hauptverwaltung zu richten sind, und vorerst in den Gouvernementsverwaltungen, dann von der Expedition der Reichsdomänen geprüft und zuletzt dem Rat der Hauptverwaltung eingereicht werden.

549. Dazu müssen die Grenzen des angebotenen Landes genau in der Eingabe verzeichnet sein, und zur bequemeren Besichtigung durch die Kolonisten, die sich darauf ansiedeln wollen, mit Stangen, Erdhaufen oder Furchen gekennzeichnet werden.

550. Sobald die Kolonisten nach erfolgter Besichtigung und erzielter Übereinkunft mit dem Besitzer ihr Einverständnis zu Ansiedlung erklären, wird das Land auf Anordnung der Expedition der Reichsdomänen in Transkaukasien in der vom Besitzer angegebenen Größe in Anwesenheit von Deputierten seitens der genannten Behörde und des Besitzers vermessen, ein Plan darüber gemacht und die Grenzen mit den gesetzlichen Vermessungszeichen versehen.

551. Der Plan wird in drei Exemplaren ausgefertigt, von denen eines bei der Expedition der Reichsdomänen aufbewahrt wird, das zweite Exemplar wird dem Besitzer und das dritte der Siedlergemeinde ausgehändigt.

552. Von der zwischen dem Besitzer und den Ansiedlern getroffenen Vereinbarung hängt es ab, ob den Ansiedlern anheim gestellt wird, auf dem angebotenen Land sich in beliebiger Anzahl anzusiedeln und die Zahlung der Abgaben in einer Summe zu bestimmen oder die Größe des Landanteils für eine Familie und dementsprechend auch die Zahl der Siedlerfamilien unter Verteilung der Abgaben auf die Familien festzusetzen.

553. Wenn beispielsweise das für die Ansiedlung zur Verfügung gestellte Land nach den vereinbarten Bedingungen zur Ansiedlung von hundert Familie vorgesehen war und die Ansiedlung erfolgte von weniger Familien, so hängt es vom gegenseitigen Einverständnis zwischen dem Landbesitzer und den Kolonisten ab, ob diesen das ganze Grundstück gegen Bezahlung der ganzen vereinbarten Abgaben überlassen wird oder gegen ermäßigte Bezahlung des überschüssigen Landes, oder ob ihnen nur der auf die anwesenden Familien entfallende Teil überlassen und der Rest vom Besitzer wieder übernommen wird, so lange, bis die festgesetzte Anzahl Familien durch Zuzug oder natürlichen Zuwachs erreicht ist. In diesen Fällen müssen die Grenzen des im tatsächlichen Besitz der Ansiedler befindlichen Grundstückes gekennzeichnet werden.

554. Wenn durch das von dem Besitzer zur Ansiedlung bestimmte Land ein Nomadenlandweg führt, so wird die Breite dieses von der Regierung festgesetzt und das betreffende Land von der Zahlung der Abgaben befreit.

555. Eine Zersplitterung der auf Privatländereien gegründeten Kolonistenwirtschaften ist ohne Genehmigung der Obrigkeit auf Grund der festgesetzten Ordnung nicht erlaubt. Wenn jedoch bei Vermehrung der Bevölkerung die Teilung der Familien auf dieser Grundlage zugelassen wurde, so erhalten die neu gebildeten Familien ein Stück Land bei der Siedlung zugeteilt gegen Zahlung des vereinbarten Preises für die Familie, oder sie werden auf anderes Privat- oder Kronland übersiedelt. Die Zerstücklung des für eine Familie bestimmten Landanteils wird jedoch in keinem Fall zugelassen.

556. Das zum anfänglichen Bau der Wohnhäuser und Wirtschaftsgebäude sowie der Umzäunung, Heizung und Reparatur benötigte Holz wird in der gleichen Menge wie den auf Kronland angesiedelten russischen Ansiedlern an die betreffenden Ansiedler abgelassen, und zwar unentgeltlich aus dem Gutswald, wenn eine solcher in der Nähe vorhanden ist.

557. Zum Schutz der Wälder gegen willkürliches Ausholzen ist der Besitzer berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Aufsicht einzurichten. Wenn die Ansiedler wünschen, größere Mengen als ihnen zukommen, an Bau- und Brennholz auszuführen, so haben sie dazu die Genehmigung des Besitzers einzuholen und an ihn nach besonderer Abmachung zu bezahlen.

558. Die Ansiedler sind berechtigt, auf ihren Grundstücken Mühlen zu bauen, Gärten anzupflanzen und sich mit Bienenzucht zu befassen, ohne dafür besondere Abgaben zu zahlen.

559. Wenn jemand von den Kolonisten Ziegelsteine, Dachpfannen oder Kalk brennen will oder sich mit einem anderen Gewerbe befasst, zu dem er das Material auf dem Land des Gutsbesitzers gewinnt, so muß er dafür an diesen eine besondere Zahlung entrichten.

560. Ebenso können diese Ansiedler alle Arten Fabriken errichten, die von der Regierung erlaubt sind, und sich mit Handel oder jeglicher Art Handwerk beschäftigen, wobei sie sich allen bestehenden und in Zukunft zu erlassenden Gesetzen in Bezug auf Handel und Gewerbe zu unterwerfen haben.

561. Wenn sich Kolonistenhandwerker, wie Mühlenbauer, Schlosser, Tischler, Schmiede u. a., auf Gutsland ansiedeln wollen und nur ein Grundstück für eine Baustelle, Gemüsegarten und Viehweide für eine kleine Anzahl Vieh haben wollen, und der Gutsbesitzer, der sein Land zu einer landwirtschaftlichen Siedlung abgetreten hat, damit einverstanden ist oder ein anderes Stück dazu abgibt, so wird die Pachtsumme in einem besonderen Vertrag festgelegt, der auf gleicher Grundlage bestätigt wird.

562. Vom Tage der Besitzergreifung des Landes, die zu gleicher Zeit und in Gegenwart von Delegierten beider Seiten zu erfolgen hat, sind die Kolonisten auf nicht weniger als zwei Jahre von der Zahlung der Abgaben befreit. Durch gegenseitiges Übereinkommen kann diese Frist verlängert werden.

563. Die Abgaben werden, wie oben in § 552 angeführt, entweder für das ganze Grundstück in einer Summe oder je Familie festgesetzt. Im letzten Fall wird die Verteilung von der Gemeinde vorgenommen. Der Gutsbesitzer hat sich in diese Verteilung nicht zu mischen, sondern kann nur von den Vorgesetzten der Ansiedler die pünktliche Einzahlung der vereinbarten Abgaben verlangen.

564. Nach pünktlicher Entrichtung der Einzahlung hat weder der Besitzer persönlich noch durch seine Aufseher, Bevollmächtigten oder Verwalter das Recht, Forderungen an die Ansiedler zu stellen. Dieses Recht hat nur die örtliche Verwaltung der Reichsdomänen, die die pünktliche Entrichtung der Abgaben beaufsichtigt und dafür sorgt, dass diese halbjährlich im voraus gleichzeitig mit den Kronabgaben an die Kreisrentei entrichtet werden. Eine Änderung der Termine und Raten ist nicht zulässig.

565. Über den Eingang der Gelder stellt die Rentei den Kolonisten eine Quittung aus, trägt die Summe in ihre Bücher ein und zahlt sie dem Besitzer oder seinem Bevollmächtigten unverzüglich aus.

566. Im Fall einer Missernte und anderer Unglücksfälle bei den auf Grund dieses Gesetzes auf Privatland angesiedelten Kolonisten, geben die Gutsbesitzer den Kolonisten den gleichen Aufschub für die Entrichtung der Abgaben, wie solche von der Regierung den Bauern, die auf Kronland leben und sich in gleicher Not befinden, bewilligt wird,

567. Wenn jedoch die Landbesitzer es vorziehen, mit den auf ihrem Land angesiedelten Kolonisten die Abgaben anstatt mit Geld mit Landeserzeugnissen zu verrechnen und die Kolonisten ihr Einverständnis hierzu geben, so ist es nicht verboten, mit ihnen darüber ein Abkommen zu schließen, wobei aber die Art der Erzeugnisse, die Menge, der Termin und die Zustellung klar und bestimmt festgesetzt werden müssen; die Gouvernementsverwaltungen und die Expedition der Reichsdomänen haben darüber bei Prüfung des Vertragsentwurfs zu wachen.

568. In diesem Fall wird aber festgesetzt: a) dass für Weinberge eine fünfjährige und für Maulbeergärten eine vierjährige Freizeit für die Ablieferung des vereinbarten Anteils festgesetzt wird, b) dass von dem den Kolonisten zu Hofstellen zugeteilten Land in keinem Fall Abgaben erhoben werden.

569. Es ist nicht verboten, bei gegenseitigem Einverständnis die Abgaben in Form von Arbeit festzusetzen, wobei aber die Zahl der Arbeitstage, die Art der Arbeit, ob mit oder ohne Arbeitsvieh, ob mit Geräten der Kolonisten oder des Gutsbesitzers, und alle übrigen Einzelheiten klar und bestimmt vermerkt werden müssen, dass sie keinen Anlass zu Streit oder gar zur Bedrückung der Ansiedler geben können. In diesen Fällen werden Minderjährige unter vierzehn Jahren, Alte über sechzig Jahre, schwangere Frauen und Kranke immer von der Arbeit ausgeschlossen.

570. Wenn während der Pachtzeit in dem Gutsland ein Vorkommen entdeckt wird, wie Mineralerze, Steinkohlenlager und Ähnliches, und die Kolonisten während der Pachtzeit dieses ausnutzen wollen, so erhalten der Landeigentümer und seine Nachkommen die Hälfte des Nutzens. Falls die Ansiedler damit einverstanden sind, können die Besitzer die Kohlenlager auch für eigene Rechnung ausbeuten.

571. Die Pachtfrist für das an Kolonisten zur Nutzung abgegebene Land darf nicht unter fünfzehn und nicht über dreißig Jahre festgesetzt werden. Ein Jahr vor Ablauf dieses Termins setzen sich die Kolonisten, falls sie weiter auf dem Land zu bleiben wünschen, durch die vorgesetzte Behörde mit dem Gutsbesitzer in Verbindung betreffs Erneuerung der alten oder Festsetzung neuer Bedingungen, den Verhältnissen der Zeit entsprechend. Bei gegenseitigem Einverständnis wird ein neuer Vertrag abgeschlossen unter gleicher Teilnahme der Behörden wie anfänglich; im Falle ein Einverständnis nicht erzielt wird, ziehen die Kolonisten nach der Ernte oder der Zeit entsprechend nach Ablauf des Vertrags, jedoch nicht später als im Verlauf eines weiteren halben Jahres, auf ein anderes Land, nachdem sie alle Abgaben bezahlt haben. Für ihr Eigentum, das sie nicht mitnehmen können, wie Mühlen, Gärten usw., müssen ihnen die Eigentümer den Wert nach Schätzung der Behörden bezahlen. Was ihre Häuser und landwirtschaftlichen Gebäude anbelangt, so können die Übersiedler über diese nach Gutdünken verfügen; die Gutsbesitzer sind aber nicht verpflichtet, für die Gebäude eine Zahlung zu leisten, es sei denn, dass sie es freiwillig tun.

572. Während der Vertragszeit ist die Übersiedlung einer oder mehrerer Familien auf anderes Land nur mit Zustimmung des Besitzers und mit Genehmigung der Behörde nach Verlauf eines Jahres und Bezahlung sämtlicher Abgaben zulässig. Der Gutsbesitzer ist jedoch nicht berechtigt, die Siedler daran zu hindern, wenn sie an ihrer Stelle andere Wirte stellen, sei es aus neu angekommenen Ansiedlern oder aus solchen, die auf Kronland leben oder aus jungen Familien, die sich mit Genehmigung der Behörde abgeteilt haben.

573. Der Landbesitzer ist in keinem Fall berechtigt, sich in polizeiliche Angelegenheiten der Ansiedler zu mischen, wie er auch keine direkten Beziehungen zu ihnen hat; in gegebenen Fällen her er sich an seine Polizeistelle zu wenden.

574. Nach Prüfung der auf Grund obiger Paragraphen aufgesetzten Vertragsentwürfe werden die Originalverträge von der Hauptverwaltung bestätigt und von der Expedition der Reichsdomänen aufbewahrt; von dieser werden drei bestätigte Kopien der Verträge ausgefertigt, von denen eine die örtliche Behörde, die zweite der Landbesitzer und die dritte die Kolonistengemeinde erhält. Gleichzeitig wird die Finanzkammer in Kenntnis gesetzt unter Angabe der Höhe der von den deutschen Kolonisten an den Landbesitzer zu entrichtenden Abgaben.

575. Die auf dieser Grundlage auf Gutsländereien angesiedelten Kolonisten sind auf gleicher Grundlage, wie die auf Kronländereien angesiedelten, auf acht Jahre von der Zahlung der Kronabgaben und der Naturalleistungen befreit.

576. Die auf Gutsländereien angesiedelten Kolonisten erhalten in Bezug auf Kronabgaben die gleichen Vergünstigungen, wie russische Ansiedler bei Übersiedlung von einem Gouvernement ins andere. Die auf Kronland in Transkaukasien bereits angesiedelten Kolonisten, die sich auf Gutsland niederlassen wollen, werden nur von der Zahlung der Landsteuer befreit, die in der Kolonie auf die Person übergeht, an die der Anteil übergeben wurde.

577. Die auf Gutsland lebenden deutschen Kolonisten haben nach Ablauf der Vergünstigungsfrist die Landschaftslasten in gleicher Höhe zu tragen, wie die auf Kronsländern angesiedelten.

 

A n m e r k u n g z u § 3 8 7 .

Verordnung über Schul- und Religionsunterricht in den Saratower Kolonien.

 

  • Die Patres der römisch-katholischen und die Pastoren der protestantischen Konfession prägen ihren Pfarrkindern bei jeder Gelegenheit die Heiligkeit der Pflicht ein, ihre Kinder in Gotttesfurcht zu erziehen und sie rechtzeitig in die Kirchenschulen zu schicken, deren Hauptaufgabe in der Unterrichtung der Jugend in der Religion besteht.
  • Die Patres und Pastoren besuchen wöchentlich die Schulen ihrer Pfarrdörfer und halbmonatlich die Schulen der Nebendörfer. Außer diesen festgesetzten Besuchen liegt ihnen ob, diese Schulen, unerwartet für Lehrer und Schüler, aufzusuchen.
  • Die Besuche der Patres und Pastoren haben nicht nur den Zweck, ein allgemeine Aufsicht auszuüben, sondern durch Belobung der Fleißigen und Tadelung der Faulen zum Fleiß anzuspornen
  • Die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Besuche der Patres und Pastoren werden mit Angabe des Datums von den Schulmeistern in das von ihnen geführte Revisionsbuch eingetragen, damit der Superior und Probst zu jeder Zeit feststellen kann, inwieweit der Geistliche sich seiner Schulen annimmt.
  • Jeder Familienvater ist verpflichtet, seine Kinder, Zöglinge, Lehrlinge und Diener beiderlei Geschlechts, vom siebenten Jahre an von anfangs Oktober bis Ende Mai täglich in die Schule und Sonntags in die Katechese zu schicken.
  • Jeder Schulmeister führt eine genaue Liste aller schulpflichtigen Kinder, an Hand welcher er nach Beendigung des Vormittag- und Nachmittagunterrichts oder der Kinderlehre aufruft und die Fehlenden in eine besondere Liste einträgt, die er jeden Tag der Dorfobrigkeit vorlegt.
  • Nach Erhalt der Liste erkundigt sich das Dorfamt beim Familienvorstand über die Gründe des Ausbleibens der Schüler. Falls dieses als gesetzlich anerkannt wird, werden die Gründe in der Liste vermerkt, im anderen Falle wird das Familienoberhaupt mit der in § 9 festgesetzten Strafe belegt.
  • Als gesetzliche Gründe für das Fehlen der Schüler werden anerkannt: Krankheit des Schülers, die Notwendigkeit, ein Familienmitglied zu pflegen, Todesfall, jedoch nur bis zur Beendigung der Beerdigung, und bei weitem Schulweg schlechtes Wetter.
  • Für jedes ungesetzliche Fernbleiben von der Schule zahlen die Eltern, Vormünder, Erzieher oder überhaupt das Familienoberhaupt 5 Kopeken Strafe.
  • Die Strafe wird vom Dorfamt eingezogen und mit dem Verzeichnis den Kirchenältesten gegen Quittung ausgehändigt, die das Geld der Schulkassen einverleiben. Die Schulkasse wird auf gleicher Grundlage wie das übrige Kirchenvermögen verwaltet. Die Strafgelder werden zum Ankauf von Schulbüchern für arme Kinder und Büchern als Prämien für fleißige Kinder verwandt.

 

  1. Wenn die zur Strafe verurteilte Person diese nicht zahlen kann, so wird sie zur Gemeindearbeit herangezogen, und zwar für jede Abwesenheit des Schülers einen halben Tag.

In: Theodor Hummel,100 Jahre Erbhofrecht der deutschen Kolonisten in Russland Berlin 1936, S. 157 – 222
* Die Aufzählung entspricht der Sammlung der Kolonistengesetze, erstmals 1857 als verbindliche Fassung von der russischen Regierung herausgegeben.

Copyright © 2002-2024 Deutsche Kolonisten All rights reserved.
This site is using the Desk Mess Mirrored theme, v2.5, from BuyNowShop.com.

Deutsche Kolonisten

Diese Seite verwendet Cookies und Google Analytics, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Mit der weiteren Verwendung stimmst du dem zu.

Datenschutzerklärung